Allgemeine Information zu REACh REACh-Verordung (EG) Nr. 1907/2006 Im Rahmen der Umweltverantwortung nimmt TQ die Einhaltung der umweltrelevanten Gesetzgebung, so auch der REACh-Verordnung, sehr ernst. Details zu REACh haben wir in nachfolgender Information zusammengestellt. Dies führt bereits zum Auslösen der Informationspflicht, sobald 0,1 Gewichtsprozente in einem einzelnen - im gelieferten Produkt enthaltenen Teilerzeugnis überschritten werden, also auch wenn die 0,1 Gewichtsprozente in Bezug auf das gelieferte Produkt nicht überschritten werden. Allgemeines zur REACh-Verordnung Weiterführende Informationen unter Die REACh-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACh steht für Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACh gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Unter den aktuellen Maßgaben der REACh-Verordnung bestehen umfangreiche Pflichten für Hersteller und Importeure von Stoffen, wenn gewisse Mengenschwellen pro Jahr überschritten werden. Auch Hersteller und Importeure von Erzeugnissen sind betroffen, wenn bestimmte zulassungspflichtige Substanzen in Mengen > 1t/Jahr in ihren Produkten in Gewichtsanteilen > 0,1% enthalten sind und diese unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden. Diese Sachverhalte treffen für TQ nicht zu. http://www.reach-clp-biozidhelpdesk.de/de/Downloads/Fachbeitraege/Leitfade n%20f%C3%BCr%20Lieferanten%20von%20Erzeug nissen_de.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Diese Informationspflicht greift im gewerblichen Bereich (B2B) unmittelbar, das bedeutet, dass TQ ihre Kunden unaufgefordert informiert, sollten SVHCs im Erzeugnis enthalten sein, vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationsweitergabe ihrer Vorlieferanten. TQ verpflichtet alle Lieferanten auch außerhalb der EU vertraglich, REACh-konform zu liefern beziehungsweise der Informationspflicht Genüge zu tun. Auf Basis dieser Informationen stellt TQ ihrerseits ihren Kunden die erforderlichen Angaben zur Verfügung. Im Privatkundenbereich (B2C) hat der Verkäufer auf Anfragen von Endverbrauchern innerhalb von sechs Wochen zu antworten. REACh-Relevanz für TQ TQ unterliegt als Lieferant von Erzeugnissen der Informationspflicht gemäß Artikel 33 ff der REAChVerordnung, sofern die von TQ gelieferten Erzeugnisse Stoffe enthalten, die als besonders besorgniserregend eingestuft werden. Diese sogenannten SVHCs (Substances of Very High Concern) sind Bestandteil der Kandidatenliste (http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table) der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), die jährlich im Juli und Dezember erweitert wird. Die Informationspflicht nach REACh wird ausgelöst, wenn ein Erzeugnis ein oder mehrere SVHCs in mehr als 0,1 Gewichtsprozenten (1000 ppm) enthält. Der Erzeugnisbegriff bezieht sich hierbei auf jedes noch so kleine Erzeugnis innerhalb eines zusammengesetzten Erzeugnisses. Erzeugnisse verlieren also ihren Erzeugnischarakter nicht, wenn sie Bestandteil eines komplexeren Erzeugnisses werden. Dies hat das Urteil C106/14 des EuGH vom 10.09.2015 klargestellt. Impressum: TQ-Systems GmbH l Gut Delling l Mühlstraße 2 l 82229 Seefeld l Tel. 08153 9308-0 l Fax 08153 4223 l [email protected] l www.tq-group.com
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