Wirtschaftsdüngerabgabe bis spätestens 31. März melden

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30 HOF & FELD
Abgeber von Wirtschaftsdünger müssen bis zum 31. März melden, was 2015 überbetrieblich verwertet wurde. Gösta-Harald Fuchs, Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, erklärt, was unbedingt zu beachten ist.
Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV NRW) schreibt
vor, dass jeder Inverkehrbringer von
Wirtschaftsdünger die Abgabe per Internet über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW melden muss. Für
das Wirtschaftsjahr 2013 wurden etwa
46 000 und für 2014 etwa 60 000
Meldungen abgegeben. Vorgeschrieben
ist, dass die Meldungen für Lieferungen
im vorangegangenen Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres in die Datenbank eingegeben werden müssen.
Die Empfehlung bleibt natürlich auch
weiterhin, alle Abgaben zeitnah nach
der Lieferung einzugeben und mit dem
Programm gleich den erforderlichen
Lieferschein ohne zusätzlichen Aufwand zu erstellen. Es ist aber auch
LZ Rheinland 1 / 2016
möglich, alle Lieferungen des Vorjahres
bis spätestens Ende März einzugeben.
Auf jeden Fall müssen die in 2015
transportierten Mengen bis Ende März
2016 erfasst sein. Auch nicht zeitgerechte Abgabemeldungen sind Verstöße gegen die Vorschriften der WDüngNachwV NRW, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden
können. Bisher wurde diesen Verstößen nicht nachgegangen, jedoch ist die
Einleitung von Verfahren bei nicht
fristgerechten Meldungen in Zukunft
nicht mehr ausgeschlossen. Deshalb
werden alle Melder noch einmal eindringlich auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert, ihre Meldungen
für das Kalenderjahr 2015 fristgerecht
bis spätestens zum 31. März 2016 abzugeben.
Foto: Peter Hensch
Wirtschaftsdüngerabgabe
rechtzeitig melden
Wer eine Meldevollmacht erteilt hat, also diese Aufgabe von Dritten, zum Beispiel einem Lohnunternehmer, erledigen lässt, sollte diese kontaktieren, um
fristgerechte Meldungen sicherzustellen. Vereinzelt haben sich bei fristgerechten Meldungen Fehler eingeschlichen, die die Melder selber festgestellt
haben oder den Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer oder den Aufnehmern durch das an sie versandte Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer aufgefallen sind. Diese Fehler
sind auf jeden Fall durch eine Stornierung und Neueingabe zu korrigieren,
auch wenn dies erst nach dem 31. März
möglich ist.
Auf jeden Fall sollten versäumte Meldungen auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch eingegeben wer◀
den.