01/04/15 BilRUG – Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz NÖRENBERG • SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70 / EMPORIO 20355 Hamburg Telefon: +49 40 44 19 60-01 Fax: +49 40 44 19 60-55 E-Mail: [email protected] www.noerenbergschroeder.de BilRUG – Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2015 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Anwendung der Regelungen des BilRUG hat nach dem EGHGB im Wesentlichen verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zu erfolgen. Eine frühere Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, ist mit Ausnahme von einigen Regelungen zu §§ 331 ff. HGB zulässig, aber nur in Gänze. Mit Einführung des BilRUG ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen Die Anhebung der Schwellenwerte zur Einordnung der Größenklassen nach § 267 HGB für Kapitalgesellsaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB zählt zu den Kernelementen der Änderungen, die der Gesetzentwurf vorsieht. Klein (bislang) mittelgroß (bislang) groß (bislang) Bilanzsumme (T€) 6.000 (4.840) Umsatzerlöse (T€) 12.000 (9.680) 20.000 (19.250) > 20.000 (> 19.250) 40.000 (38.500) 250 > 40.000 (> 38.500) > 250 Arbeitnehmer 50 Bei der Ermittlung der Bilanzsumme werden nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge nicht einbezogen. Die in § 293 HGB vorgesehenen Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegungspflicht wurden ebenfalls erhöht. Bilanzierende können die geänderten Größenklassen für Jahres-und Konzernabschlüsse bereits freiwillig für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anwenden. Bilanzierung, Bewertung und Ausweis Im Bereich der Bilanzierung, Bewertung und Ausweis ergeben sich insbesondere folgende wesentliche Änderungen: Kann die voraussichtliche zeitliche Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB) oder eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB) nicht verlässlich geschätzt werden, so sind die planmäßigen Abschreibungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu verteilen. Angabepflichten Die Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ als separate Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung werden gestrichen. Dafür erfolgt nunmehr eine Erläuterung von Aufwendungen und Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, sofern die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Definition des Begriffs Umsatzerlöse ändert sich. Zukünftig ist die Erwirtschaftung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit keine Voraussetzung mehr zur Klassifizierung von Erlösen als Umsatzerlöse. Auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit generiert künftig Umsatzerlöse und keine sonstigen betrieblichen Erträge. Bezüglich der Angabepflichten im Anhang nach § 285 HGB kommt es durch das BilRUG zu zahlreichen Änderungen: Kapitalgesellschaften haben unabhängig von der Höhe, Angaben zu Beteiligungen zu machen, wenn diese nach § 271 Abs. 1 HGB dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Damit entfällt die Begrenzung auf Angaben über Beteiligungen von mindestens 20%. Die Beteiligungsvermutung von 20% bleibt jedoch davon unberührt. Angaben über das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten. Die Angabepflicht zu den latenten Steuern wird dahingehend erweitert, dass künftig auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Geschäftsjahr anzugeben sind. Der zuvor sowohl im Lagebericht als auch im Konzernlagebericht dargestellte Nachtragsbericht wird zukünftig verpflichtender Teil des Anhangs bzw. Konzernanhangs. Dabei sind alle Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- oder Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die genannten Neuerungen geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich für Bilanzierende mit Umsetzung des BilRUG ergeben. Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung und Beratung bezüglich der Auswirkungen behilflich. Kontakt Boris Michels (WP│StB│CPA│CVA││Partner) [email protected]
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