16 Prof. Dr.-Ing. C. Niemann-Delius STELLUNGNAHME 16/4467 Düsseldorf, den 16.11.2016 A18 Stellungnahme zu Antrag der Fraktion der Piraten „Unabhängiges Gutachten zur Kostenschätzung der gesamten Folgekosten der Braunkohle“ Landtag NRW 16. Wahlperiode Drucksache 16/12842 vom 06.09.2016 Vorwort Der Antrag insgesamt sowie die Erläuterung des unter I. dargestellten Sachverhalts ist im Wesentlichen abgeleitet aus einer Studie, die das Forum Ökologische-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) und des Institute for Advanced Sustainability Studies e.V. (IASS Potsdam) im Auftrag der Klima-Allianz Deutschland, BUND, Heinrich Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung erstellt hat. Die Studie bemüht an vielen Stellen Beispiele aus der Vergangenheit, um zukünftige Risiken plausibel erscheinen zu lassen. Das systematische Vernachlässigen des jeweiligen bergtechnischen, bergrechtlichen und bergwirtschaftlichen Kontextes führt jedoch zu falschen Schlüssen und einer tendenziösen Bewertung. Besonders deutlich wird dies, durch die Tatsache, dass die Beispiele für Risiken und Folgekosten im Wesentlichen auf den frühen Altbraunkohlebergbau (vor 1945) oder auf den Braunkohlenbergbau zu DDR-Zeiten zurückgehen, also das Mitteldeutsche und Ostdeutsche Braunkohlerevier betreffen. Der überwiegende Teil dieser Betriebe wurde nicht planmäßig zu Ende geführt, sondern im Rahmen der Wiedervereinigung abrupt eingestellt (Mittel- u. Ostdeutsches Revier: in 1988 insges. 310 Mio. t, in 1992 insges. 129 Mio. t und in 1998 insges. 64 Mio. t Braunkohle). Gleichwohl wird dem jetzt aktiven Bergbau generell die mögliche Instabilität von Altkippen als Risiko unterstellt. Und dies, obwohl bei Vorliegen eines solchen Risikos nach bundesdeutschem Bergrecht eine Betriebsgenehmigung gar nicht erteilt werden könnte bzw. auch nicht erteilt worden ist. Darüber hinaus wird das Risiko eines sgn. Setzungsfließens, für das es in der Tat Beispiele im DDR Altbergbau gibt, das aber auf Grund der geologischen Gegebenheiten im rheinischen Revier ausgeschlossen ist, summarisch dem heutigen Braunkohlenbergbau zugerechnet. Die Studie behandelt zwar im einzelnen Kapitel die Braunkohlenreviere getrennt, verallgemeinert in ihrer Zusammenfassung und den Empfehlungen jedoch unzulässig. So sind z.B. die wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im rheinischen Revier seit jeher so geplant, geprüft, genehmigt und ausgeführt, dass nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung ein selbsttragendes nachhaltiges Regime gewährleistet ist. Der (intendierte) Vergleich mit den „Ewigkeitslasten“ des Steinkohlenbergbaus des Ruhrreviers, bei der das fortlaufende Heben von Wasser vorhergesehen und geplant war, ist unzutreffend. Obwohl die Studie offensichtlich den Antrag inspiriert und u.a. in den Punkt „I. Sachstand“ des Antrags vielfältig eingegangen ist, verhindert die Fülle der fachlichen Kritikpunkte an dieser Stelle eine detaillierte Auseinandersetzung damit. Die Ausführungen des Antrags richten sich auf den Braunkohlenbergbau durch die RWE Power AG in Nordrhein-Westfalen. Insofern gilt auch die nachstehende Stellungnahme für das rheinische Revier, 1/5 Prof. Dr.