BilRUG – Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz

01/04/15
BilRUG – Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz
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BilRUG – Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2015 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU fristgerecht in
deutsches Recht umgesetzt werden. Die Anwendung der Regelungen des BilRUG hat nach dem
EGHGB im Wesentlichen verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015
beginnen, zu erfolgen. Eine frühere Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
2014 beginnen, ist mit Ausnahme von einigen Regelungen zu §§ 331 ff. HGB zulässig, aber nur in
Gänze.
Mit Einführung des BilRUG ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
Anhebung der
Schwellenwerte für
die Größenklassen
Die Anhebung der Schwellenwerte zur Einordnung der Größenklassen
nach § 267 HGB für Kapitalgesellsaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB zählt zu den Kernelementen der Änderungen, die der Gesetzentwurf vorsieht.
Klein
(bislang)
mittelgroß
(bislang)
groß
(bislang)
Bilanzsumme
(T€)
6.000
(4.840)
Umsatzerlöse
(T€)
12.000
(9.680)
20.000
(19.250)
> 20.000
(> 19.250)
40.000
(38.500)
250
> 40.000
(> 38.500)
> 250
Arbeitnehmer
50
Bei der Ermittlung der Bilanzsumme werden nicht durch Eigenkapital
gedeckte Fehlbeträge nicht einbezogen. Die in § 293 HGB vorgesehenen Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegungspflicht wurden
ebenfalls erhöht.
Bilanzierende können die geänderten Größenklassen für Jahres-und
Konzernabschlüsse bereits freiwillig für nach dem 31. Dezember 2013
beginnende Geschäftsjahre anwenden.
Bilanzierung, Bewertung und Ausweis
Im Bereich der Bilanzierung, Bewertung und Ausweis ergeben sich
insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

Kann die voraussichtliche zeitliche Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes (§ 246 Abs.
1 S. 4 HGB) oder eines selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2
HGB) nicht verlässlich geschätzt werden, so sind die planmäßigen Abschreibungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu
verteilen.


Angabepflichten
Die Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ als separate Positionen in der Gewinn- und
Verlustrechnung werden gestrichen. Dafür erfolgt nunmehr eine
Erläuterung von Aufwendungen und Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, sofern die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung
sind.
Die Definition des Begriffs Umsatzerlöse ändert sich. Zukünftig
ist die Erwirtschaftung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit keine Voraussetzung mehr zur Klassifizierung
von Erlösen als Umsatzerlöse. Auch der Verkauf von Produkten
oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit generiert künftig Umsatzerlöse
und keine sonstigen betrieblichen Erträge.
Bezüglich der Angabepflichten im Anhang nach § 285 HGB kommt es
durch das BilRUG zu zahlreichen Änderungen:




Kapitalgesellschaften haben unabhängig von der Höhe, Angaben zu
Beteiligungen zu machen, wenn diese nach § 271 Abs. 1 HGB dazu
bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Damit entfällt die Begrenzung
auf Angaben über Beteiligungen von mindestens 20%. Die Beteiligungsvermutung von 20% bleibt jedoch davon unberührt.
Angaben über das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten,
Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten.
Die Angabepflicht zu den latenten Steuern wird dahingehend erweitert, dass künftig auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Geschäftsjahr anzugeben sind.
Der zuvor sowohl im Lagebericht als auch im Konzernlagebericht
dargestellte Nachtragsbericht wird zukünftig verpflichtender Teil des
Anhangs bzw. Konzernanhangs. Dabei sind alle Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres
eingetreten und weder in der Gewinn- oder Verlustrechnung noch in
der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkungen darzustellen.
Die genannten Neuerungen geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die
sich für Bilanzierende mit Umsetzung des BilRUG ergeben. Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung und Beratung bezüglich der Auswirkungen behilflich.
Kontakt
Boris Michels (WP│StB│CPA│CVA││Partner)
[email protected]