Auswertung des MLR: Zwischenfrüchte dominieren auf den ökologischen Vorrangflächen in Baden-Württemberg Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde die Greening-Prämie neu eingeführt. Eine der drei Greening-Anforderungen ist die Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) auf 5 Prozent der Ackerfläche. In Deutschland werden alle von der Europäischen Kommission zugelassenen ÖVF-Möglichkeiten anerkannt. Rund 30 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe in Baden-Württemberg, die 2015 Direktzahlungen beantragt haben, sind verpflichtet ökologische Vorrangflächen zu erbringen. Die Pflicht besteht für Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche. Ausgenommen sind Kleinerzeuger und Biobetriebe. Insgesamt wurden in Baden-Württemberg knapp 100.000 ha ÖVF angemeldet. Die meisten Landwirtinnen und Landwirte haben sich dabei für einen produktionsintegrierten Ansatz entschieden und werden auf rund 70 Prozent der gemeldeten Flächen nach der Ernte ÖVF-Zwischenfrüchte (inkl. Untersaat mit Gras) anbauen. Mit einigem Abstand entfallen ca. 17 Prozent auf ÖVF-Eiweißpflanzen, gefolgt von ca. 11 Prozent brachliegenden - jedoch bewachsenen - ÖVF-Ackerflächen. Von diesen ÖVFBracheflächen werden über das baden-württembergische Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) rund 2.700 ha durch die Ansaat von speziellen Blühmischungen ökologisch zusätzlich aufgewertet. Tabelle 1 Beantragung von ÖVF-Arten in BW (2015) – erste vorläufige Auswertung im Juni 2015 Angabe in [ha] CCLE Zwischenfrüchte Grasuntersaat Pufferstreifen Waldrand Feldrand KUP Gesamtergebnis [in ha] . 350 68.400 2.000 300 50 [in Prozent von den Gesamt-ÖVF] 0,35% 68% 2% 0,3% 0,05% 270 Eiweißpflanzen BWAufforstung Brache Gesamt 90 16.900 3 0,3% 0,1% 17% <0,01% 11.400 99.800 11% 100,00% Unterschiedliche Auflagen bei den ökologischen Vorrangflächen und den mit FAKT geförderten Zwischenfrüchten beachten: Für die ÖVF-Zwischenfrüchte sind nur bestimmte Mischungen zulässig. Wer Zwischenfrüchte als ÖVF anbaut, muss zum Nachweis der Mischung die Saatgutetiketten und -belege aufbewahren. Wird selbsterzeugtes Saatgut verwendet, sind Rückstellproben vorzuhalten. Für den Fall, dass die notwendigen 5 Prozent ÖVF (nach Anwendung des jeweiligen Gewichtungsfaktors) in einem Betrieb erbracht werden und darüber hinaus zusätzliche Flächen als ÖVF-Zwischenfrucht beantragt wurden, die aber aufgrund der betrieblichen Planung dann zu dem späteren Zeitpunkt nicht als solche ausgesät werden, wird von Seiten der Verwaltung dringend geraten, diese Änderung im Vorfeld bei der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu melden. Hintergrund ist die CC-Verpflichtung, nach der ÖVF-Zwischenfrüchte über das Kalenderjahr hinaus auf der Fläche belassen werden müssen. Durch eine rechtzeitige Änderungsmeldung macht der Antragsteller eindeutig kenntlich, dass kein ÖVF-Zwischenfruchtanbau erfolgt und somit auch die damit verbundene CC-Verpflichtung nicht zum Tragen kommt. Bitte beachten Sie: Der ÖVFAnteil darf nicht unter 5 Prozent der Ackerfläche sinken, ansonsten liegt ein -2Greeningverstoß vor. (Bitte dabei die unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren bei den verschiedenen ÖVF-Varianten berücksichtigen.) Nach der Cross Compliance-Regelung sind die Zwischenfrüchte bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. Baden Württemberg plant, von der Länderermächtigung Gebrauch zu machen und den Termin durch eine Landes-Verordnung auf den 15. Januar in den erforderlichen Gebieten vorzuziehen. Auch im Förderprogramm FAKT werden Zwischenfrüchte gefördert (Maßnahmen E1.1, E1.2 und F1). Diese können jedoch nicht gleichzeitig als ÖVF angerechnet werden. Auch für die FAKT Zwischenfrüchte gibt es einige Besonderheiten: E1.1 Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau – Aussaat bis Mitte September; keine Kulturpflanzen in Reinsaat zulässig E1.2 Begrünungsmischungen im Acker- / Gartenbau – Aussaat bis Ende August; vorgegebene Mischungen F1 Winterbegrünung – Aussaat bis Ende August, vorgegebene Mischungen, nur Flächen in gefährdeten Grundwasserkörpern nach der Wasserrahmenrichtlinie außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten förderfähig Für alle gilt, dass der Aufwuchs nicht genutzt werden darf, mit Ausnahme der Beweidung durch Wanderschäfer. Im Gegensatz zu den ÖVF-Zwischenfrüchten beschränkt sich das Nutzungsverbot nicht nur auf das Antragsjahr. Der Aufwuchs darf nicht vor Ende November (bei F1 nicht vor 15.2. bzw. 15.1. siehe oben) eingearbeitet oder gemulcht werden. Im Gegensatz zu den ÖVF-Zwischenfrüchten darf die Aussaat auch vor dem 16. Juli erfolgen. Auch FAKT-Zwischenfrüchte können abgemeldet werden - sofern noch keine Kontrollen angekündigt oder Unregelmäßigkeiten durch die Verwaltung festgestellt wurden. Im Jahr der Erstantragstellung bei E 1.1., 1.2. und F1 bestehen noch keine 5-jährigen Verpflichtungen. Eine Ummeldung der Zwischenfrüchte auf andere Flächen des Betriebes ist sowohl bei den ÖVF- als auch bei den FAKT-Zwischenfrüchten möglich. Eine Herbstabfrage zur Ummeldung der Zwischenfrüchte wird es aber nicht geben. Auf brachliegenden ÖVF-Flächen ist eine Verwertung des Aufwuchses nicht zulässig. Auch dann nicht, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ab dem 1. August die Aussaat einer Kultur für das Folgejahr vorzubereiten. Möglich ist die Beweidung mit Schafen oder Ziegen nach dem 1. August. Beim Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen gilt beim Greening, dass grobkörnige Leguminosen (z. B. Ackerbohne, Soja) bis mindestens 15. August auf der Fläche belassen werden müssen. Ist eine frühere Ernte vorgesehen, so ist dies spätestens drei Tage vorher beim zuständigen Landwirtschaftsamt anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, verliert die Fläche ihren Status als ökologische Vorrangfläche.
© Copyright 2024 ExpyDoc