Anbauflächen und Regeln zu Greening (ÖVF)

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
Außenstelle Forchheim
Kutschenweg 20
76287 Rheinstetten
Zwischenfruchtanbau 2015: Anbauflächen und
Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung
Die Aussaat der Zwischenfrüchte (ZWF) steht an. Erste Zahlen der Auswertung des Gemeinsamen
Antrags (GA) 2015 sprechen für die sehr gute Akzeptanz des Zwischenfruchtanbaus in der Praxis.
Die vorläufigen Zahlen zum Flächenumfang der beantragten Zwischenfruchtmaßnahmen - als
Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) sowie über FAKT geförderte Maßnahmen - verdeutlichen den
verstärkten Zwischenfruchtanbau 2015 im Vergleich zum Vorjahr. 2014 wurden knapp 98.000 ha
Zwischenfrüchte über die MEKA-III-Maßnahme N-E2.1 „Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau“
gefördert. Aktuell wurden in der Summe 162.557 ha Zwischenfrüchte zur Anerkennung als ÖVF und in
FAKT beantragt, ein Anstieg von rund 64.000 ha. Dies entspricht einem Anteil von ca. 20 % an der
Ackerfläche Baden-Württembergs.
Tabelle 1: Anbau von Zwischenfrüchten – beantragte ZWF-Maßnahmen (Gemeinsamer Antrag
2014 und 2015), Stand 07/2015
FAKT und ÖVFZwischenfrüchte
MEKA III N-E2.1
GA 2014
Hochrechnung GA 2015
Vorläufiger Stand Juli 2015
Zwischenfrucht- Maßnahme
2015: FAKT E1.1 (Begrünung
im Acker-/ Gartenbau)
Bewilligung Juli 2015
Anzahl
Antragsteller
Umfang (ha)
Anzahl
Antragsteller
Umfang (ha)
6.562
79.896
9.416
97.998
1.192
13.483
82
806
7.836
94.185
9.416
97.998
9.416
97.998
2014:
MEKA III N-E2.1
Herbstbegrünung im Ackerund Gartenbau)
E1.2 (Begrünungsmischungen
im Acker-/ Gartenbau)
F1 (Winterbegrünung)
SUMME FAKT (E1.1, E1.2
sowie F1)
68.372
ÖVF ZWF
SUMME beantragte
Maßnahmen
ZWF-
Quelle: MLR, Ref. 25
Anbauflächen Zwischenfrüchte
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162.557
Faktencheck der förderfähigen Zwischenfruchtmaßnahmen
In den Tabellen 2 - 4 sind die Regelungen zusammengestellt, die zu beachten sind, wenn
Zwischenfrüchte als ÖVF beantragt wurden und die Rahmenbedingungen zur Förderung über die
entsprechenden FAKT-Maßnahmen.
Ausführlichere Informationen finden Sie in den „Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in
FAKT und Greening“ auf den Seiten 3 - 7 (Beilage zum GA 2015 oder im Internet unter www.ltzaugustenberg.de  Arbeitsfelder  Landwirtschaft und Umwelt  Greening und FAKT
Informationen zu FAKT). Neue, dort nicht aufgeführte Informationen sind in den Tabellen 2 – 4 fett
hervorgehoben.
Tabelle 2: Regelungen zur Anerkennung von Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangfläche
Arten und Anteile




