2016 - Wichtige Informationen zum Gemeinsamen

Wichtige Informationen zum Gemeinsamen Antrag 2016
Das Standardverfahren zur Antragstellung ist FIONA. Beachten Sie dazu den beigefügten Wegweiser durch das Programm.
Mit FIONA erstellen Sie Ihren "komprimierten Antrag". Dieser muss von Ihnen unterschrieben fristgerecht in Papierform bei
Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) eingereicht werden.
FIONA wird voraussichtlich in der 9. Kalenderwoche unter www.fiona-antrag.de freigeschaltet.
Falls Sie FIONA aus technischen Gründen an Ihrem Standort nicht nutzen können, zeigt Ihnen die ULB andere Wege zum
elektronischen Abschluss auf. Nehmen Sie bitte hierzu frühzeitig Kontakt mit Ihrer ULB auf.
Bitte nutzen Sie die "Online-Hinweise" zur Antragstellung über die Infobuttons in FIONA.
Grafische Antragstellung
Ab dem Jahr 2016 ist die Einführung eines geografischen Beihilfeformulars erforderlich (Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.
809/2014). Dies bedeutet, dass Sie im Rahmen des Gemeinsamen Antrags alle Ihre in Baden-Württemberg gelegenen Flächen
grafisch angeben. Dazu müssen Sie jeden Schlag im FIONA-GIS einzeichnen (digitalisieren). Die Antragsfläche des Schlages
entspricht dem Flächeninhalt des eingezeichneten Schlages. Die grafische Angabe ist nicht erforderlich für Schläge, die ausschließlich für die Maßnahme Pheromone im Weinbau beantragt werden, sowie für Waldflächen die mit dem Nutzungscode
NC 995 codiert sind. Auch das separate Flächenverzeichnis für die Fördermaßnahmen Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen (Auszahlungsantrag) wird weiterhin alphanumerisch geführt. Die Antragsfläche ist in diesen Fällen, wie bisher, im
FIONA-Flurstücksverzeichnis (FSV) einzutragen. Für Flächen außerhalb Baden-Württembergs ist im Jahr 2016 ebenfalls
keine grafische Angabe der Schläge vorgesehen. In diesem Fall ist jedoch eine Schlagskizze (Kartenausdruck) auf Papier für
die entsprechenden Flächen einzureichen.
Publizität
Alle Begünstigten der Förderprogramme FAKT, LPR, UZW und AZL, die im jeweiligen Verpflichtungszeitraum aus mindestens einem Programm mehr als 10.000 Euro Fördermittel erhalten, sind gemäß der ELER-Durchführungsverordnung (EU) Nr.
808/2013 (Anhang III) verpflichtet, eine Erläuterungstafel am Betriebssitz anzubringen, die über die Unterstützung durch den
ELER informiert (siehe Erläuterungen Kapitel V).
Die Aktion verfolgt das Ziel, die Öffentlichkeit über die umweltpolitischen Aktivitäten von EU, den Mitgliedstaaten und der
Landwirtschaft zu informieren. Gleichzeitig wird damit sichtbar gemacht, dass die öffentlichen Mittel für die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt werden. Erläuterungstafeln sind bei größeren, mit EU-Mitteln geförderten Investitionen bereits seit vielen Jahren üblich. Nunmehr erfolgt in puncto Öffentlichkeitsarbeit eine Gleichbehandlung zwischen den
Investitionsförderungen und Flächenprämien.
EU-Direktzahlungen
Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers: Sofern Direktzahlungen, die Ausgleichszulage Landwirtschaft, die FAKTMaßnahme „Ökologischer Landbau“ oder die FAKT-Maßnahme „Besonders tiergerechte Haltungsverfahren“ beantragt werden, muss die aktive Betriebsinhaberschaft vorliegen. Nach Kritik durch die Europäische Kommission muss das Verfahren im
Vergleich zum vergangenen Jahr geändert werden. Deshalb müssen ab 2016 von allen Antragstellern weitere Angaben gemacht werden und ggf. Nachweise vorgelegt werden. Ggf. kommt es bzgl. dem FIONA-Antragsteil AA (aktiver Betriebsinhaber) noch zu Änderungen, so dass das entsprechende Kapitel I.4 der beigefügten Erläuterungen zum GA 2016 (Kenntnisstand
zum Druckzeitpunkt, Anfang Januar 2016) nicht mehr dem FIONA-Antrag entspricht. Bei Rückfragen können Sie sich gerne
an Ihre zuständige ULB wenden.
