Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Wesermünde e. V. Bismarckstraße 61, 27570 Bremerhaven Telefon: 0471/92495-0 E-Mail: [email protected] Telefax: 0471/92495-99 An die Mitglieder des Landvolk Kreisverbandes Wesermünde 30. Juni 2015 RUNDSCHREIBEN Aktuelle Situation am Milchmarkt Neues ELER - Förderprogramm für Legehennen und Mastschweine in Niedersachsen Erlass des ML zum Enthornen von Kälbern Meldeschluss Wirtschaftsdünger – 31.07.2015 Neu: Erlass zur Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Düngebehörde Meldepflichten im Anlagenregister für Betreiber von Biogasanlagen, PV-Anlagen etc. AKTUELLE SITUATION AM MILCHMARKT Auf allen Märkten, die von unserer hiesigen Landwirtschaft bedient werden, ist die Situation derzeit sehr angespannt. Die Erfahrungen von Getreidebauern, Sauenhaltern, Schweine- und Geflügelmästern mit dem freien Markt werden nun auch Milcherzeuger sammeln müssen. Nichts deutet darauf hin, dass die derzeit angespannte Situation auf dem Milchmarkt dem Quotenende geschuldet ist. Darin sind sich die Analysten einig. Die 31 Jahre währende Milchquotenregelung hat die deutschen Milchviehhalter 15 Mrd. Euro gekostet und damit vieles sichergestellt: hohe Betriebsausgaben in Form von Quotenkäufen oder -pachten, hohe Verwaltungskosten, hohe Superabgaben – nur leider keine konstant hohen Milchauszahlungspreise! Analysiert man den Markt der letzten 20 Jahre, wird deutlich, dass sich der deutsche Milchpreis bereits seit 2007 entlang des Weltmarktpreises entwickelt. Wenn also der Wegfall der Quote nicht die Ursache für das derzeitige Milchpreistief ist, was oder wer ist es dann? Zu Beginn des Jahres 2015 konnte niemand bestimmte Entwicklungen absehen, die inzwischen eingetreten sind: das Russland-Embargo schlägt mittlerweile voll auf den Markt durch und wurde jüngst bis Januar 2016 verlängert, die Chinesen verbrauchen und verwerten immer noch die im vergangenen Jahr eingekauften Mengen an Mager- und Vollmilchpulver, andere Absatzmärkte sind nur zum Teil stabil und die deutschen Verbraucher sind auch nicht übermäßig milchdurstig. Einigermaßen optimale Rahmenbedingungen für den Lebensmitteleinzelhandel, niedrigpreisige Kontrakte abzuschließen. Insgesamt ist die Situation jedoch ungeeignet, neue Mechanismen zur Marktregulierung zu fordern. Derzeit treten verschiedene Umstände gleichzeitig auf, die den freien Milchmarkt gleich zu Beginn empfindlich treffen. In der Konsequenz sind die Auszahlungspreise niedrig, bei gleichzeitig steigenden Kosten. Infolgedessen ist die Liquidität auf den Betrieben angespannt, nicht jeder Betrieb konnte im letzten Jahr Rücklagen bilden. Hinzu kommt die Zahlung der letzten Superabgabe, für deren Rückfluss an die europäischen Milchviehbetriebe es keinerlei politische Mehrheiten in Brüssel gibt. Im letzten Quotenjahr 2014/15 kam es zur höchsten Überlieferung in der Geschichte des Quotensystems. Für Deutschland beläuft sich die Strafzahlung auf 309 Mio. Euro, die europaweite Strafzahlung wird nach Schätzungen des DBV 900 Mio. Euro erreichen. In Deutschland muss nach der Molkereisaldierung für 79% der überlieferten Menge die Abgabe entrichtet werden bei einer effektiven Höchstabgabe von 21,99 Cent je Kilogramm. Grundsätzlich sind die künftigen Rahmenbedingungen für den Milchmarkt durch das steigende Bevölkerungswachstum von 80 Mio. Menschen pro Jahr (+35% Bevölkerungszuwachs bis 2050), den Anstieg des Milch-Pro-Kopf-Verbrauches in Asien und Afrika und steigende mittlere Einkommen in Schwellenländern durchaus als positiv zu bewerten. Vor diesem Hintergrund begrüßen die Milcherzeuger den freien Markt grundsätzlich, konnten in den ersten zwei Monaten aber noch keine ausreichenden Erfahrungen mit ihm sammeln. Auch wenn die Möglichkeiten begrenzt sind, den freien Markt als Erzeuger aktiv zu beeinflussen, so gilt es, neben dem Betriebs- und Herdenmanagement neue Wege zu finden, den Auszahlungspreis