Aussaat

Nutzung des
Aufwuchses

Pflege

Frühester

Einarbeitungstermin
PSM/
Schneckenkorn

Düngung

Weiterführende
Informationen


Mindestens 2 Arten der Anlage 3, DirektZahlDurchfV (s. Auflistung der Arten
auf S.5 in den „Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und
Greening“)
eine Art max. 60% an den Samen der Mischung
Anteil von Gräsern max. 60% an den Samen der Mischung
Flächen mit Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder
Weidezwecken eingesät werden, gelten nicht als Zwischenfrüchte
Vom 16.07. bis 01.10. eines Jahres
Keine Nutzung des Aufwuchses im Antragsjahr. Ausnahme: Beweidung mit
Schafen und Ziegen ist möglich. Die Nutzung des Aufwuchses ab dem
16.02. (bzw. 16.01.- geplante Landesverordnung in BW) des Folgejahres
Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfruchtmischung ist
zulässig
Ab dem 15.02. (bzw. 15.01.- geplante Landesverordnung in BW)
Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel ab Ernte der
Hauptfrucht (vor der Zwischenfrucht) bis zum Ende des Antragsjahres. Soll
Schneckenkorn eingesetzt werden, kann nach Auslegung des MLR auf
im ökologischen Landbau zugelassene Molluskizide, (Wirkstoff: EisenIII-phosphat) ausgewichen werden
Kein mineralischer Stickstoffdünger nach Ernte der Vorfrucht im
Antragsjahr. Organische Düngung gemäß Düngeverordnung (s.
Ausführungen zur Düngung von Zwischenfrüchten) möglich
kein Klärschlamm nach Ernte der Vorfrucht im Antragsjahr
Zwischenfrucht- Mischungsrechner ist unter www.ltz-augustenberg.de
 Arbeitsfelder  Greening und FAKT Informationen zu Greening
im Rahmen der GAP zu finden  Ideal für Selbstmischer zur
individuellen Umrechnung und Dokumentation der gewünschten
Zwischenfruchtmischungen. Mit programmiertem „Check“ zur
Einhaltung der ÖVF-Kriterien (z.B. Umrechnung von Gewichtsprozent
auf Prozent-Anteil Samen )
Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung
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Tabelle 3: Regelungen zur FAKT-Förderung E 1.1 Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau
Arten und Anteile


Begrünung in Form von Unter- oder Blanksaaten. Keine
Zwischenfruchtmischungen erforderlich aber möglich
Keine Reinsaaten landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat
(„landwirtschaftliche Kulturpflanze“ nach Anhang IX der VO 1732/
2003). Da u.a. Buchweizen, Erbse und Ackerbohne in diesem
Anhang gelistet sind, sind Reinsaaten dieser Arten nicht zulässig.
Mischungen dieser Arten mit anderen Arten sind aber förderfähig.
Bis Mitte September
Aussaat

Nutzung des
Aufwuchses

Keine Nutzung des Aufwuchses (auch nicht im Folgejahr). Ausnahme:
Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich
Pflege

Mulchen ab Ende November
Frühester

Einarbeitungstermin
Ab Ende November
PSM

Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht
zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur
Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur
Düngung

Weiterführende
Informationen

Düngung gemäß Düngeverordnung ist zulässig (s. Abschnitt im
Folgenden)
Zwischen zwei Begrünungen muss eine Hauptkultur stehen
Der früheste Einarbeitungstermin der ÖVF- und FAKT F1-Zwischenfrucht soll in BadenWürttemberg durch eine Landesverordnung auf den 15. Januar in den erforderlichen Gebieten
vorgezogen werden. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz rechnet mit einer
rechtskräftigen Verordnung bis Anfang Januar 2016.
Wird die ÖVF über Leguminosenanbau erbracht, müssen anschließend entweder überwinternde
Zwischenfrüchte eingesät werden, die erst ab 15.02. (bzw. 15.01. – geplante Landesverordnung in BW)
eingearbeitet werden dürfen oder Winterkulturen angebaut werden.
In Wasserschutzgebieten mit erhöhter und hoher Nitratbelastung (Problem- u. Sanierungsgebiete) ist
der Anbau von Zwischenfrüchten nach früh räumenden Kulturen obligatorisch, wenn keine Winterung
folgt. Die zusätzlichen Regelungen betreffen insbesondere den Aussaat- und Einarbeitungstermin
(differenziert nach Problem- und Sanierungsgebiet, Höhenlage und abfrierende oder winterharte ZWF)
und die Düngung (differenziert nach abfrierende oder winterharte ZWF, Verbleib/Abfuhr des
Getreidestrohs und Auswaschungsgefährdung der Böden). Bei bestimmten Ackerbaukulturen
(Kartoffeln, Körnerleguminosen, Mais, mehrjährige Stilllegung, Tabak, Hopfen) und im Gartenbau
(Baumschulen, Gemüse, Spargel, Zierpflanzen) sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten.
Detaillierte Informationen können dem Kurzinfo „Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten“ unter
www.ltz-augustenberg.de > Arbeitsfelder > Landwirtschaft und Umwelt > Wasserschutz >
Wasserschutzgebiete > SchALVO entnommen werden.
Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung
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Tabelle 4: Regelungen zu den FAKT-Fördermaßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im
Acker-/Gartenbau und F1 Winterbegrünung
Arten und Anteile