Ökologische Vorrangflächen (ÖVF): Für die ökologischen Vorrangflächen können Sie in begründeten Fällen noch bis zum
1. Oktober 2016 einen Änderungsantrag stellen. Die Ummeldung von Zwischenfrüchten ist ohne nähere Begründung möglich.
In begründeten Fällen ist es ebenfalls möglich, andere ÖVF (keine CC-Landschaftselemente) durch Zwischenfrüchte zu ersetzen. Als Ersatzfläche können ausschließlich Zwischenfrüchte gemeldet werden.
Die neu angemeldeten Zwischenfrüchte müssen sich auf Flächen befinden, die in Ihrem Gemeinsamen Antrag 2016 angegeben
sind. Eine Anrechnung der neu angemeldeten Zwischenfrüchte ist nur bis zu dem ÖVF-Anteil möglich, den Sie vor der Ummeldung in Ihrem Antrag angegeben haben.
Kleinerzeugerregelung: Wenn Sie im Jahr 2015 an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen haben, geben Sie bitte an, ob Sie
weiterhin die Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung erhalten möchten oder im Jahr 2016 aus der Kleinerzeugerreglung ausscheiden möchten. Beachten Sie dabei, dass ein Wiedereinstieg in die Kleinerzeugerregelung nicht möglich ist.
Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung ist jeweils nur mit der Antragstellung des jeweiligen Jahres – also nicht nach
Antragsschluss - möglich. Ein Neueinstieg ist nicht mehr möglich.
Wird die Zahlung für Junglandwirte von juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher Personen (z.B. GbR) beantragt,
so müssen – neu ab dem Jahr 2016 – alle ihre Mitglieder/Personen, die die Eigenschaft des Junglandwirts im Sinne der Junglandwirtezahlung erfüllen, zusätzlich auch ihre Unternehmensnummer angeben. Falls noch keine Unternehmensnummer vor-
liegt – was in den meisten Fällen zutreffen dürfte –, muss diese vor Beantragung der Junglandwirteprämie bei der zuständigen
ULB beantragt werden. Diese zusätzliche Unternehmensnummer ist bei der Beantragung der Junglandwirtezahlung durch
juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher Personen immer nötig, auch wenn das/die für die Junglandwirteprämie
relevante Mitglied/Person parallel keinen Einzelantrag stellt. Eine zusätzliche Unternehmensnummer für das/die jeweilige
Mitglied/Person ist auch dann einzuholen, wenn das Unternehmen bereits 2015 einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte
gestellt hat. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.
Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA)
Informationen zu der Übertragung von Zahlungsansprüchen finden Sie in den Erläuterungen unter Kapitel III.8. Die Zentrale
InVeKoS-Datenbank (ZID) muss über privatrechtliche ZA-Übertragungen informiert werden, damit diese Übertragung bei der
nächsten Auszahlung der Direktzahlungen berücksichtigt werden kann. Die ZID soll nach derzeitigem Kenntnisstand am
1. April 2016 frei geschaltet werden. Die Übertragung muss nach EU-Recht zulässig sein. Eine Berücksichtigung der Übertragung ist dann möglich, sofern diese korrekt erfolgt und gemeldet ist. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Fachpresse.
Förderprogramm für Agarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
Anstelle einer Förderobergrenze wie bei MEKA, wird in FAKT eine Degressionsregelung angewandt. Bei Betrieben mit mehr
als 100 Hektar landwirtschaftlicher Fläche werden bei bestimmten Teilmaßnahmen die Bewilligungsbeträge gekürzt.
Ab dem Antragsjahr 2016 ist die Kombination der Teilmaßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung (mindestens 5-gliedrige
Fruchtfolge) mit D2 Ökolandbau möglich. Bei einer Kombination reduziert sich der Fördersatz für A1 auf 50 Euro je Hektar.