künftig z.B. über Milchbörsen oder Milchpreiszertifikate abzusichern. Erste Angebote dazu gibt es. Es wird einer gewissen Zeit bedürfen, bis Milchviehhalter routinierter mit den Unvorhersehbarkeiten des Marktgeschehens und den damit verbundenen Volatilitäten umgehen. Die aktuelle Situation ist unbefriedigend, sie wird in einem freien Markt allerdings immer wieder auftreten. Entscheidend dabei ist, den eigenen Betrieb und seine Liquiditätsund Finanzkraft im Auge zu haben und bei Bedarf frühzeitig Gespräche mit den Geschäftspartnern zu suchen. Als Erzeuger werden wir uns außerdem darauf einstellen müssen, mit den Genossenschaftsmolkereien noch stärker als eine Einheit aufzutreten und uns als eine der größten Milcherzeugungsregionen Europas nicht auseinander dividieren zu lassen. So wie viele unserer Milcherzeuger haben auch unsere norddeutschen Molkereien in den letzten Jahren hohe Summen in den Ausbau ihrer Betriebe investiert. Diese Investitionen sind noch nicht alle ertragswirksam, sichern aber die Zukunft der Betriebe und sind deswegen richtig. In einigen Marktbereichen können heute auch schon durch die Konzentration bei den Molkereien und die Bündelung des Angebotes bessere Preise erreicht werden. Für den Bereich Trinkmilch trifft dies leider noch nicht zu. Deshalb fordert der Landvolk Kreisverband Wesermünde, die Möglichkeit zur Einführung eines „Trinkmilchkontors“ auf Molkereiebene zu prüfen, um z.B. die marktpsychologisch signalgebende Trinkmilch mit hohen Preisen an den LEH abzusetzen. Darüber hinaus sollte der Interventionspreis moderat angehoben werden. Es gilt jetzt, unsere Stärken wie das Know-how im Milcherzeugungsbereich, unsere hochqualifizierten Betriebsleiter und ihre Nachfolgegeneration, unsere guten Erzeugerstrukturen und unsere Wettbewerbsfähigkeit auf einem klimatischen Gunststandort auszuspielen. Nicht ausspielen lassen dürfen wir uns gleichzeitig von der agrarfeindlichen Politik der niedersächsischen Landesregierung, die uns bei Themen wie der Düngeverordnung, der Antibiotikadatenbank oder mit Tierschutz- und Tierwohldebatten mit praxisfernen Vorgaben unsere seit jeher auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Arbeit erklären will. Als Landwirtschaft dürfen wir nicht müde werden, hohe Preise für qualitativ hochwertigste Lebensmittel zu verlangen und sie auch beim Verbraucher einzufordern. Dies gilt für alle landwirtschaftlichen Produkte und die daraus gewonnenen Lebensmittel. „Qualität ganz oben, Preis ganz unten“ ist eine hochmütige und so nicht länger akzeptable Forderung, der wir uns nicht weiter unterwerfen dürfen. Mit den vor- und nachgelagerten Institutionen (Banken, Genossenschaften etc.) führen wir derzeit Gespräche zur aktuellen Marktlage und die von den Betrieben abzuführende Superabgabe. Für weiterführende Informationen sprechen Sie uns bitte an! NEUES ELER-FÖRDERPROGRAMM FÜR LEGEHENNEN UND MASTSCHWEINE IN NIEDERSACHSEN Antragstellung vom 1. bis 27. Juli möglich In der neuen ELER-Förderperiode werden in Niedersachsen erstmals zwei Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls angeboten. Diese „Tierwohlzahlungen“ sollen Haltungsformen bei Legehennen und Schweinen fördern, die ohne das Kupieren von Schnäbeln bzw. Ringelschwänzen auskommen. Die Teilnahme an diesen Maßnahmen ist auch für Betriebe möglich, die bereits an der vom Handel angebotenen „Initiative Tierwohl“ oder am „Tierschutzlabel“ des Deutschen Tierschutzbundes teilnehmen. Die Antragstellung kann ab dem 1. Juli bis zum 27. Juli 2015 erfolgen. Dieser Termin ist unbedingt einzuhalten, später eingehende Anträge werden abgelehnt. Die Anträge sind bei der LWK – Geschäftsbereich Förderung (AG 2.1.1) in Oldenburg einzureichen. Alle Antragsformulare und weitere Informationen können ab sofort auch auf den Internetseiten der LWK und beim ML unter www.tierwohl-niedersachsen.de eingesehen werden. Bei den ELER-Tierwohlmaßnahmen handelt es sich um einjährige Maßnahmen. Der Verpflichtungszeitraum – also der Zeitraum, in dem die vorgegebenen Bedingungen einzuhalten sind – beginnt am 1. Dezember 2015 und endet am 30. November 2016. Im Gegensatz zu den mehrjährigen ELER-Flächenmaßnahmen besteht hier die Möglichkeit, sich in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob eine Förderung beantragt werden soll. