Ökologische Vorrangflächen in Baden

Auswertung des MLR: Zwischenfrüchte dominieren auf den ökologischen
Vorrangflächen in Baden-Württemberg
Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde die Greening-Prämie neu
eingeführt. Eine der drei Greening-Anforderungen ist die Ausweisung von ökologischen
Vorrangflächen (ÖVF) auf 5 Prozent der Ackerfläche. In Deutschland werden alle von der
Europäischen Kommission zugelassenen ÖVF-Möglichkeiten anerkannt.
Rund 30 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe in Baden-Württemberg, die 2015
Direktzahlungen beantragt haben, sind verpflichtet ökologische Vorrangflächen zu
erbringen. Die Pflicht besteht für Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche. Ausgenommen
sind Kleinerzeuger und Biobetriebe.
Insgesamt wurden in Baden-Württemberg knapp 100.000 ha ÖVF angemeldet. Die
meisten Landwirtinnen und Landwirte haben sich dabei für einen produktionsintegrierten
Ansatz entschieden und werden auf rund 70 Prozent der gemeldeten Flächen nach der
Ernte ÖVF-Zwischenfrüchte (inkl. Untersaat mit Gras) anbauen. Mit einigem Abstand
entfallen ca. 17 Prozent auf ÖVF-Eiweißpflanzen, gefolgt von ca. 11 Prozent
brachliegenden - jedoch bewachsenen - ÖVF-Ackerflächen. Von diesen ÖVFBracheflächen werden über das baden-württembergische Förderprogramm für
Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) rund 2.700 ha durch die Ansaat von
speziellen Blühmischungen ökologisch zusätzlich aufgewertet.
Tabelle 1 Beantragung von ÖVF-Arten in BW (2015) – erste vorläufige Auswertung im Juni 2015
Angabe in [ha]
CCLE
Zwischenfrüchte
Grasuntersaat
Pufferstreifen
Waldrand Feldrand KUP
Gesamtergebnis
[in ha] .
350
68.400
2.000
300
50
[in Prozent von
den Gesamt-ÖVF]
0,35%
68%
2%
0,3%
0,05%
270
Eiweißpflanzen
BWAufforstung Brache Gesamt
90
16.900
3
0,3% 0,1%
17%
<0,01%
11.400
99.800
11% 100,00%
Unterschiedliche Auflagen bei den ökologischen Vorrangflächen und den mit FAKT
geförderten Zwischenfrüchten beachten:
Für die ÖVF-Zwischenfrüchte sind nur bestimmte Mischungen zulässig. Wer
Zwischenfrüchte als ÖVF anbaut, muss zum Nachweis der Mischung die Saatgutetiketten
und -belege aufbewahren. Wird selbsterzeugtes Saatgut verwendet, sind Rückstellproben
vorzuhalten.
Für den Fall, dass die notwendigen 5 Prozent ÖVF (nach Anwendung des jeweiligen
Gewichtungsfaktors) in einem Betrieb erbracht werden und darüber hinaus zusätzliche
Flächen als ÖVF-Zwischenfrucht beantragt wurden, die aber aufgrund der betrieblichen
Planung dann zu dem späteren Zeitpunkt nicht als solche ausgesät werden, wird von
Seiten der Verwaltung dringend geraten, diese Änderung im Vorfeld bei der zuständigen
Unteren Landwirtschaftsbehörde zu melden. Hintergrund ist die CC-Verpflichtung, nach der
ÖVF-Zwischenfrüchte über das Kalenderjahr hinaus auf der Fläche belassen werden
müssen. Durch eine rechtzeitige Änderungsmeldung macht der Antragsteller eindeutig
kenntlich, dass kein ÖVF-Zwischenfruchtanbau erfolgt und somit auch die damit
verbundene CC-Verpflichtung nicht zum Tragen kommt. Bitte beachten Sie: Der ÖVFAnteil darf nicht unter 5 Prozent der Ackerfläche sinken, ansonsten liegt ein
-2Greeningverstoß vor. (Bitte dabei die unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren bei den
verschiedenen ÖVF-Varianten berücksichtigen.)
Nach der Cross Compliance-Regelung sind die Zwischenfrüchte bis zum 15. Februar des
Folgejahres auf der Fläche zu belassen. Baden Württemberg plant, von der
Länderermächtigung Gebrauch zu machen und den Termin durch eine Landes-Verordnung
auf den 15. Januar in den erforderlichen Gebieten vorzuziehen.
Auch im Förderprogramm FAKT werden Zwischenfrüchte gefördert (Maßnahmen E1.1,
E1.2 und F1). Diese können jedoch nicht gleichzeitig als ÖVF angerechnet werden. Auch
für die FAKT Zwischenfrüchte gibt es einige Besonderheiten:
E1.1 Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau – Aussaat bis Mitte September; keine
Kulturpflanzen in Reinsaat zulässig
E1.2 Begrünungsmischungen im Acker- / Gartenbau – Aussaat bis Ende August;
vorgegebene Mischungen
F1 Winterbegrünung – Aussaat bis Ende August, vorgegebene Mischungen, nur Flächen in
gefährdeten Grundwasserkörpern nach der Wasserrahmenrichtlinie außerhalb von
Problem- und Sanierungsgebieten förderfähig
Für alle gilt, dass der Aufwuchs nicht genutzt werden darf, mit Ausnahme der Beweidung
durch Wanderschäfer. Im Gegensatz zu den ÖVF-Zwischenfrüchten beschränkt sich das
Nutzungsverbot nicht nur auf das Antragsjahr. Der Aufwuchs darf nicht vor Ende
November (bei F1 nicht vor 15.2. bzw. 15.1. siehe oben) eingearbeitet oder gemulcht
werden.
Im Gegensatz zu den ÖVF-Zwischenfrüchten darf die Aussaat auch vor dem 16. Juli
erfolgen.
Auch FAKT-Zwischenfrüchte können abgemeldet werden - sofern noch keine Kontrollen
angekündigt oder Unregelmäßigkeiten durch die Verwaltung festgestellt wurden. Im Jahr
der Erstantragstellung bei E 1.1., 1.2. und F1 bestehen noch keine 5-jährigen
Verpflichtungen. Eine Ummeldung der Zwischenfrüchte auf andere Flächen des Betriebes
ist sowohl bei den ÖVF- als auch bei den FAKT-Zwischenfrüchten möglich. Eine
Herbstabfrage zur Ummeldung der Zwischenfrüchte wird es aber nicht geben.
Auf brachliegenden ÖVF-Flächen ist eine Verwertung des Aufwuchses nicht zulässig. Auch
dann nicht, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ab dem 1. August die
Aussaat einer Kultur für das Folgejahr vorzubereiten. Möglich ist die Beweidung mit
Schafen oder Ziegen nach dem 1. August.
Beim Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen gilt beim Greening, dass grobkörnige
Leguminosen (z. B. Ackerbohne, Soja) bis mindestens 15. August auf der Fläche belassen
werden müssen. Ist eine frühere Ernte vorgesehen, so ist dies spätestens drei Tage vorher
beim zuständigen Landwirtschaftsamt anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, verliert die
Fläche ihren Status als ökologische Vorrangfläche.