Hinsichtlich der im Jahr 2016 angebotenen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen und Auflagen beachten Sie bitte die Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag in Kapitel V.1 ab Seite 30. Für die Beantragung 2016 gilt dabei grundsätzlich, dass das
freiwillige Angebot der Förderung in FAKT unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel steht.
Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
In den meisten Fällen liegen die LPR-Verträge bereits als Geometrien vor, sie werden in FIONA-GIS angezeigt und können
zur Anfertigung der Teilschlaggeometrien verwendet werden. Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Gemeinsamen
Antrag im Kapitel V.3.
"Greeningbefreiung" bei Öko-Umstellungsbetrieben
Die europäische Kommission hat klargestellt, dass sich der Betrieb spätestens mit der Antragstellung im Kontrollverfahren
befinden muss. Eine Anerkennung als „greeningbefreit“ ist auch in den Fällen möglich, in denen mit der Umstellung erst im
laufenden Kalenderjahr 2016 begonnen wurde, sofern dieser Zeitpunkt vor Abgabe des GA liegt (spätestens 17. Mai 2016).
Bitte beachten Sie Kapitel III.3.1 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2016.
Cross Compliance
Durch die europäische Gesetzgebung wurde bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik das sogenannte „Frühwarnsystem“
eingeführt, welches die bisherige Bagatellregelung ersetzt. Dies bedeutet, dass wiederholte geringfügige Verstöße bei der Anwendung des Frühwarnsystems deutlich stärker sanktioniert werden müssen als bei der alten Bagatellregelung. Die Auswirkungen verdeutlicht ein Beispiel aus dem Bereich der Rinderkennzeichnung, wo geringfügige Verstöße häufig auftraten. Dieses Beispiel ist unter der Internetadresse http://www.bmel.de/cross-compliance abrufbar.
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO
NEU - ab dem Jahr 2016 wird mit Einführung des grafischen Antragformulares auf die separate Beantragung der Flächen im
Wasserschutzgebiet (WSG) mit „X“ verzichtet. Flächen sind entsprechend Ihrer Beantragung im SchALVO-Antrag und der
Lage im WSG ausgleichsfähig. Die Beantragung der Erstbegrünung von stillgelegten Flächen muss weiterhin im FSV mit „B“
erfolgen. Für alle Flächen im WSG, für die eine Antragsgeometrie vorliegt, wird nach Abschluss des Gemeinsamen Antrages
ein tabellarischer SchALVO-Kulissenauszug in der „Dokumentenablage“ in FIONA hinterlegt. Bitte beachten Sie hierzu Kapitel II.2 Seite 15 und Kapitel X der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2016.
5-Jahresregelung bei Dauergrünland
Die Europäische Kommission hat inzwischen klargestellt, dass Leguminosen in Reinsaat (auch Klee) nicht zum Gras- und
Grünfutter zu zählen sind und nicht nach fünf aufeinanderfolgenden Jahren automatisch zum Dauergrünland gezählt werden.
Daher ist bei diesen Kulturen keine Angabe eines Erstansaatjahres erforderlich. Beachten Sie, dass bei mehrjähriger Nutzung
der Nutzcode für die Reinkultur nicht mehr verwendet werden darf, wenn ein erheblicher Graseinwuchs stattgefunden hat. In
dem Fall ist die Codierung als Grasmischung (z.B. 422 Kleegras) erforderlich.
Ackerflächen, auf denen seit weniger als 5 Jahren eine Grünlandnutzung stattfindet, können mit den neuen Nutzcodes 441 bis
443 codiert werden. Sie zählen in den fünf Jahren nach Ansaat für das Greening noch zum Ackerland. Für einen Umbruch ist
hier keine Genehmigung erforderlich. Bei der Anbaudiversifizierung werden die Flächen als Ackerfutter gewertet.
Da jedoch eine Nutzung analog der Grünlandnutzung stattfindet, werden diese Flächen im Rahmen des FAKT, der AZL und
der Steillagenförderung als Grünland gewertet. Bitte beachten Sie hierzu auch Kapitel II.2 Seite 10 der Erläuterungen zum
Gemeinsamen Antrag 2016 zum "Erstansaatjahr".