Änderung des Rechnungszinses für Pensions

Änderung des Rechnungszinses für Pensionsverpflichtungen
Nachdem es in letzter Zeit viele Vorstöße hinsichtlich einer Änderung der Rechnungszinsermittlung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz gab, kommt nun
Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren.
Medienberichten zufolge wurde nun ein Gesetzentwurf vorgelegt, der noch im Februar verabschiedet werden soll. Die Neuregelung soll für Abschlüsse ab dem 31.01.2016 gelten. Für
Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 soll zudem ein Anwendungswahlrecht bestehen. Welche
Folgen hat dies?
Der Gesetzesentwurf im Wortlaut:
Im Artikel 6a des „Änderungsvorschlages – Entwurf zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/5922 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ heißt es:
„Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem
ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von
Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren
ergibt.“
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz
der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes
aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne
dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags
mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach
Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.“
Auswirkungen auf den Rechnungszins
Hält die Niedrigzinsphase weiterhin an, ist mit folgenden Bewertungszinsen in der Zukunft zu
rechnen (Annahme: Zinsniveau entspricht künftig dem Mittelwert der letzten 3 Monate, Basiswerte iboxx und Bundesbank):
Zins
(bisherige Methode)
Zins
(Neuregelung)
31.12.2015
3,89%
4,31%
31.12.2016
3,37%
4,10%
31.12.2017
3,03%
3,82%
31.12.2018
2,63%
3,40%
31.12.2019
2,45%
3,04%
31.12.2020
2,31%
2,80%
31.12.2021
2,27%
2,52%
Stichtag
Prognosen, Stand 27.01.2016
Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung
Der Zinsaufwand aus der Änderung des Rechnungszinses sinkt. Wurde zum 31.12.2015
beispielsweise bei einem Erfüllungsbetrag von 10 Mio EUR ein Aufwand aus der Rechnungszinsänderung von 1 Mio EUR ermittelt (Zinsenkung von 4,53% auf 3,89%), so sinkt
dieser Aufwand auf ca. 340 TEUR (Zinsenkung von 4,53% auf 4,31%). Der Erfüllungsbetrag
der Pensionsverpflichtung sinkt entsprechend.
Wird das Wahlrecht zum 31.12.2015 nicht genutzt (und dort weiterhin mit einem Zins von
3,89% bilanziert), so steigt der Rechnungszins auf 4,10% zum 31.12.2016, mit der Folge
eines Ertrags aus der Rechnungszinsänderung.
Fazit
Wurden in der Vergangenheit Prognosen über die künftige Rückstellungshöhe erstellt, so
sind diese weitestgehend hinfällig. Die Bilanzwerte zum 31.12.2015 können vorrausichtlich
nachträglich abgesenkt werden mit den entsprechenden positiven Folgen für das Eigenkapital.
Für Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gern unter der Rufnummer 0 73 04 43 77
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