DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT BilRUG ändert die Gewinn- und Verlustrechnung Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Damen und Herren, am 18. Juni 2015 hat der Deutsche Bundestag das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) verabschiedet, am 23. Juli 2015 ist das Gesetz in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen durch das BilRUG ergeben sich vor allem durch eine geänderte Umsatzerlösdefinition, die Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen sowie eine Überarbeitung der Anhangsangaben. Die Änderungen durch das BilRUG sind grundsätzlich erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung des BilRUG ist nicht zulässig. Freiwillig können die geänderten Schwellenwerte und die Umsatzerlösdefinition für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Anwendung der angehobenen Schwellenwerte an die Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition gekoppelt ist (Art. 75 Abs. 2 S. 1 EGHGB). Im Folgenden werden die Änderungen durch das BilRUG in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Diese Änderungen führen zu erheblichen Änderungen in der handelsrechtlichen Berichterstattung der Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2016 und haben Auswirkungen bereits auf die Erstellung der Wirtschaftspläne für das kommende Geschäftsjahr 2016. Die ab dem Jahr 2016 anzuwendenden Kontenpläne bedürfen einer rechtzeitigen Anpassung. Darüber hinaus ergeben sich ggf. Auswirkungen auf vertragliche Vereinbarungen (z.B. Kreditverträge, Tantieme- und Provisionsvereinbarungen). Weitere branchenspezifische Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie unsere Veröffentlichungen und unser Seminarangebot finden Sie unter der Rubrik "Aktuelles" in unserem Internetportal: www.heilmaier-partner.de Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihre Dr. Heilmaier & Partner GmbH Informieren Sie sich nachfolgend zu folgenden Themen: 1. BilRUG definiert die Umsatzerlöse zulasten der sonstigen betrieblichen Erträge neu 2. BilRUG streicht die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen 3. BilRUG bildet neue Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung 4. BilRUG ermöglicht die Nutzung des Wahlrechts zur weitergehenden Aufgliederung von Jahresabschlussposten 5. Checkliste – Änderungen der GuV durch BilRUG 1. BilRUG definiert die Umsatzerlöse zulasten der sonstigen betrieblichen Erträge neu § 277 Abs. 1 HGB a.F. definierte die Umsatzerlöse bislang als „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer“. Mit dieser Definition soll die Abgrenzung der Umsatzerlöse von solchen Erträgen gewährleistet werden, die unter den übrigen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind – namentlich die sonstigen betrieblichen Erträge und die außerordentlichen Erträge. Entsprechend war es für die Klassifizierung von Erträgen als Umsatzerlöse bislang entscheidend, ob diese im Rahmen des für 1/4 DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eines Unternehmens typischen Leistungsangebots erzielt wurden. Nach dem BilRUG werden Umsatzerlöse gem. § 277 Abs. 1 HGB n. F. als „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ definiert. Die Umsatzerlöse müssen damit nicht mehr aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt werden. Damit führt das BilRUG zu einer (teils erheblichen) Ausweitung des Umsatzbegriffes. Entsprechend verschieben sich die Grenzen zwischen Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge. teilweise unterschiedlich abzugrenzen sind, wird damit künftig entfallen. Unter den Umsatzerlösen sind künftig auch folgende Erlöse aus Nach neuem Recht sind von den Umsatzerlösen künftig nicht mehr nur Erlösschmälerungen und die Umsatzsteuer abzuziehen. Nach § 277 Abs. 1 HGB n.F. sind auch die direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern von den Umsatzerlösen zu kürzen. Eine gesetzliche Konkretisierung, was unter „direkt verbundenen sonstigen Steuern“ zu verstehen ist, gibt es nicht. Dazu gehören Verkehrs- und Verbrauchssteuern, z.B. Energie- und Stromsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer. Damit ist eine offene Absetzung der Strom- und Energiesteuern von den Umsatzerlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung von Energieversorgungsunternehmen nicht mehr vorzunehmen, die Umsatzerlöse sind direkt um diese Verbrauchssteuern zu kürzen. • dem Verkauf überschüssiger Vorräte (Roh/Hilfs-/Betriebsstoffe), Unter den sonstigen betrieblichen Erträgen sind weiterhin auszuweisen: • dem Verkauf von Produkten im Rahmen eines asset deals oder einer Standortaufgabe, • dem Abverkauf von Ausschuss, • Belegschaftstankstellen, • Schrottverkäufen, • • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, • Gewinne aus Anlagenabgängen (strittig), • Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuwendungen, unternehmensinternem Kantinenbetrieb, • Währungsgewinne, • sonstigen Personalverkäufen, • Gewinne aus Umwandlungsvorgängen, • Miet-/Pachteinnahmen aus Werkswohnungen, Maschinen etc. (zu verstehen als die Dienstleistung an sich und nicht lediglich in Bezug auf Produkte), • Erhaltene Zuwendungen ohne Gegenleistungsverpflichtungen, • Versicherungsentschädigungen, soweit kein Ersatz für nicht berechnungsfähigem Umsatz. • Beratungsleistungen, • Personalüberlassung, • erhaltenen Zuwendungen mit Gegenleistungsverpflichtungen, • Versicherungsentschädigungen als Ersatz von nicht berechnungsfähigem Umsatz, • Haftungsvergütungen für die Übernahme der Haftung für die GmbH & Co. KG, • Patent-/Lizenzeinnahmen oder • innerkonzernlichen Verwaltungsdienstleistungen, wie z. B. Durchführung der Buchhaltung, IT-Wartung und andere ManagementLeistungen (anders: Steuerumlagen!) auszuweisen. Die bisher übliche typisierende Betrachtung, nach der Umsatzerlöse für