Düngerabgabe rechtzeitig melden

Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben
Düngerabgabe rechtzeitig melden
dungen in Zukunft nicht mehr ausgeschlossen. Deshalb werden alle
Melder noch einmal auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert,
ihre Meldungen für das Kalenderjahr 2015 fristgerecht bis spätestens
zum 31. März 2016 abzugeben.
Abgeber von Wirtschaftsdünger müssen spätestens bis zum 31. März
melden, was 2015 überbetrieblich verwertet wurde / Bußgeld droht
ie Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV NRW) schreibt vor,
dass jeder Inverkehrbringer von
Wirtschaftsdünger die Abgabe per
Internet melden muss (Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW).
Für das Wirtschaftsjahr 2013 wurden etwa 46 000 und für 2014 etwa
60 000 Meldungen abgegeben. Vorgeschrieben ist, dass die Meldungen für Lieferungen im vorangegangenen Jahr bis spätestens 31. März
des Folgejahres in die Datenbank
eingegeben werden müssen.
D
Frist einhalten
Empfehlung bleibt auch weiterhin,
alle Abgaben zeitnah nach der Lieferung einzugeben und mit dem
Programm gleich den erforderlichen Lieferschein ohne zusätzlichen Aufwand zu erstellen. Es ist
auch möglich, alle Lieferungen des
Vorjahres bis spätestens Ende März
Foto: Brockmann-Könemann
Fehler korrigieren
Wer im vergangenen Jahr Wirtschaftsdünger abgegeben hat, muss dies
spätestens bis Ende März in eine Datenbank im Internet eintragen.
einzugeben. Auf jeden Fall müssen
die 2015 transportierten Mengen
bis Ende März 2016 erfasst sein.
Auch nicht zeitgerechte Abgabemeldungen sind Verstöße gegen die
Vorschriften der WDüngNachwV
NRW, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden können. Bisher wurde diesen
Verstößen nicht nachgegangen, jedoch ist die Einleitung von Verfahren bei nicht fristgerechten Mel-
Wer eine Meldevollmacht erteilt
hat, also diese Aufgabe von Dritten, zum Beispiel einem Lohnunternehmer, erledigen lässt, sollte
diese kontaktieren, um fristgerechte Meldungen sicherzustellen. Vereinzelt haben sich bei fristgerechten Meldungen Fehler eingeschlichen, die die Melder selbst
festgestellt haben oder die den Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer oder den Aufnehmern durch
das an sie versandte Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer aufgefallen sind. Diese
Fehler sind auf jeden Fall durch
eine Stornierung und Neueingabe
zu korrigieren, auch wenn dies erst
nach dem 31. März möglich ist.
Auf jeden Fall sollten versäumte
Meldungen auch nach Ablauf der
vorgeschriebenen Frist noch eingegeben werden. Gösta-Harald Fuchs,
Landwirtschaftskammer NRW
1 / 2016
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