Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattersheim am Main X. Wahlperiode Drucksache Nr. 651 Antrag der FWG-Fraktion betreffend Konsolidierter Jahresabschluss 2015 / „Anwendung Gemeindehaushaltsverordnung Doppik“ Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat der Stadt Hattersheim am Main wird aufgefordert der Stadtverordnetenversammlung umfangreich und zeitnah darüber zu berichten, warum der Magistrat geltende und somit verbindliche GemHVO-Doppik-Vorgaben (hier: §39 Abs. 1 – 9) im Zusammenhang mit der Übertragung des Schwimmbades an die Stadtwerke Hattersheim wider besseres Wissens nicht umsetzen will. Begründung: Mit DR 592a erklärt der Magistrat, im Gesamtabschluss (Konzernabschluss 2015) nach §53 GemHVO Doppik keine Rückstellungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Schwimmbades an die Stadtwerke Hattersheim am Main bilden zu wollen. Da die gesetzlichen Regelungen zur Bildung von Rückstellungen durch die GemHVO Doppik §39 Abs. 1 - 9 im Zusammenhang mit der HGO §104 Abs. 2 und 3 klar definiert sind und auf den Sachverhalt der „Schwimmbadübertragung an die Stadtwerke Hattersheim“ anzuwenden sind, befindet sich die Auffassung des Magistrats (DR 592a) zur geltenden und vorbezeichneten Rechtsauffassung im „unverständlichen“ Widerspruch. Zum besseren Verständnis: Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind sie unter gewissen Voraussetzungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden. Rückstellungen können ungewiss hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Höhe und/oder ihres Fälligkeitszeitpunktes sein. Zweck der Rückstellungsbildung ist die Erfassung von Zahlungsverpflichtungen, die entweder bereits sicher oder zumindest relativ wahrscheinlich sind. Eine Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn mehr Gründe für das Bestehen einer Verpflichtung sprechen, als dagegen (Wahrscheinlichkeit größer 50%). 2 Beispiele, in denen die Bildung einer Rückstellung erforderlich sein kann: - Pensionsverpflichtungen (sog. Pensionsrückstellungen) - Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen (sog. Instandhaltungsrückstellungen) - drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen) - Sanierung von Altlasten Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und stellen einen Teil des Fremdkapitals dar. Die Bildung von Rückstellung hat aufwandswirksamen Charakter. Der Ergebnishaushalt bzw. die Ergebnisrechnung werden demzufolge in demjenigen Jahr in Form von (ordentlichen) Aufwendungen belastet, in dem die Rückstellung gebildet wurde. Aufgelöst werden Rückstellungen, wenn der Grund für ihre Bildung weggefallen ist. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt hierbei immer dann erfolgsneutral, wenn die Höhe der Rückstellung und die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung übereinstimmen. Weichen die beiden Werte voneinander ab, so ist der Differenzbetrag in Form außerordentlicher Erträge (wenn Rückstellung höher als tatsächliche Verpflichtung) oder außerordentlicher Aufwendungen (wenn Rückstellung niedriger als tatsächliche Verpflichtung) zu verbuchen. Quelle: Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-rueckstellung.html Aus den Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik / Kommunales Haushaltsrecht geht u.a. folgendes hervor: § 39: Rückstellungen 1. Für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 GemHVO-Doppik genannten Verpflichtungen, die bezüglich ihres Eintretens bzw. ihrer Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht völlig sicher sind und bei denen eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen gebildet werden (vgl. § 58 Nr. 30 GemHVODoppik). Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist aufgrund objektiver und erkennbarer Tatsachen zu beurteilen. Rückstellungen gelten als Fremdkapital, weil sie für bestimmte Zwecke gebildet werden, für die erst in der Zukunft Zahlungen geleistet werden und das Gemeindevermögen vermindern. Mit Bezug auf HGO §104 Abs. 2 und 3 wird unter einem Gewährvertrag ein nicht formbedürftiger Vertrag verstanden, durch den jemand einem anderen verspricht, verschuldensunabhängig für einen Erfolg einzustehen und dabei die Gefahr (das Risiko), die dem anderen aus irgendeiner Unternehmung (Schwimmbadbetrieb / Verlustausgleich in Zukunft) erwächst, zu übernehmen. Eine weitergehende Begründung erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen Willi F. Torka
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