Kommentare zum Entwurf einer Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ des AFRAC vom April 2015 Sehr geehrte Arbeitsgruppe, nachstehend erhalten Sie unsere Kommentare zum Entwurf der Stellungnahme vom April 2015. Frage 1: Der Entwurf der Stellungnahme schlägt – unter Beachtung des Stetigkeitsgebots – ein Wahlrecht für das Verfahren zur Ansammlung der Rückstellungen (PuC-Methode oder Teilwertverfahren) und den für die Bewertung der Gesamtpensionsverpflichtung maßgeblichen Zinssatz (Stichtagszinssatz oder Durchschnittszinssatz) vor. Daraus ergibt sich, dass entweder das Teilwertverfahren mit dem Durchschnittszinssatz (als Alternative 1 bezeichnet), das Verfahren der laufenden Einmalprämien mit dem Durchschnittszinssatz (als Alternative 2 bezeichnet), das Verfahren der laufenden Einmalprämien mit dem Stichtagszinssatz (als Alternative 3 bezeichnet) oder das Teilwertverfahren mit dem Stichtagszinssatz (als Alternative 4 bezeichnet) angewendet werden kann. Damit ergeben sich vier Kombinationsmöglichkeiten. Die einmal gewählte Alternative ist in der Folge stetig anzuwenden. a) Sollen alle vier Alternativen zugelassen werden? Nein. (bessere Vergleichbarkeit der UGB-Abschlüsse) b) Gibt es aus Ihrer Sicht eine bevorzugte bzw. eine weniger bevorzugte Alternative? Auf jeden Fall sollte Alternative 3 zugelassen werden (IAS-Konformität). Weiters wären die Alternativen 1 und 2 sinnvolle Verfahren, da ein Durchschnittszinssatz die Volatilität der Rückstellungen einschränkt (Bilanzstetigkeit). Die Möglichkeit der Festlegung der Höhe des „marktüblichen“ Zinssatzes innerhalb einer geringen Bandbreite würde Diskussionen über den geeigneten Zinssatz zwischen Aktuaren und Wirtschaftsprüfern, wie es derzeit bei Stichtagszinssätzen (IAS 19) öfters der Fall ist, verringern. Anmerkung: Vor allem Aktuarsfirmen veröffentlichen oft Empfehlungen von Zinssätzen nach IAS 19, die auf 2 Nachkommastellen gerundet sind, jedoch fallweise sich von Aktuarsfirma zu Aktuarsfirma in der Höhe des Zinssatzes wesentlich unterscheiden. c) Sehen Sie alle Alternativen als gleichwertig? Nein. Seite 1 Frage 2: Der vorliegende Entwurf enthält ein Wahlrecht, entweder alle Änderungen der Rückstellung im Personalaufwand auszuweisen oder alternativ die in der Veränderung der Rückstellung enthaltenen rechnungsmäßigen Zinsen im Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Bei Inanspruchnahme der geteilten Erfassung der Rückstellungsveränderung können Änderungen der Rückstellung aufgrund von Änderungen des Zinssatzes ebenfalls im Finanzergebnis erfasst werden. Befürworten Sie die Möglichkeit, die Rückstellungsveränderung zu trennen und die jeweiligen Teile im Personalaufwand bzw. im Zinsaufwand auszuweisen? Ein Wahlrecht sollte möglich sein. Frage 3: Sind die vorgeschlagenen Anhangangaben angemessen? Sind zusätzliche Angaben erforderlich? Die vorgeschlagenen Anhangsangaben sind angemessen. Aus unserer Sicht sind keine zusätzlichen Angaben erforderlich. Seite 2
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