REACH Annex XIV_790

REACH
21.12.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informieren wir Sie, wie wir die REACH-Verordnung anwenden. Für Sie besteht zurzeit KEIN
Handlungsbedarf.
Der Artikel Kip 790-98 enthält, laut dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (ECHA
Kandidatenliste Stand Dezember 2015), Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2008 (REACH
Artikel 59), die Substanz Bis(2-metoxyehyl) in einer Konzentration über 0,1% (w/w).
Die oben gemachten Angaben beruhen auf den zurzeit zugänglichen Informationen und stellen für Kip
keine rechtliche Verbindlichkeit dar. Diese Angaben erfolgen im guten Glauben. Hinsichtlich der
Vollständigkeit und Richtigkeit können keine Garantien gegeben werden. Die Haftung ist durch den
Gebrauch oder die Anlehnung an diese Angaben ausgeschlossen.
Die Kip GmbH wird weiterhin Aktualisierung der Liste der „besonders besorgniserregenden Stoffe“
(ECHA Kandidatenliste) und der Anhänge XIV und XVII überwachen.
Mit freundlichen Grüßen,
Kip GmbH