-Ing. C. Niemann-Delius wenn sie auch inhaltlich in weitem Rahmen für die gesamte Bundesrepublik zu verallgemeinern ist. Der Schwerpunkt liegt dabei bei den Sachverhalten, die einen direkten Bezug zur bergbaulichen Tätigkeit, zur Wiedernutzbarmachung und zu den damit verbundenen Rückstellungen haben. Die Gliederung der Stellungnahme orientiert sich an den Punkten „II. Der Landtag stellt fest“ und „III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf“. Stellungnahme zu II. Der Landtag stellt fest: Unternehmensintern stattfindende Rückstellungsberechnungen für die Bewältigung der Tagebaufolgen können anhand öffentlich zugänglicher Informationen nicht im Detail nachvollzogen und bewertet werden. Anmerkung: Die Maßnahmen der Betriebe des Braunkohletagebaus zur Wiedernutzbarmachung werden im Braunkohlenpanverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auf regionalplanerischer Ebene und in höherer Differenzierung im Rahmenbetriebsplan festgelegt. Jegliche Maßnahme darf nur auf Grund genehmigter Betriebspläne erfolgen. Generell ist für alle Pläne, auch der nachgeordneten Hauptbetriebs-, Betriebs- und Abschlusspläne, die Prüfung bezüglich der Stichhaltigkeit der (Wiedernutzbarmachungs-) Maßnahmen und die Richtigkeit deren Kosten als Basis für die anzusetzenden Rückstellungen Genehmigungsvoraussetzung. Mit der Prüfung sind die Bergbehörde sowie der Geologische Dienst und das LANUV befasst. Stellungnahme: Es ist nicht zu erkennen, wie eine Veröffentlichung der Daten zu einem gesicherteren Ergebnis führen kann. Von Seiten der Behörden und der Landesregierung wurden die Folgekosten im Braunkohlebereich in NRW noch nie vollumfänglich ermittelt und zusammengestellt. Stellungnahme: Die Bergbehörden verfügen über eine Übersicht der von ihnen erteilten Genehmigungen, deren Laufzeit und der darin dokumentierten Kosten der Wiedernutzbarmachung. Sie überprüft die dafür gemachten Rückstellungen in regelmäßigen Abständen auf die Angemessenheit der Höhe. Die RWE weist die Rückstellungen in ihrer Bilanz aus. Anmerkung: Die Rückstellung für neu in Anspruch genommene Flächen und die Auflösung der Rückstellungen für wiedernutzbar gemachte Flächen bilden ein rollierendes System. In einem flächenhaft wandernden Tagebau auf Braunkohle fällt wie auch die FÖS / IASS Studie konzediert, der überwältigende Teil der Kosten für die Wiedernutzbarmachung im laufenden Betrieb an. Die periodenbezogene Ermittlung der über die gesamte Laufzeit des Betriebes anfallenden Wiedernutzbarmachungskosten gehört zwingend zur bergwirtschaftlichen Gesamtplanung eines Tagebaus. Für die Beurteilung von Risiken ist sie jedoch ungeeignet. Wie der Braunkohlebergbau der Ex-DDR eindrucksvoll belegt, ging das Risiko für Folge-/ Sanierungskosten nicht von kalkulatorischen Kosten für die Wiedernutzbarmachung von nicht in Anspruch genommener Flächen aus, sondern auf eine - aus betrieblicher Sicht - willkürliche und unplanmäßige Verkürzung der Laufzeit zurück. Dazu kamen von der DDR-Staatsführung aufgezwungene Rückstände in der Wiedernutzbarmachung. Seit Gründung von Rheinbraun vor 56 Jahren belegt die Praxis im 2/5 Prof. Dr.-Ing. C. Niemann-Delius rheinischen Revier dagegen unabhängig von der Unternehmensstruktur der RWE die zeitgerechte und zuverlässige Wiedernutzbarmachung. Die FÖS / IASS Studie berechnet mit Hilfe der Abzinsung und dem kalkulatorischen Zinssatz aus der derzeitigen Rückstellung einen Erfüllungszeitraum von ca. 18 Jahren und schließt daraus eine ungenügende Reichweite der Rückstellungen für die Wiedernutzbarmachung. Anzunehmen ist, dass von den Verfassern der Studie die Wirkungsweise des rollierenden Systems der Rückstellungen nicht voll verstanden wurde, wie auch die Wirkung der Abzinsung auf mehr als 30 bis 70 Jahre in der Zukunft liegenden Kosten. Ein unabhängiges Gutachten zur Kostenschätzung der gesamten Folgen des Braunkohlebergbaus sowie zur Bewertung der Unternehmensschätzungen und Berechnungen für die Rückstellungen schafft die Grundlage für eine langfristige Absicherung. Anmerkung: Die Kosten für alle Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung und für Bergschäden