Formular Drucksache

Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Hattersheim am Main
X. Wahlperiode
Drucksache Nr. 651
Antrag der FWG-Fraktion
betreffend Konsolidierter Jahresabschluss 2015 /
„Anwendung Gemeindehaushaltsverordnung Doppik“
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat der Stadt Hattersheim am Main wird aufgefordert der
Stadtverordnetenversammlung umfangreich und zeitnah darüber zu berichten, warum der
Magistrat geltende und somit verbindliche GemHVO-Doppik-Vorgaben (hier: §39 Abs. 1 – 9)
im Zusammenhang mit der Übertragung des Schwimmbades an die Stadtwerke Hattersheim
wider besseres Wissens nicht umsetzen will.
Begründung:
Mit DR 592a erklärt der Magistrat, im Gesamtabschluss (Konzernabschluss 2015) nach §53
GemHVO Doppik keine Rückstellungen im Zusammenhang mit der Übertragung des
Schwimmbades an die Stadtwerke Hattersheim am Main bilden zu wollen.
Da die gesetzlichen Regelungen zur Bildung von Rückstellungen durch die GemHVO Doppik
§39 Abs. 1 - 9 im Zusammenhang mit der HGO §104 Abs. 2 und 3 klar definiert sind und auf
den Sachverhalt der „Schwimmbadübertragung an die Stadtwerke Hattersheim“ anzuwenden
sind, befindet sich die Auffassung des Magistrats (DR 592a) zur geltenden und
vorbezeichneten Rechtsauffassung im „unverständlichen“ Widerspruch.
Zum besseren Verständnis:
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind sie unter gewissen Voraussetzungen für
unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden. Rückstellungen können
ungewiss hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Höhe und/oder ihres Fälligkeitszeitpunktes sein.
Zweck der Rückstellungsbildung ist die Erfassung von Zahlungsverpflichtungen, die
entweder bereits sicher oder zumindest relativ wahrscheinlich sind. Eine Rückstellung darf
nur gebildet werden, wenn mehr Gründe für das Bestehen einer Verpflichtung sprechen, als
dagegen (Wahrscheinlichkeit größer 50%).
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Beispiele, in denen die Bildung einer Rückstellung erforderlich sein kann:
- Pensionsverpflichtungen (sog. Pensionsrückstellungen)
- Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen (sog. Instandhaltungsrückstellungen)
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen)
- Sanierung von Altlasten
Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und stellen einen Teil
des Fremdkapitals dar.
Die Bildung von Rückstellung hat aufwandswirksamen Charakter. Der Ergebnishaushalt bzw.
die Ergebnisrechnung werden demzufolge in demjenigen Jahr in Form von (ordentlichen)
Aufwendungen belastet, in dem die Rückstellung gebildet wurde.
Aufgelöst werden Rückstellungen, wenn der Grund für ihre Bildung weggefallen ist. Die
Auflösung der Rückstellung erfolgt hierbei immer dann erfolgsneutral, wenn die Höhe der
Rückstellung und die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung übereinstimmen. Weichen die
beiden Werte voneinander ab, so ist der Differenzbetrag in Form außerordentlicher Erträge
(wenn Rückstellung höher als tatsächliche Verpflichtung) oder außerordentlicher
Aufwendungen (wenn Rückstellung niedriger als tatsächliche Verpflichtung) zu verbuchen.
Quelle: Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-rueckstellung.html
Aus den Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik / Kommunales Haushaltsrecht
geht u.a. folgendes hervor:
§ 39: Rückstellungen
1. Für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 GemHVO-Doppik genannten Verpflichtungen, die bezüglich
ihres Eintretens bzw. ihrer Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht völlig sicher sind
und bei denen eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, müssen Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen gebildet werden (vgl. § 58 Nr. 30
GemHVODoppik). Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist aufgrund objektiver und
erkennbarer Tatsachen zu beurteilen. Rückstellungen gelten als Fremdkapital, weil sie für
bestimmte Zwecke gebildet werden, für die erst in der Zukunft Zahlungen geleistet werden
und das Gemeindevermögen vermindern.
Mit Bezug auf HGO §104 Abs. 2 und 3 wird unter einem Gewährvertrag ein nicht
formbedürftiger Vertrag verstanden, durch den jemand einem anderen verspricht,
verschuldensunabhängig für einen Erfolg einzustehen und dabei die Gefahr (das Risiko), die
dem anderen aus irgendeiner Unternehmung (Schwimmbadbetrieb / Verlustausgleich in
Zukunft) erwächst, zu übernehmen.
Eine weitergehende Begründung erfolgt mündlich.
Mit freundlichen Grüßen
Willi F. Torka