Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) verabschiedet

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SCHWELLENWERTE · UMSATZERLÖSDEFINITION · ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2015 das BilRUG beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf,
den wir Ihnen in der Ausgabe 01-15 vorgestellt haben, haben sich noch wenige Änderungen ergeben. Diese
Änderungen und die wichtigsten allgemeinen Neuerungen sollen im Folgenden dargestellt werden.
Anhebung der Schwellenwerte und Änderung der
Umsatzerlösdefinition
Wichtigste Änderungen der größten HGB-Reform seit
dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind die rückwirkend bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anwendbaren erhöhten monetären
Schwellenwerte für die Klassifikation der Größenklassen
für Kapitalgesellschaften und die Befreiung der Konzernbilanzierung. Konkret werden die Werte für kleine Kapitalgesellschaften um fast ein Viertel erhöht, während die
Werte für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht lediglich
um knapp 4 Prozent erhöht werden. Gleichzeitig wurde
eine Änderung der Umsatzdefinition, die zu einer deutlichen Ausweitung der Umsatzerlöse führt, beschlossen. Es
ist zu beachten, dass die erhöhten Schwellenwerte nur
dann bereits rückwirkend Anwendung finden dürfen,
wenn zugleich mit den erhöhten Werten auch die neue
Umsatzerlösdefinition angewendet wird.
Neuerungen im Anhang
Dem gesetzten Ziel der Umsetzung von Erleichterungen
für kleine Kapitalgesellschaften folgend, wurden deutlich
mehr Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bezüglich Anhangangaben umgesetzt. Hingegen kommt es
zu einer deutlichen Erhöhung der Angabepflichten für mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Änderung der Übergangsregelungen im EGHGB
(Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch)
Die Regelungen des BilRUG sind erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 be-
ginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist nicht möglich. Die
Übergangsregelungen für die angehobenen Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften einschließlich der Neu-Definition der Umsatzerlöse wurden
jedoch beibehalten. Diese Vorschriften dürfen bereits für
das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Wenn von der vorgezogenen Anwendung kein Gebrauch gemacht wird, sind
diese Vorschriften ebenfalls erst für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Darüber hinaus ergaben sich auch im Bereich der Konzernrechnungslegung noch Änderungen gegenüber dem
Regierungsentwurf. //
FAZIT Über die wichtigsten für das Gesundheitsund Sozialwesen relevanten Änderungen und deren
Bedeutung für Ihren Jahresabschluss informieren wir
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Alexandra Gabriel
Wirtschaftsprüferin/
Steuerberaterin
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Christian Dreyer
Wirtschaftsprüfer/
Steuerberater
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