trägt entsprechend § 55 bzw. 114 BbergG der Bergbaubetreiber. Da im Braunkohlentagebau die Abbaufläche vollständig in Anspruch genommen wird, sind anders als im Steinkohlentiefbau die Bergschäden ihrem Eintreten und ihrer Höhe nach gemessen am Gesamtvolumen weitestgehend bekannt. Stellungnahme: Eine unabhängige Kostenschätzung kann nur zu marginal abweichenden Kosten kommen. Anmerkung: Genemigungsvoraussetzung für alle Art von Plänen im Braunkohlentagebau in NRW insbesondere von Abschlussbetriebsplänen ist es, dass durch deren Umsetzung und nach Prüfung durch die Behörde die Entlassung aus der Bergaufsicht möglich ist. Die Wiedernutzbarmachung selbst erstreckt sich über das gesamte Füllen der Restseen und u.a. auf die Versorgung der Feuchtgebiete Schwalm-Nette nördlich des Tagebaus Garzweiler nach Abschluss der Kohlegewinnung und Einstellen der Sümpfung. In die Planung sind neben den zuständigen Wasserbehörden die Wasserverbände eingebunden. Die Forderung nach einem nahezu nachsorgefreien Abschluss des Braunkohlebergbaus kann daher auch für die wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Aspekte als erfüllt und durch die Rückstellungen als gesichert gelten. Sachlich falsch intendiert der Ausdruck Folgekosten im obigen Statement des Antrags die Nähe zu den Sanierungskosten wie im Altbergbau der DDR (vergl. oben) oder den sgn. Ewigkeitskosten im Steinkohlenbergbau. Stellungnahme: Die bestehenden Prozeduren im aktiven Braunkohlenbergbau sind geeignet, keine Kosten nach Ende der Bergaufsicht entstehen zu lassen. Anmerkung: Das Vorhalten von kalkulatorischen Ansätzen gehört zum Wesen der betrieblichen Bergwirtschaft. Durch die jahrzehntelange Laufzeit von Braunkohletagebauen in einem konstanten Umfeld mit gleichlautenden Aufgaben verfügt die RWE über verlässliches Zahlenmaterial. Die Bergbehörde prüft neben der Bergtechnik auf Grundlage ihrer fortlaufend kumulierten Erfahrung die Plausibilität der im Genehmigungsantrag vom Unternehmen angesetzten Kosten und der darauf beruhenden Rückstellungen sowie im laufenden Betrieb die Umsetzung der Pläne. 3/5 Prof. Dr.-Ing. C. Niemann-Delius Die vom Unternehmen gebildeten Rückstellungen werden ihrerseits von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bezüglich ihres Ansatzes und der Konformität mit bestehenden gesetzlichen Regelungen geprüft und testiert. Die Finanzverwaltung nimmt zusätzlich zur Wirtschaftsprüfung eine ebensolche Prüfung vor. Stellungnahme: Die Prüfmechanismen zur Bewertung der Unternehmensschätzungen und Berechnungen für die Rückstellungen schafft bereits jetzt die Grundlage für eine langfristige Absicherung. Anmerkung: Das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz 2009 war u.a. inspiriert von der Vermutung, die Bergbauunternehmen setzten ihre Rückstellungen für die Wiedernutzbarmachung absichtlich hoch an, um deren steuermindernde Wirkung zu nutzen. Nachdem die bergbaulichen Gesamtrückstellungen in Folge der Gesetzesänderung gesunken sind, geht die jetzige Forderung nach Risikozuschlägen zur Langfristsicherung offensichtlich von der gegenteiligen Annahme aus. Um seinen wichtigen Beitrag zur Transparenz im Braunkohlebereich zu leisten, wird ein solches Gutachten im Auftrag der Landesregierung anschließend veröffentlicht. Die Rückstellungen eines Bergbauunternehmens für die Wiedernutzbarmachung werden extern geprüft (sachlich: Bergbehörde; Kostenansatz: Bergbehörde, Wirtschaftsprüfer; absolute Höhe: Wirtschaftsprüfer u. Finanzverwaltung) Stellungnahme: Angesichts der mehrfachen Prüfung durch unabhängige Stellen scheint die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftszahlen unverhältnismäßig. In Anwendung