Handels-, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen sowie Holdinggesellschaften Bei erstmaliger Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition ist nach Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Nachrichtlich ist im Anhang für das Vorjahr der Betrag der Umsatzerlöse anzugeben, der sich bei Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB nach BilRUG bereits im Vorjahr ergeben hätte. Die Angabe eines angepassten Vorjahreswertes der Umsatzerlöse ist nicht notwendig, wenn sich die Umsatzerlöse nach alter und neuer Definition entsprechen. Auswirkungen der Neudefinition der Umsatzerlöse sind auch auf Posten der Bilanz zu erwarten, insbesondere auf die „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, wo nach h. M. gerade solche Forderungen auszuweisen sind, die zu Umsatzerlösen geführt haben. Der Materialaufwand erfährt ggf. eine neue Abgrenzung. Dementsprechend ändern sich auch die Zuordnungen zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. 2/4 DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Des Weiteren hat die Neudefinition Auswirkungen auf • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag die Größenklassen nach §§ 267a, 267, 293 HGB, • Ergebnis nach Steuern • Sonstige Steuern • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag • 2. • die Kontenzuordnung in der Buchhaltung, • die Buchungsanweisungen, • die Bilanzierungsvorgaben (Konzernrichtlinien), • die Erstellung der Wirtschaftspläne, • das interne Reporting (Zwischenberichterstattung), • interne und externe Bilanzanalyse, (z.B. Kennzahl zur Umsatzrentabilität und andere umsatzbezogene Kennzahlen sinken aufgrund der Ausweitung der Umsatzerlöse) und • vertragliche Vereinbarungen (Kreditverträge, die die Einhaltung bestimmter Kennzahlen vorsehen, sog. Financial covenant-Klauseln, Tantiemevereinbarungen, Provisionsvereinbarungen). BilRUG streicht die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen Neben der Umsatzerlösdefinition ergeben sich Änderungen in der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung durch die Abschaffung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen. Durch die Änderung des Gliederungsschemas in § 275 Abs. 2 HGB sind die bisherigen außerordentlichen Erträge unter den Umsatzerlöse oder sonstigen betrieblichen Erträgen und die bisherigen außerordentlichen Aufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen. Als Ersatz für den Wegfall der gesonderten Position wird für den Anhang eine (nicht inhaltsgleiche) Erläuterungspflicht eingeführt. Durch den neuen § 285 Nr. 31 HGB sind der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 3. BilRUG bildet neue Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung In der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt die Zwischensumme „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“. Darüber hinaus wird die Zwischensumme „Ergebnis nach Steuern“ ins Gliederungsschema eingefügt. Nach der Position „Zinsaufwand“ wird die Gewinnund Verlustrechnung künftig wie folgt fortgeführt: 4. BilRUG ermöglicht die Nutzung des Wahlrechts zur weitergehenden Aufgliederung von Jahresabschlussposten Dadurch dass die Erträge nicht mehr so differenziert wie bisher ausgewiesen werden, geht Transparenz verloren. Zum einen für die Adressaten des Jahresabschlusses, die nicht mehr unterscheiden können, wie die Umsätze generiert werden. Zum anderen auch für die Abschlussersteller: Für die Unternehmen ist die bisherige Differenzierung der Erträge sinnvoll, damit sie selbst im Blick behalten, wie sich die Umsätze aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entwickeln. Durch den Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses steigt das Risiko einer mangelnden Transparenz ebenfalls, wenn aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr ersichtlich ist, ob Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstehen oder beispielsweise aufgrund von Restrukturierungen oder anderen außerordentlichen Vorgängen. Um einer mangelnden Transparenz der Gewinn- und Verlustrechnung entgegen zu wirken, kann das Wahlrecht nach § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB genutzt werden: § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB n.F. lässt eine weitergehende Untergliederung von Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu. Ggf. sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, so ist es beispielsweise möglich die Umsatzerlöse im Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung aufzugliedern in Umsatzerlöse aus betriebstypischen Leistungen und sonstige Umsatzerlöse. 5. Checkliste – Änderungen der GuV durch BilRUG 1. Sind Neuzuordnungen von Konten in der GuV vorzunehmen? 2. Unter welcher GuV-Position sind außerordentliche Erträge auszuweisen? 3. Unter welcher GuV-Position sind außerordentliche Aufwendungen auszuweisen? 4. Sollen die Posten der GuV weitergehend untergliedert werden? 3/4 DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT 5. Führt die Neuzuordnung von Erlöskonten zu einer Neuzuordnung von Aufwandskonten? 6. Führt die geänderte Zuordnung von Konten der GuV zu Neuzuordnung von Konten in der Bilanz? 7. Sind Buchungs- oder Bilanzierungsanweisungen anzupassen? 8. Welche Änderungen sind in der Darstellung der Wirtschaftspläne vorzunehmen? 9. Welche Änderungen sind im internen Reporting vorzunehmen? 10. Gibt es vertragliche Vereinbarungen, die aufgrund der Neustrukturierung der GuV anzupassen sind? Unsere Kanzlei-APP Impressum iPhone: Android oder oder Die Inhalte dieser Sonderinformation können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Sonderinformation dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Carl-Wilhelm-Straße 16 47798 Krefeld Tel. 0 21 51 - 63 90 -0 Fax 0 21 51 - 63 90 90 [email protected] www.heilmaier-partner.de 4/4
© Copyright 2024 ExpyDoc