Flecken Ottersberg 22.10.2015 Vermieterbescheinigung ab 01.11.2015 Pflicht Wer ab dem 01.11.2015 seine Wohnung wieder neu vermietet, muss nicht nur den Mietvertrag unterschreiben, sondern neuerdings seinem einziehenden Mieter eine sogenannte Vermieterbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt ausstellen. Die muss der neue Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich anmeldet. Die Vermieterbescheinigung gab es bis 2002 schon einmal. Dann wurde sie abgeschafft. Seitdem konnte sich jeder Bürger unter einer Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort auch tatsächlich lebt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist dies vorbei. Was in der Vermieterbescheinigung stehen muss: In der Vermieterbescheinigung müssen Sie einem Mieter den Einzug schriftlich bestätigen. Das Ganze geht sogar elektronisch. Allerdings muss dies innerhalb von zwei Wochen passieren. Wohnungsgeber ist der Vermieter bzw. bei Untermietern der Hauptmieter. Die Bestätigung muss folgende Informationen enthalten: · · · · Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter bzw. Hausverwalter) Anmeldung mit Ein- oder Auszugsdatum Anschrift der Wohnung Sowie die Namen der meldepflichtigen Personen Welche Strafen bei Unterlassen der Meldepflicht drohen: Meldet ein Mieter seinen Ein- bzw. Auszug nicht oder nicht rechtzeitig bei dem Einwohnermeldeamt, riskiert er ein Bußgeld von 1.000,-- €. Doch auch der Vermieter riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000,--€, wenn er dem Mieter keine Vermieterbescheinigung ausstellt oder die Frist von zwei Wochen nicht einhält. Laut dem Gesetz ist es verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift anzubieten, obwohl die Person keinen Bezug zur Wohnung hat. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, dem droht eine Strafe bis zu 50.000,--€ Als Eigentümer und Vermieter haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden. Sie können kostenlos bei den Einwohnermeldeämtern abfragen, welche Personen in Ihrer Wohnung gemeldet sind.
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