Allgemeine Information zu REACh - TQ

Allgemeine Information zu REACh
REACh-Verordung (EG) Nr. 1907/2006
Im Rahmen der Umweltverantwortung nimmt TQ die
Einhaltung der umweltrelevanten Gesetzgebung, so
auch der REACh-Verordnung, sehr ernst. Details zu
REACh haben wir in nachfolgender Information zusammengestellt.
Dies führt bereits zum Auslösen der Informationspflicht, sobald 0,1 Gewichtsprozente in einem
einzelnen - im gelieferten Produkt enthaltenen Teilerzeugnis überschritten werden, also auch wenn
die 0,1 Gewichtsprozente in Bezug auf das gelieferte
Produkt nicht überschritten werden.
Allgemeines zur REACh-Verordnung
Weiterführende Informationen unter
Die REACh-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.
REACh steht für Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACh
gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit.
Unter den aktuellen Maßgaben der REACh-Verordnung bestehen umfangreiche Pflichten für Hersteller
und Importeure von Stoffen, wenn gewisse Mengenschwellen pro Jahr überschritten werden. Auch Hersteller und Importeure von Erzeugnissen sind betroffen, wenn bestimmte zulassungspflichtige Substanzen in Mengen > 1t/Jahr in ihren Produkten in Gewichtsanteilen > 0,1% enthalten sind und diese unter
normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt
werden. Diese Sachverhalte treffen für TQ nicht zu.
http://www.reach-clp-biozidhelpdesk.de/de/Downloads/Fachbeitraege/Leitfade
n%20f%C3%BCr%20Lieferanten%20von%20Erzeug
nissen_de.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Diese Informationspflicht greift im gewerblichen
Bereich (B2B) unmittelbar, das bedeutet, dass TQ
ihre Kunden unaufgefordert informiert, sollten
SVHCs im Erzeugnis enthalten sein, vorbehaltlich der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationsweitergabe ihrer Vorlieferanten. TQ verpflichtet alle
Lieferanten auch außerhalb der EU vertraglich,
REACh-konform zu liefern beziehungsweise der
Informationspflicht Genüge zu tun. Auf Basis dieser
Informationen stellt TQ ihrerseits ihren Kunden die
erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Im Privatkundenbereich (B2C) hat der Verkäufer auf
Anfragen von Endverbrauchern innerhalb von sechs
Wochen zu antworten.
REACh-Relevanz für TQ
TQ unterliegt als Lieferant von Erzeugnissen der Informationspflicht gemäß Artikel 33 ff der REAChVerordnung, sofern die von TQ gelieferten Erzeugnisse Stoffe enthalten, die als besonders besorgniserregend eingestuft werden.
Diese sogenannten SVHCs (Substances of Very High
Concern) sind Bestandteil der Kandidatenliste
(http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table) der
Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA),
die jährlich im Juli und Dezember erweitert wird.
Die Informationspflicht nach REACh wird ausgelöst,
wenn ein Erzeugnis ein oder mehrere SVHCs in mehr
als 0,1 Gewichtsprozenten (1000 ppm) enthält.
Der Erzeugnisbegriff bezieht sich hierbei auf jedes
noch so kleine Erzeugnis innerhalb eines zusammengesetzten Erzeugnisses. Erzeugnisse verlieren also
ihren Erzeugnischarakter nicht, wenn sie Bestandteil
eines komplexeren Erzeugnisses werden. Dies hat das
Urteil C106/14 des EuGH vom 10.09.2015 klargestellt.
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