Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Außenstelle Forchheim Kutschenweg 20 76287 Rheinstetten Zwischenfruchtanbau 2015: Anbauflächen und Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung Die Aussaat der Zwischenfrüchte (ZWF) steht an. Erste Zahlen der Auswertung des Gemeinsamen Antrags (GA) 2015 sprechen für die sehr gute Akzeptanz des Zwischenfruchtanbaus in der Praxis. Die vorläufigen Zahlen zum Flächenumfang der beantragten Zwischenfruchtmaßnahmen - als Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) sowie über FAKT geförderte Maßnahmen - verdeutlichen den verstärkten Zwischenfruchtanbau 2015 im Vergleich zum Vorjahr. 2014 wurden knapp 98.000 ha Zwischenfrüchte über die MEKA-III-Maßnahme N-E2.1 „Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau“ gefördert. Aktuell wurden in der Summe 162.557 ha Zwischenfrüchte zur Anerkennung als ÖVF und in FAKT beantragt, ein Anstieg von rund 64.000 ha. Dies entspricht einem Anteil von ca. 20 % an der Ackerfläche Baden-Württembergs. Tabelle 1: Anbau von Zwischenfrüchten – beantragte ZWF-Maßnahmen (Gemeinsamer Antrag 2014 und 2015), Stand 07/2015 FAKT und ÖVFZwischenfrüchte MEKA III N-E2.1 GA 2014 Hochrechnung GA 2015 Vorläufiger Stand Juli 2015 Zwischenfrucht- Maßnahme 2015: FAKT E1.1 (Begrünung im Acker-/ Gartenbau) Bewilligung Juli 2015 Anzahl Antragsteller Umfang (ha) Anzahl Antragsteller Umfang (ha) 6.562 79.896 9.416 97.998 1.192 13.483 82 806 7.836 94.185 9.416 97.998 9.416 97.998 2014: MEKA III N-E2.1 Herbstbegrünung im Ackerund Gartenbau) E1.2 (Begrünungsmischungen im Acker-/ Gartenbau) F1 (Winterbegrünung) SUMME FAKT (E1.1, E1.2 sowie F1) 68.372 ÖVF ZWF SUMME beantragte Maßnahmen ZWF- Quelle: MLR, Ref. 25 Anbauflächen Zwischenfrüchte Seite 1 von 4 162.557 Faktencheck der förderfähigen Zwischenfruchtmaßnahmen In den Tabellen 2 - 4 sind die Regelungen zusammengestellt, die zu beachten sind, wenn Zwischenfrüchte als ÖVF beantragt wurden und die Rahmenbedingungen zur Förderung über die entsprechenden FAKT-Maßnahmen. Ausführlichere Informationen finden Sie in den „Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening“ auf den Seiten 3 - 7 (Beilage zum GA 2015 oder im Internet unter www.ltzaugustenberg.de Arbeitsfelder Landwirtschaft und Umwelt Greening und FAKT Informationen zu FAKT). Neue, dort nicht aufgeführte Informationen sind in den Tabellen 2 – 4 fett hervorgehoben. Tabelle 2: Regelungen zur Anerkennung von Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangfläche Arten und Anteile Aussaat Nutzung des Aufwuchses Pflege Frühester Einarbeitungstermin PSM/ Schneckenkorn Düngung Weiterführende Informationen Mindestens 2 Arten der Anlage 3, DirektZahlDurchfV (s. Auflistung der Arten auf S.5 in den „Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening“) eine Art max. 60% an den Samen der Mischung Anteil von Gräsern max. 60% an den Samen der Mischung Flächen mit Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden, gelten nicht als Zwischenfrüchte Vom 16.07. bis 01.10. eines Jahres Keine Nutzung des Aufwuchses im Antragsjahr. Ausnahme: Beweidung mit Schafen und Ziegen ist möglich. Die Nutzung des Aufwuchses ab dem 16.02. (bzw. 16.01.- geplante Landesverordnung in BW) des Folgejahres Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfruchtmischung ist zulässig Ab dem 15.02. (bzw. 15.01.- geplante Landesverordnung in BW) Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel ab Ernte der Hauptfrucht (vor der Zwischenfrucht) bis zum Ende des Antragsjahres. Soll Schneckenkorn eingesetzt werden, kann nach Auslegung des MLR auf im ökologischen Landbau zugelassene Molluskizide, (Wirkstoff: EisenIII-phosphat) ausgewichen werden Kein mineralischer Stickstoffdünger nach Ernte der Vorfrucht im Antragsjahr. Organische Düngung gemäß Düngeverordnung (s. Ausführungen zur Düngung von Zwischenfrüchten) möglich kein Klärschlamm nach Ernte der Vorfrucht im Antragsjahr Zwischenfrucht- Mischungsrechner ist unter www.ltz-augustenberg.de Arbeitsfelder Greening und FAKT Informationen zu Greening im Rahmen der GAP zu finden Ideal für Selbstmischer zur individuellen Umrechnung und Dokumentation der gewünschten Zwischenfruchtmischungen. Mit programmiertem „Check“ zur Einhaltung der ÖVF-Kriterien (z.B. Umrechnung von Gewichtsprozent auf Prozent-Anteil Samen ) Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung Seite 2 von 4 Tabelle 3: Regelungen zur FAKT-Förderung E 1.1 Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau Arten und Anteile Begrünung in Form von Unter- oder Blanksaaten. Keine Zwischenfruchtmischungen erforderlich aber möglich Keine Reinsaaten landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat („landwirtschaftliche Kulturpflanze“ nach Anhang IX der VO 1732/ 2003). Da u.a. Buchweizen, Erbse und Ackerbohne in diesem Anhang gelistet sind, sind Reinsaaten dieser Arten nicht zulässig. Mischungen dieser Arten mit anderen Arten sind aber förderfähig. Bis Mitte September Aussaat Nutzung des Aufwuchses Keine Nutzung des Aufwuchses (auch nicht im Folgejahr). Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich Pflege Mulchen ab Ende November Frühester Einarbeitungstermin Ab Ende November PSM Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Düngung Weiterführende Informationen Düngung gemäß Düngeverordnung ist zulässig (s. Abschnitt im Folgenden) Zwischen zwei Begrünungen muss eine Hauptkultur stehen Der früheste Einarbeitungstermin der ÖVF- und FAKT F1-Zwischenfrucht soll in BadenWürttemberg durch eine Landesverordnung auf den 15. Januar in den erforderlichen Gebieten vorgezogen werden. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz rechnet mit einer rechtskräftigen Verordnung bis Anfang Januar 2016. Wird die ÖVF über Leguminosenanbau erbracht, müssen anschließend entweder überwinternde Zwischenfrüchte eingesät werden, die erst ab 15.02. (bzw. 15.01. – geplante Landesverordnung in BW) eingearbeitet werden dürfen oder Winterkulturen angebaut werden. In Wasserschutzgebieten mit erhöhter und hoher Nitratbelastung (Problem- u. Sanierungsgebiete) ist der Anbau von Zwischenfrüchten nach früh räumenden Kulturen obligatorisch, wenn keine Winterung folgt. Die zusätzlichen Regelungen betreffen insbesondere den Aussaat- und Einarbeitungstermin (differenziert nach Problem- und Sanierungsgebiet, Höhenlage und abfrierende oder winterharte ZWF) und die Düngung (differenziert nach abfrierende oder winterharte ZWF, Verbleib/Abfuhr des Getreidestrohs und Auswaschungsgefährdung der Böden). Bei bestimmten Ackerbaukulturen (Kartoffeln, Körnerleguminosen, Mais, mehrjährige Stilllegung, Tabak, Hopfen) und im Gartenbau (Baumschulen, Gemüse, Spargel, Zierpflanzen) sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Detaillierte Informationen können dem Kurzinfo „Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten“ unter www.ltz-augustenberg.de > Arbeitsfelder > Landwirtschaft und Umwelt > Wasserschutz > Wasserschutzgebiete > SchALVO entnommen werden. Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung Seite 3 von 4 Tabelle 4: Regelungen zu den FAKT-Fördermaßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F1 Winterbegrünung Arten und Anteile Aussaat Nutzung des Aufwuchses Pflege Frühester Einarbeitungstermin Begrünungsmischungen mit mindestens 5 zugelassenen Arten (s. Auflistung der Arten auf S.5 in den „Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening“) bei Einhaltung weiterer Kriterien Eigenmischungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Förderfähig sind nur spezielle Zwischenfruchtmischungen, die vom LTZ auf die Einhaltung der FAKT E1.2- und F1-Kriterien geprüft wurden. Die aktuelle Listung dieser für FAKT E1.2 und F1 zugelassenen Zwischenfruchtmischungen finden Sie unter www.ltzaugustenberg.de Arbeitsfelder Greening und FAKT Informationen zu FAKT Zugelassene Zwischenfruchtmischungen für FAKT-Maßnahmen E 1.2 und F 1 Die Einhaltung dieser Kriterien muss auf den Lieferschein oder Sack( Anhänger) vermerkt sein bitte für etwaige Vor-Ort-Kontrollen aufbewahren Bis spätestens Ende August Nur bei FAKT F1-Förderung: beantragte Fläche muss in der Wasserkulisse liegen Keine Nutzung des Aufwuchses (auch nicht im Folgejahr), Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich Bei FAKT E1.2: Mulchen ab Ende November Bei FAKT F1: Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln der ZWF ist zulässig Bei FAKT E1.2: ab Ende November Bei FAKT F1: ab dem 15.02. (bzw. 15.01.- geplante Landesverordnung in BW) Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur PSM Düngung Düngung gemäß Düngeverordnung ist zulässig (s. Abschnitt im Folgenden) Weiterführende Informationen Zwischen zwei Begrünungen muss eine Hauptkultur stehen Die aktuelle Liste mit Zwischenfruchtmischungen, die gemäß FAKT E1.2 geprüft sind finden Sie unter www.ltz-augustenberg.de Arbeitsfelder Greening und FAKT Informationen zu FAKT Zugelassene Zwischenfruchtmischungen für FAKT Maßnahme E 1.2 und F 1 IMPRESSUM Herausgeber: Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) Neßlerstr. 25 76227 Karlsruhe Tel.: 0721 / 9468-0 Fax: 0721 / 9468-209 Regeln zu Greening (ÖVF) und FAKT-Förderung eMail: [email protected] Internet: Seite 4 von 4 www.ltz-augustenberg.de Bearbeitung und Redaktion: Sabine Zarnik, Dr. Andreas Butz, Dr. Margarete Finck Abt. 1: Pflanzenbau und produktionsbezogener Umweltschutz Stand: August 2015
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