PDFAnhang C 2016 - Pensionskasse

Anhang C
zum Reglement der Pensionskasse Swiss Re
Reglement Teilliquidation
Verfasser
Pensionskasse Swiss Re
Genehmigt
durch den Stiftungsrat am
9.Dezember 2015
Ersetzt
Anhang C vom 1. Januar 2010
Gültig ab
1. Januar 2016
R
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Gesetzliche Grundlage
Voraussetzungen
Kollektiver Austritt einer Gruppe
Anspruch auf freie Mittel
Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven
Stichtag und Grundlagen
Erstellung des Verteilplans
Übertragung der Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mittel
Anrechnung eines Fehlbetrages
Informationsverfahren
Inkrafttreten
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1.
Gesetzliche Grundlage
Das vorliegende Teilliquidationsreglement wird in Anwendung von Art. 53b und 53d BVG sowie Art.
27g und Art. 27h BVV 2 erstellt.
2.
Voraussetzungen
1.
Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn
a) mindestens 10% der aktiven Versicherten aus der Kasse ausscheiden, oder
b) bei einem angeschlossenen Unternehmen eine Restrukturierung durchgeführt und
dadurch mindestens 5% der aktiven Versicherten aus der Kasse ausscheiden
c) die Anschlussvereinbarung aufgelöst wird und dadurch mindestens 5% der aktiven
Versicherten und Pensionsbezüger aus der Kasse ausscheiden.
Der Stiftungsrat entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind.
2.
Massgebend ist die Verminderung des aktiven Versichertenbestandes oder die Restrukturierung,
die sich innert eines Zeitrahmens von zwölf Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der
zuständigen Organe des Arbeitgebers realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder
kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend.
3.
Kollektiver Austritt einer Gruppe
Ein kollektiver Austritt findet statt, wenn 10 aktive Versicherte oder mehr als Gruppe gemeinsam
in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung übertreten.
4.
Anspruch auf freie Mittel
1.
Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein
individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf
einen Anteil an den freien Mitteln.
5.
Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven
1.
Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch auf
die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf Rückstellungen und
Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs wird dem Beitrag Rechnung getragen,
den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven
geleistet hat.
2.
Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische
Risiken mit übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht dem
Verhältnis des mitzugebenden Vorsorgekapitals am gesamten Vorsorgekapital.
3.
Ein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die
Teilliquidation durch die kollektiv austretende Gruppe verursacht wurde.
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6.
Stichtag und Grundlagen
1.
Stichtag für die Feststellung der freien Mittel, der Rückstellungen und Schwankungsreserven
bzw. der Unterdeckung ist der Bilanzstichtag, der dem Ablauf des Zeitrahmens gemäss Art. 2 Abs.
2 am nächsten gelegen ist.
2.
Für die Bestimmung der freien Mittel sowie des kollektiven Anspruchs auf Rückstellungen und
Schwankungsreserven bzw. der Unterdeckung sind folgende Grundlagen massgebend:
a. der jeweils auf den 31.12. nach Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresabschluss;
b. die jeweils auf den 31.12. erstellte versicherungstechnische Bilanz mit dem gemäss Art. 44
BVV 2 ermittelten Deckungsgrad;
3.
Freie Mittel entstehen erst, wenn die versicherungstechnisch erforderlichen Rückstellungen
vollständig gebildet sind und die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse erreicht hat.
4.
Verändern sich die massgebenden Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der
Teilliquidation und der Übertragung der Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mittel
um mindestens 5%, erfolgt eine entsprechende Anpassung der zu übertragenden Mittel
7.
Erstellung des Verteilplans
1.
Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln ist für die aktiven Versicherten die
reglementarische Austrittsleistung und für die Pensionierten das Vorsorgekapital massgebend.
2.
Bei der Berechnung des Anteils an den freien Mitteln werden eingebrachte
Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum
und Einlagen aufgrund von Ehescheidungen, die innerhalb von zwölf Monaten vor dem
massgebenden Zeitpunkt der Teilliquidation liegen, von der Austrittsleistung in Abzug gebracht.
Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Ehescheidung, die im gleichen Zeitraum
erfolgten, werden zur Austrittsleistung hinzugerechnet.
3.