des Verursacherprinzips und um die Allgemeinheit im Falle einer Unternehmensinsolvenz oder eines Zahlungsausfalls zu schützen, sollte eine Sicherheitsleistung nach §56 BBergG von RWE erhoben werden. Die Bergbehörde versichert sich regelmäßig, ob die Rückstellungen der Braunkohlenunternehmen ordnungsgemäß erfolgt sind. Belegt die betriebliche Praxis wie bei RWE darüber hinaus die regelmäßige und zuverlässige Erfüllung der Genehmigungsbescheide, so schließt die gängige Rechtsauffassung zusätzliche Sicherheitsleistungen aus. Stellungnahme: Die Forderung nach einer Änderung der wirtschaftsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen allein für den Braunkohlebergbau, die nur im Rahmen einer allgemeinen Änderung des Wirtschaftsrechts möglich wäre, erscheint unverhältnismäßig. Die langfristig notwendigen finanziellen Mittel zur Bewältigung der Tagebaufolgen sollten zusätzlich gesichert werden, beispielsweise in einem öffentlich-rechtlichen Fonds mit Nachschusspflicht. Stellungnahme: Die Unternehmensrückstellungen beinhalten außer den rollierenden Rückstellungen zur Wiedernutzbarmachungen im vollen Umfang auch die Restseegestaltung und sonstige u.a. wasserwirtschaftliche Maßnahmen nach Ende des Tagebaus. Sie erfüllen damit die im §55 BbergG geforderte Voraussetzungen im Sinne des Verursachungsprinzip in Gänze. Weitere Kosten nach Entlassen aus der Bergaufsicht, wie sie der Begriff Tagebaufolgekosten intendiert, sind nach allgemeiner fachlicher Ansicht nicht zu gegenwärtigen. 4/5 Prof. Dr.-Ing. C. Niemann-Delius Stellungnahme zu III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, ein unabhängiges Gutachten zur Kostenschätzung der gesamten Folgekosten im Braunkohlebereich sowie zur Bewertung der Unternehmensschätzungen und Berechnungen für die Rückstellungen in Auftrag zu geben und zu veröffentlichen. Stellungnahme: Ein unabhängiges Gutachten zur Kostenschätzung sowie zur Bewertung der Unternehmensschätzungen und Berechnung für die Rückstellungen kann angesichts der dafür gesetzlich festliegenden Regelungen nur zu marginalen Unterschieden gegenüber einer Aufstellung der Bergbehörden kommen. Angesichts der Genehmigungsvoraussetzung im Braunkohlebergbau, dass spätestens mit Umsetzung des Abschlussbetriebsplans ein (nachsorgefreier) Zustand herbeigeführt wird, der die Entlassung aus der Bergaufsicht erlaubt, ist der Ausdruck Folgekosten unzutreffend. Sicherheitsleistungen von RWE nach §56 BBergG einzufordern. Stellungnahme: Die regelmäßige Prüfung der Bergbehörde, ob die Rückstellungen der Braunkohleunternehmen ordnungsgemäß erfolgt sind und die Tatsache, dass die Tagebaue im rh. Braunkohlerevier die in den Genehmigungsbescheiden formulierte Wiedernutzbarmachung regelmäßig und vollumfänglich erfüllt haben, spricht dagegen, die gängige Rechtspraxis zu verlassen und Sicherheitsleistungen zu fordern. Konsultationen mit Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie der Bundesregierung über die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Fonds zur langfristigen Kostenbewältigung aufzunehmen. Stellungnahme: Da nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung bezüglich der ehemaligen Abbauflächen, der Restseen, des Wasserhaushalts und der Vorflut ein nachsorgefreier Zustand zu erwarten ist, kann die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Fonds als obsolet betrachtet werden. Tendenziell würde ein solcher Fonds auch der Verantwortung entgegenwirken, der sich derzeit die Betreiber auf dem Hintergrund des Verursacherprinzips stellen. Düsseldorf, den 16.11.2016 em. Prof. Dr.-Ing. Christian Niemann-Delius 5/5
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