| 30 HOF & FELD Abgeber von Wirtschaftsdünger müssen bis zum 31. März melden, was 2015 überbetrieblich verwertet wurde. Gösta-Harald Fuchs, Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, erklärt, was unbedingt zu beachten ist. Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV NRW) schreibt vor, dass jeder Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger die Abgabe per Internet über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW melden muss. Für das Wirtschaftsjahr 2013 wurden etwa 46 000 und für 2014 etwa 60 000 Meldungen abgegeben. Vorgeschrieben ist, dass die Meldungen für Lieferungen im vorangegangenen Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres in die Datenbank eingegeben werden müssen. Die Empfehlung bleibt natürlich auch weiterhin, alle Abgaben zeitnah nach der Lieferung einzugeben und mit dem Programm gleich den erforderlichen Lieferschein ohne zusätzlichen Aufwand zu erstellen. Es ist aber auch LZ Rheinland 1 / 2016 möglich, alle Lieferungen des Vorjahres bis spätestens Ende März einzugeben. Auf jeden Fall müssen die in 2015 transportierten Mengen bis Ende März 2016 erfasst sein. Auch nicht zeitgerechte Abgabemeldungen sind Verstöße gegen die Vorschriften der WDüngNachwV NRW, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden können. Bisher wurde diesen Verstößen nicht nachgegangen, jedoch ist die Einleitung von Verfahren bei nicht fristgerechten Meldungen in Zukunft nicht mehr ausgeschlossen. Deshalb werden alle Melder noch einmal eindringlich auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert, ihre Meldungen für das Kalenderjahr 2015 fristgerecht bis spätestens zum 31. März 2016 abzugeben. Foto: Peter Hensch Wirtschaftsdüngerabgabe rechtzeitig melden Wer eine Meldevollmacht erteilt hat, also diese Aufgabe von Dritten, zum Beispiel einem Lohnunternehmer, erledigen lässt, sollte diese kontaktieren, um fristgerechte Meldungen sicherzustellen. Vereinzelt haben sich bei fristgerechten Meldungen Fehler eingeschlichen, die die Melder selber festgestellt haben oder den Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer oder den Aufnehmern durch das an sie versandte Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer aufgefallen sind. Diese Fehler sind auf jeden Fall durch eine Stornierung und Neueingabe zu korrigieren, auch wenn dies erst nach dem 31. März möglich ist. Auf jeden Fall sollten versäumte Meldungen auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch eingegeben wer◀ den.
© Copyright 2024 ExpyDoc