Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) durch Bundestag verabschiedet [30.06.2015] Von: Andreas Vogl Am 18. Juni 2015 hat der Deutsche Bundestag das sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in der dritten Lesung verabschiedet. Damit ist mit einem Inkrafttreten des Gesetzes, das nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eine der größten Reformen des HGB darstellt, in Kürze zu rechnen. Das BilRUG setzt dabei die Vorgaben der EU zur Zusammenfassung der 4. und 7. EG-Richtlinie, die bis spätestens 20. Juli 2015 in nationales Recht zu transformieren sind, um. Nachfolgend werden die aus unserer Sicht wesentlichsten Änderungen im Überblick dargestellt: Grundsätzlich sind die neuen Vorschriften vollumfänglich erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen – also im Falle kalenderjahrgleicher Wirtschaftsjahre für den Jahresabschluss 2016. Eine generelle vorzeitige (freiwillige) Anwendung bereits in früheren Geschäftsjahren – wie im Referentenentwurf noch diskutiert – ist hingegen nicht mehr vorgesehen (zur Anwendung der Größenklassen s. u.). Die Schwellenwerte für die handelsrechtliche Klassifizierung von Größenklassen werden (rückwirkende Anwendung, vgl. unten) hinsichtlich der Kennzahlen „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ angepasst (vgl. Tabelle). Konkret werden die diesbezüglichen Werte für kleine Kapitalgesellschaften um ca. 25% erhöht, während die Werte für mittelgroße Gesellschaften sowie die Werte für die Beurteilung einer Befreiung von der verpflichtenden Aufstellung eines Konzernabschlusses lediglich um ca. 4% angehoben werden: 1/4 SCHWELLENWERTE BILANZSUMME (EUR) Bisher Kleine Kapitalgesellschaften Mittelgroße Kapitalgesellschaften UMSATZERLÖSE (EUR) ARBEITNEHMER BilRUG Bisher BilRUG Unverändert 4,84 Mio. 6,00 Mio. 9,68 Mio. 12,00 Mio. 50 19,25 Mio. 20,00 Mio. 38,50 Mio. 40,00 Mio. 250 Des Weiteren wird die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung angepasst. Die außerordentlichen Posten werden komplett gestrichen. Damit fällt auch das bisher gesondert auszuweisende Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weg. Die in der Vergangenheit als außerordentlich auszuweisenden Beträge (wie bspw. die ratierliche 1/15 Zuführung aus der BilMoG-Umstellung zu den Pensionsrückstellungen) sind nunmehr in den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen zu erfassen. Demzufolge können wichtige Unternehmenskennzahlen (z.B. EBIT) u. U. wesentlich beeinflusst werden. In diesem Zusammenhang wird zudem mit Nr. 31 in § 285 HGB eine weitere Pflichtangabe in den Anhang aufgenommen. Künftig sind demnach Angaben zu Betrag und Art (im Referentenentwurf wurde zusätzlich noch eine Erläuterung gefordert) von „außergewöhnlichen“ (nicht „außerordentlichen“) Aufwendungen und Erträgen zu machen. Gerade aufgrund der oben dargestellten unterschiedlichen Bezeichnung führt dies damit nicht nur zu einer (vielleicht intendierten) Verlagerung der diesbezüglichen Informationen von der Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang, sondern faktisch zu einer Ausweitung der diesbezüglichen Angabepflichten. Die handelsrechtliche Definition der Umsatzerlöse wird an die EU-Vorgaben angepasst. Durch den Wegfall der außerordentlichen Posten sowie des Kriteriums der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entfällt künftig auch die Beurteilung, ob Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen typisch für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind. Damit wird der Umfang der unter die Position „Umsatzerlöse“ zu fassenden Sachverhalte deutlich ausgeweitet, was ggf. wiederum die Klassifizierung des Unternehmens gemäß den handelsrechtlichen Größenkriterien sowie spezifische Kennzahlen beeinflusst. Dies betrifft etwa bisher typische sonstige betriebliche Erträge wie z. B. Erlöse aus der Vermietung, Erlöse aus Dienstleistungen sowie ggf. auch Konzernumlagen. Im Gegenzug werden sich die sonstigen betrieblichen Erträge entsprechend reduzieren. 2/4 Bei Geschäfts- oder Firmenwerten sowie auch bei aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, für die keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Nutzungsdauer vorgenommen werden kann, wird die zu unterstellende Nutzungsdauer einheitlich mit 10 Jahren festgelegt. Bisher war die Nutzungsdauer derartiger Geschäfts- oder Firmenwerte nicht fest vorgegeben. Allerdings waren im Anhang die Gründe anzugeben, die eine Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigen. Die Neuregelung findet erstmals auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden bzw. auf Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Erwerbsvorgängen entstehen, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, Anwendung. Im Anhang ist nun jeweils eine Erläuterung des Zeitraums gefordert, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird. Weiter ist eine Ausschüttungssperre für Beteiligungserträge vorgesehen, auf deren Zahlung (rechtlich, bspw. mangels Gesellschafterbeschluss) noch kein Anspruch besteht. Hier vertritt der Rechtsausschuss nach den uns vorliegenden Informationen allerdings die Ansicht, dass die reine Möglichkeit der bilanziellen Vereinnahmung der Beteiligungserträge durch eine Kapitalgesellschaft zur Entstehung eines solchen Anspruchs ausreiche. Auf einen rechtlichen Anspruch käme es demnach nicht an. Insbesondere für mittelgroße Kapitalgesellschaften insgesamt führt die Gesetzesänderung zu einer deutlichen Ausweitung sowie zusätzlichen Konkretisierungserfordernissen der Pflichtangaben im Anhang (bzw. Konzernanhang). Die Vorschriften zur Befreiung der in einen Konzernabschluss einbezogenen Tochtergesellschaften von bestimmten Rechnungslegungsvorgaben werden konkretisiert. Des Weiteren wird die befreiende Wirkung eines aufgestellten Konzernabschlusses insgesamt neu geregelt. Eine weitere Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Wertansätze im Rahmen der erstmaligen Kapitalkonsolidierung bestimmt werden müssen, sieht § 302 Abs. 1 HGB-E vor: „Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Tochterunternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. …“. 3/4 Neben den angesprochenen geplanten Änderungen werden noch weitere Modifikationen für Einzel- und Konzernabschluss sowie hinsichtlich der Offenlegungsvorschriften umgesetzt, über die wir Ihnen im Einzelfall gerne Auskunft geben. In Bezug auf die Anwendung ist zu beachten, dass die oben genannte Anhebung bei den Schwellenwerten zur handelsrechtlichen Größenklassifizierung rückwirkend bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen (bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren also bereits für den Jahresabschluss 2014), angewendet werden dürfen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zugleich mit den erhöhten Werten auch die neue Umsatzerlösdefinition (siehe ebenfalls oben) angewendet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – sofern die neuen Größenkriterien mit Inkrafttreten des BilRUG im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen – ggf. Erleichterungen im Rahmen der Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014 in Anspruch genommen werden können. Dies betrifft insbesondere (nach alter Klassifizierung) mittelgroße Gesellschaften, die nach den neuen angehobenen Schwellenwerten in die Kategorie „klein“ einzuordnen sind. Gerne halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen betreffend die Umsetzung des Gesetzesentwurfes auf dem Laufenden. 4/4
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