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung Antragsberechtigt sind alle Betriebe (auch Gewerbebetriebe), die als „aktive Landwirte“ im Sinne der Direktzahlungen gelten. Die beantragten Tiere müssen in Niedersachsen gehalten werden und die Ställe dürfen nicht nach dem neuen AFP-Programm ab 2014 gefördert worden sein. Wie bei den Flächenzahlungen müssen die Cross Compliance-Vorschriften im gesamten Betrieb eingehalten werden. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn eine Mindestförderung von mehr als 500 Euro erreicht wird. Für die Förderung ist eine betriebsspezifische Registriernummer erforderlich, der Antrag auf Vergabe dieser Nummer (falls noch nicht vorhanden) ist bei der örtlich zuständigen Bezirks- oder Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer zu stellen. Förderung von Legehennen Für die Förderung bei den Legehennen werden bestimmte Haltungsbedingungen konkret vorgegeben, hierzu gehören z.B. ein erhöhtes Platzangebot, die Ausgestaltung des Stalles, die Fütterung, das Angebot von Beschäftigungsmaterial und die Anordnung und Anzahl von Nestern und Sitzstangen. In den beantragten Stalleinheiten dürfen nur Tiere gehalten werden, bei denen die Schnäbel nicht kupiert wurden. Jede Herde ist außerdem von einem Tierarzt zu begutachten, zusätzlich sind Bestandsaufzeichnungen zu führen. Die Förderung beträgt ca.1,70 Euro je Henne (entspricht 500 Euro je GVE bzw. 294 Hennen). Zum Erreichen der Mindestförderung müssen - unter Berücksichtigung der Verluste - im Anfangsbestand 318 Tiere gehalten werden. Zuwendungen werden für max. 6.000 Tiere gewährt. Förderung von Mastschweinen Die „Ringelschwanzprämie“ hat die Medien in der Vergangenheit oft beschäftigt und zu kontrovers geführten Diskussionen geführt. Auch die Wissenschaft stellt klar: Allein durch bestimmte Vorgaben wie z. B. Erhöhung des Platzangebotes kann das multifaktoriell bedingte Schwanzbeißen nicht verhindert werden. Viele Faktoren haben einen Einfluss auf das Tierwohl. Hierzu gehören z. B. Stallklima, Ferkelaufzuchtbedingungen, Gesundheitsparameter usw. Diese sind im Rahmen einer ELER – Maßnahme jedoch nicht kontrollierbar und damit als Förderbedingungen nicht umsetzbar. Die Förderung bei den Mastschweinen erfolgt deshalb als ergebnisorientierte Maßnahme – mit dem allgemein anerkannten Indikator „intakter Ringelschwanz“. Um die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Teilnahme an der Förderung zu erhöhen, wird es verschiedene Begleitmaßnahmen geben: ein umfassendes Beratungskonzept, welches speziell auf die Haltung von Schweinen mit unkupierten Schwänzen ausgerichtet ist, soll noch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes auf den Weg gebracht werden. Schwerpunkte sind dabei die Schulung der Landwirte in den Bereichen Ferkelaufzucht und Mast sowie die Schulung geeigneter Berater. Eine Förderung können nur die Betriebe beantragen, die entweder in einem Betrieb ein geschlossenes System mit Sauenhaltung und Mast (im selben Betrieb!) oder eine feste Lieferbeziehung zum Ferkelerzeuger nachweisen können. Eine weitere Förderungsvoraussetzung ist die Teilnahme der Ferkelerzeuger und Mäster an einer anerkannten Schulung vor Beginn der Förderung - also bis 1. Dezember 2015. Die Schulungsangebote und -termine werden derzeit erarbeitet und kurzfristig bekanntgegeben. Zusätzlich müssen Mindestpunkte nach einem Punktekatalog mit Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls erreicht und zwingend eingehalten werden. Da die Beobachtung des Bestandes wesentlich zum