Vermieterbescheinigung ab 01.11.2015 Pflicht

Flecken Ottersberg
22.10.2015
Vermieterbescheinigung ab 01.11.2015 Pflicht
Wer ab dem 01.11.2015 seine Wohnung wieder neu vermietet, muss nicht nur den
Mietvertrag unterschreiben, sondern neuerdings seinem einziehenden Mieter eine
sogenannte Vermieterbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt ausstellen. Die muss
der neue Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich anmeldet.
Die Vermieterbescheinigung gab es bis 2002 schon einmal. Dann wurde sie abgeschafft.
Seitdem konnte sich jeder Bürger unter einer Adresse anmelden, ohne nachweisen zu
müssen, ob er dort auch tatsächlich lebt.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist dies vorbei.
Was in der Vermieterbescheinigung stehen muss:
In der Vermieterbescheinigung müssen Sie einem Mieter den Einzug schriftlich bestätigen.
Das Ganze geht sogar elektronisch. Allerdings muss dies innerhalb von zwei Wochen
passieren.
Wohnungsgeber ist der Vermieter bzw. bei Untermietern der Hauptmieter. Die Bestätigung
muss folgende Informationen enthalten:
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Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter bzw. Hausverwalter)
Anmeldung mit Ein- oder Auszugsdatum
Anschrift der Wohnung
Sowie die Namen der meldepflichtigen Personen
Welche Strafen bei Unterlassen der Meldepflicht drohen:
Meldet ein Mieter seinen Ein- bzw. Auszug nicht oder nicht rechtzeitig bei dem
Einwohnermeldeamt, riskiert er ein Bußgeld von 1.000,-- €.
Doch auch der Vermieter riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000,--€, wenn er dem Mieter keine
Vermieterbescheinigung ausstellt oder die Frist von zwei Wochen nicht einhält.
Laut dem Gesetz ist es verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift anzubieten, obwohl die
Person keinen Bezug zur Wohnung hat. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, dem droht eine
Strafe bis zu 50.000,--€
Als Eigentümer und Vermieter haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber den
Meldebehörden. Sie können kostenlos bei den Einwohnermeldeämtern abfragen, welche
Personen in Ihrer Wohnung gemeldet sind.