Die freien Mittel werden in Prozenten der Austrittsleistungen der verbleibenden und austretenden
Versicherten, sowie der Vorsorgekapitalien der per Stichtag der Teilliquidation verbleibenden und
austretenden Pensionsbezüger festgelegt. Der Anteil für die austretenden aktiven Versicherten an
den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung. Der
Anteil für die austretenden Pensionsbezüger an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz
angewendet auf ihr Vorsorgekapital.
8.
Übertragung der Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mittel
1.
Bei einem kollektiven Austritt im Sinne von Art. 3 wird ein allfälliger Anspruch auf
Rückstellungen, Schwankungsreserven und freie Mittel insofern kollektiv übertragen, als dies für
den kollektiven Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung notwendig ist. Ein allfälliger Restbetrag
wird gemäss Verteilschlüssel verwendet.
2.
Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 FZG.
3.
Sollte die Teilliquidation besondere Auswirkungen auf die Struktur der Pensionskasse haben,
können für die verbleibenden Versicherten und Pensionsbezüger (Fortbestandesinteresse)
zusätzliche Rückstellungen gebildet werden.
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9.
Anrechnung eines Fehlbetrages
1.
Für die Ermittlung des Anteils an einer Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV2 ist für die
Versicherten die reglementarische Austrittsleistung und für die Pensionierten das
Vorsorgekapital massgebend.
2.
Bei individuellen Austritten wird der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und
anteilsmässig von der Austrittsleistung abgezogen. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung
bereits ausbezahlt, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Bei einem kollektiven Austritt werden die anteiligen versicherungstechnischen Rückstellungen
zuerst zur Minderung der Kürzung der Austrittsleistungen verwendet und diesen anteilsmässig
angerechnet. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bilanz.
3.
Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für
Wohneigentum und Einlagen aufgrund von Ehescheidungen, die innerhalb von zwölf Monaten vor
dem massgebenden Zeitpunkt der Teilliquidation liegen, werden von der Austrittsleistung in
Abzug gebracht. Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Ehescheidung, die im
gleichen Zeitraum erfolgten, werden zur Austrittsleistung hinzugerechnet.
4.
Der Mindestbetrag nach FZG in der Höhe des BVG-Altersguthabens, Art. 18 FZG, ist in jedem Fall
garantiert.
5.
Die Kasse kann die individuellen Austrittsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich der
Tatbestand für eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Kasse offenbar in Unterdeckung
befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der
Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach
Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Kasse eine definitive Abrechnung und richtet
eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus.
10.
Informationsverfahren
1.
Die Kasse informiert die betroffenen Versicherten und Pensionierten in geeigneter Weise über
das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilplan.
2.
Während 30 Tagen haben die betroffenen Versicherten und Pensionierten das Recht, am Sitz der
Kasse Einsicht in die massgebende Jahresrechnung, die versicherungstechnische Bilanz und den
Verteilplan zu nehmen.
3.
Die betroffenen Versicherten und Pensionierten haben das Recht, innerhalb der 30-tägigen
Einsichtsfrist nach Absatz 2 beim Stiftungsrat bezüglich der Voraussetzungen für die
Teilliquidation sowie gegen das Verfahren und den Verteilplan Einsprache zu erheben.
4.
Erfolgen Einsprachen, sind diese vom Stiftungsrat nach Anhörung der Einsprechenden zu
behandeln und schriftlich zu beantworten. Sind sie gutzuheissen, erfolgt eine entsprechende
Anpassung des Verfahrens bzw. des Verteilplans.
5.
Der Stiftungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist über eingegangene
Einsprachen und über deren Erledigung. Gehen keine Einsprachen ein oder können diese
einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilplan unter der
Voraussetzung, dass eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, wonach innert
der 30-tägigen Frist auch bei ihr keine Beschwerden eingegangen sind.
6.
Kann infolge einer Einsprache keine Einigung zwischen den Einsprechenden und dem
Stiftungsrat erzielt werden, überweist der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde die Einsprache mit
seiner schriftlichen Stellungnahme und allfälligen weiteren Unterlagen. Die Aufsichtsbehörde
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überprüft und entscheidet über die Voraussetzungen, das Verfahren, den Verteilplan und die
Einsprache.
7.
Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde
gemäss Art. 74 BVG erhoben werden.
11.
Inkrafttreten
1.
Dieses Teilliquidationsreglement wurde vom Stiftungsrat am 9. Dezember 2015 beschlossen.
Das Teilliquidationsreglement tritt mit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde per 1.
Januar 2016 in Kraft.
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