Gelingen der Maßnahme beiträgt, wird die erste Teilnahme mit geringen Tierzahlen empfohlen. Der Antrag kann sich daher auch auf einen Teil des Gesamtbestandes (z. B. einzelne Buchten) beziehen. Für jedes im Förderzeitraum geschlachtete Mastschwein, das mit einem unkupierten Schwanz gehalten wurde, soll eine Zahlung von 16,50 Euro gewährt werden. Maximal können 1.000 Tiere pro Mastdurchgang berücksichtigt werden. Weiterhin wird die Prämie nur ausgezahlt, wenn zu jeder Zeit mindestens 70 Prozent der Tiere einen intakten Ringelschwanz aufweisen. Intakt ist ein Ringelschwanz immer dann, wenn er keine Verluste aufweist. Die gleichzeitige Haltung von kupierten und unkupierten Tieren in einer Gruppe ist nicht zulässig. Jeder Durchgang ist einmal durch einen Tierarzt zu begutachten. Verfahren bei Überzeichnung Falls die bereitgestellten Mittel nicht für eine Bewilligung aller Anträge ausreichen, sollen vorrangig die Anträge bewilligt werden, bei denen die Haltungsverfahren das höchste Tierwohl vermuten lassen. Bei den Legehennen wird dabei nach Boden-, Freiland- oder Ökohaltung unterschieden, bei den Mastschweinen dient der aus einer Tabelle ermittelte Punktwert als Maßstab. Bis Ende August soll dann allen Antragstellern durch die LWK mitgeteilt werden, ob eine Bewilligung erfolgt. Die einzuhaltenden Förderbedingungen bei Legehennen sowie den Punktekatalog mit den Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls bei Mastschweinen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.landvolk-wesermuende.de unter „Aktuelles-TermineFristen“. ERLASS DES ML ZUM ENTHORNEN VON KÄLBERN Das Landwirtschaftsministerium hat mit Erlass vom 08.06.2015 den Veterinärämtern Hinweise für die Kontrolle des Tierschutzes beim betäubungslosen Enthornen von Kälbern gegeben. Danach ist Folgendes zu beachten: Für das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen ist die thermische Enthornung ohne Entfernung des Gewebestückes aus tierschutzfachlicher Sicht die Methode der Wahl. Es ist auf eine ausreichende Brenntemperatur (500°C, ggf. Vorheizen) und Brenndauer (abhängig vom Alter des Tieres und des Geräts), die richtige Dimensionierung des eingesetzten Gerätebrennkopfes (Umfang, Muldentiefe) sowie dessen regelmäßige Kontrolle und Reinigung (Randschärfe, Verunreinigungen/ Brennreste) zu achten. Die gerätespezifische Bedienungsanleitung ist unbedingt zu beachten. Der Einsatz geprüfter bzw. getesteter Geräte ist zu bevorzugen. Da es sich um einen schmerzhaften Eingriff handelt, ist vor dem Eingriff zumindest ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation (xylazinhaltige Präparate), mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion (meloxicamhaltige Präparate)) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch den Tierhalter erfolgen, sollte dieser seine fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können. Achtung: Das ML weist darauf hin, dass das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe als Verstoß gegen die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen zu werten ist. MELDESCHLUSS WIRTSCHAFTSDÜNGER – MELDEFRIST 31. JULI 2015 Nach der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger sind die in den Verkehr gebrachten Mengen an Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) in die von der Landwirtschaftskammer bereitgestellte Datenbank zu melden. Die Verordnung sieht für die Meldepflicht den 31. Juli für die im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres verbrachten Mengen vor. Eine Fristverlängerung für noch nicht erfolgte Meldungen kann nicht gewährt werden. NEU: ERLASS DES ML ZUR ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GENEHMIGUNGS- UND DÜNGEBEHÖRDE Seit dem 13.05.2015 ist der Erlass zur Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für Tierhaltungs- und Biogasanlagen und der LWK als Düngebehörde im Genehmigungsverfahren (Neu- und Änderungsgenehmigungen) und bei der