Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben Düngerabgabe rechtzeitig melden dungen in Zukunft nicht mehr ausgeschlossen. Deshalb werden alle Melder noch einmal auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert, ihre Meldungen für das Kalenderjahr 2015 fristgerecht bis spätestens zum 31. März 2016 abzugeben. Abgeber von Wirtschaftsdünger müssen spätestens bis zum 31. März melden, was 2015 überbetrieblich verwertet wurde / Bußgeld droht ie Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV NRW) schreibt vor, dass jeder Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger die Abgabe per Internet melden muss (Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW). Für das Wirtschaftsjahr 2013 wurden etwa 46 000 und für 2014 etwa 60 000 Meldungen abgegeben. Vorgeschrieben ist, dass die Meldungen für Lieferungen im vorangegangenen Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres in die Datenbank eingegeben werden müssen. D Frist einhalten Empfehlung bleibt auch weiterhin, alle Abgaben zeitnah nach der Lieferung einzugeben und mit dem Programm gleich den erforderlichen Lieferschein ohne zusätzlichen Aufwand zu erstellen. Es ist auch möglich, alle Lieferungen des Vorjahres bis spätestens Ende März Foto: Brockmann-Könemann Fehler korrigieren Wer im vergangenen Jahr Wirtschaftsdünger abgegeben hat, muss dies spätestens bis Ende März in eine Datenbank im Internet eintragen. einzugeben. Auf jeden Fall müssen die 2015 transportierten Mengen bis Ende März 2016 erfasst sein. Auch nicht zeitgerechte Abgabemeldungen sind Verstöße gegen die Vorschriften der WDüngNachwV NRW, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden können. Bisher wurde diesen Verstößen nicht nachgegangen, jedoch ist die Einleitung von Verfahren bei nicht fristgerechten Mel- Wer eine Meldevollmacht erteilt hat, also diese Aufgabe von Dritten, zum Beispiel einem Lohnunternehmer, erledigen lässt, sollte diese kontaktieren, um fristgerechte Meldungen sicherzustellen. Vereinzelt haben sich bei fristgerechten Meldungen Fehler eingeschlichen, die die Melder selbst festgestellt haben oder die den Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer oder den Aufnehmern durch das an sie versandte Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer aufgefallen sind. Diese Fehler sind auf jeden Fall durch eine Stornierung und Neueingabe zu korrigieren, auch wenn dies erst nach dem 31. März möglich ist. Auf jeden Fall sollten versäumte Meldungen auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch eingegeben werden. Gösta-Harald Fuchs, Landwirtschaftskammer NRW 1 / 2016 15
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