Aussaat


Nutzung des
Aufwuchses

Pflege


Frühester

Einarbeitungstermin 
Begrünungsmischungen mit mindestens 5 zugelassenen Arten (s.
Auflistung der Arten auf S.5 in den „Informationen zu ackerbaulichen
Maßnahmen in FAKT und Greening“) bei Einhaltung weiterer Kriterien
Eigenmischungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Förderfähig
sind nur spezielle Zwischenfruchtmischungen, die vom LTZ auf die
Einhaltung der FAKT E1.2- und F1-Kriterien geprüft wurden. Die aktuelle
Listung dieser für FAKT E1.2 und F1 zugelassenen
Zwischenfruchtmischungen finden Sie unter www.ltzaugustenberg.de  Arbeitsfelder  Greening und FAKT 
Informationen zu FAKT  Zugelassene Zwischenfruchtmischungen
für FAKT-Maßnahmen E 1.2 und F 1
Die Einhaltung dieser Kriterien muss auf den Lieferschein oder Sack( Anhänger) vermerkt sein  bitte für etwaige Vor-Ort-Kontrollen
aufbewahren
Bis spätestens Ende August
Nur bei FAKT F1-Förderung: beantragte Fläche muss in der
Wasserkulisse liegen
Keine Nutzung des Aufwuchses (auch nicht im Folgejahr), Ausnahme:
Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich
Bei FAKT E1.2: Mulchen ab Ende November
Bei FAKT F1: Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln der ZWF ist
zulässig
Bei FAKT E1.2: ab Ende November
Bei FAKT F1: ab dem 15.02. (bzw. 15.01.- geplante Landesverordnung in
BW)
Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht
zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur
Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur
PSM

Düngung

Düngung gemäß Düngeverordnung ist zulässig (s. Abschnitt im Folgenden)
Weiterführende
Informationen


Zwischen zwei Begrünungen muss eine Hauptkultur stehen
Die aktuelle Liste mit Zwischenfruchtmischungen, die gemäß FAKT
E1.2 geprüft sind finden Sie unter www.ltz-augustenberg.de 
Arbeitsfelder  Greening und FAKT  Informationen zu FAKT 
Zugelassene Zwischenfruchtmischungen für FAKT Maßnahme E 1.2
und F 1
IMPRESSUM
Herausgeber:
Landwirtschaftliches Technologiezentrum
Augustenberg (LTZ)
Neßlerstr. 25
76227 Karlsruhe
Tel.: 0721 / 9468-0
Fax: 0721 / 9468-209
Regeln
zu Greening
(ÖVF) und FAKT-Förderung
eMail:
[email protected]
Internet:
Seite
4 von 4 www.ltz-augustenberg.de
Bearbeitung und Redaktion:
Sabine Zarnik, Dr. Andreas Butz, Dr. Margarete Finck
Abt. 1: Pflanzenbau und produktionsbezogener Umweltschutz
Stand:
August 2015