Überwachung in Kraft. Für die dauernde Sicherung des ordnungsgemäßen Verbleibs von Wirtschaftsdüngern aus der Nutztierhaltung sowie von Gärresten müssen diejenigen, die eine Tierhaltungs- oder Biogasanlage errichten oder betreiben, nachweisen, dass sie nach Maßgabe des Düngerechts entweder dauerhaft über Flächen verfügen, die die abgängigen Stoffe aufnehmen können oder die Abnahme der abgängigen Stoffe dauerhaft vertraglich gesichert haben. Die Genehmigungsbehörde fordert im Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Tierhaltungs- oder Biogasanlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage eines Verwertungskonzeptes, bestehend aus einem Qualifizierten Flächennachweis dem Nachweis des Lagerraums ggf. den erforderlichen Abgabeverträgen für Wirtschaftsdünger/Gärreste und NEU freiwillig: "Einwilligung zur Datenverarbeitung" = Daten aus dem Antrag Agrarförderung zum Abgleich von Daten des QFN mit dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Die Genehmigungsbehörde beteiligt die Düngebehörde im Genehmigungsverfahren. Die Düngebehörde prüft das Verwertungskonzept. Sie teilt der Genehmigungsbehörde das Prüfergebnis einschließlich erforderlicher Auflagen und Hinweise für den Genehmigungsbescheid mit. Die Genehmigungsbehörde übernimmt das Prüfergebnis von der Düngebehörde sowie die Auflagen und Hinweise in den Genehmigungsbescheid. Erhebliche Änderungen sind der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen! Wechselt der Tierhalter oder der Anlagenbetreiber ist auch dieses unverzüglich anzuzeigen! Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Düngebehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens und übermittelt der Düngebehörde eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sowie das Datum einer erfolgten Schlussabnahme der genehmigten Tierhaltungsanlage oder Biogasanlage. Die Düngebehörde erfasst in elektronischer Form die übermittelten Daten des Verwertungskonzeptes (Soll-Wert) und pflegt diese in das Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger ein. Ein jährlicher Abgleich des Soll-Werts mit den gemeldeten Abgabemengen (Ist-Wert) wird durchgeführt. Abweichungen als Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen düngerechtliche Vorschriften sollen zu Überwachungsmaßnahmen durch die Düngebehörde führen. Die Düngebehörde unterrichtet zudem die Bauaufsichtsbehörde. MELDEPFLICHTEN IM ANLAGENREGISTER FÜR BETREIBER VON BIOGASANLAGEN, PV-ANLAGEN ETC. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sind verpflichtet, im Anlagenregister eine Registrierung durchzuführen, wenn die Anlage nach dem 31.07.2014 erstmalig in Betrieb genommen wird oder bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 wenn die installierte Leistung erhöht oder verringert wird erstmalig die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden soll eine Anlage erstmalig mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird eine Anlage endgültig stillgelegt wird. Weitere Meldeereignisse gibt es für Wind- und Wasserkraft. Auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de kann unter dem Pfad Unternehmen/Institutionen Erneuerbare Energien Anlagenregister eine Excel-Datei mit den Veröffentlichungen im Anlagenregister abgerufen werden. Diese Datei kann man z.B. nach Postleitzahlen sortieren und so für seinen Anlagenstandort prüfen, welche Eintragungen dort vorliegen. Aufgrund der o.g. meldepflichtigen Ereignisse sind dort natürlich nur Anlagen aufgeführt, die eine derartige Veränderung gemeldet haben. Rückwirkend können noch bis zum 01.07.2015 Registrierungen vorgenommen werden. Für zukünftige meldepflichtige Ereignisse gilt dann eine Frist von 3 Wochen. Lediglich die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist frühestens 3 Monate vorher zu melden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Julia Grebe Torsten Gaul
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