Änderung des Rechnungszinses für Pensionsverpflichtungen Nachdem es in letzter Zeit viele Vorstöße hinsichtlich einer Änderung der Rechnungszinsermittlung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz gab, kommt nun Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren. Medienberichten zufolge wurde nun ein Gesetzentwurf vorgelegt, der noch im Februar verabschiedet werden soll. Die Neuregelung soll für Abschlüsse ab dem 31.01.2016 gelten. Für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 soll zudem ein Anwendungswahlrecht bestehen. Welche Folgen hat dies? Der Gesetzesentwurf im Wortlaut: Im Artikel 6a des „Änderungsvorschlages – Entwurf zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/5922 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ heißt es: „Änderung des Handelsgesetzbuchs § 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.“ 2. Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.“ Auswirkungen auf den Rechnungszins Hält die Niedrigzinsphase weiterhin an, ist mit folgenden Bewertungszinsen in der Zukunft zu rechnen (Annahme: Zinsniveau entspricht künftig dem Mittelwert der letzten 3 Monate, Basiswerte iboxx und Bundesbank): Zins (bisherige Methode) Zins (Neuregelung) 31.12.2015 3,89% 4,31% 31.12.2016 3,37% 4,10% 31.12.2017 3,03% 3,82% 31.12.2018 2,63% 3,40% 31.12.2019 2,45% 3,04% 31.12.2020 2,31% 2,80% 31.12.2021 2,27% 2,52% Stichtag Prognosen, Stand 27.01.2016 Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung Der Zinsaufwand aus der Änderung des Rechnungszinses sinkt. Wurde zum 31.12.2015 beispielsweise bei einem Erfüllungsbetrag von 10 Mio EUR ein Aufwand aus der Rechnungszinsänderung von 1 Mio EUR ermittelt (Zinsenkung von 4,53% auf 3,89%), so sinkt dieser Aufwand auf ca. 340 TEUR (Zinsenkung von 4,53% auf 4,31%). Der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung sinkt entsprechend. Wird das Wahlrecht zum 31.12.2015 nicht genutzt (und dort weiterhin mit einem Zins von 3,89% bilanziert), so steigt der Rechnungszins auf 4,10% zum 31.12.2016, mit der Folge eines Ertrags aus der Rechnungszinsänderung. Fazit Wurden in der Vergangenheit Prognosen über die künftige Rückstellungshöhe erstellt, so sind diese weitestgehend hinfällig. Die Bilanzwerte zum 31.12.2015 können vorrausichtlich nachträglich abgesenkt werden mit den entsprechenden positiven Folgen für das Eigenkapital. Für Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gern unter der Rufnummer 0 73 04 43 77 413 oder unter [email protected] zur Verfügung.
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