Lerninsel Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 6. Semester Übungsfall: Ermitteln Sie für den Veranlagungszeitraum 01 die Höhe der Gewerbesteuerschuld (Hebesatz Berlin 410 %) und die Höhe des Betrages, der von der „Lotis GmbH“ als KSt-/SolZ-Nachzahlung zu leisten ist bzw. als KSt-/SolZ-Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Die „Lotis GmbH“ in Berlin-Spandau hat u.a. die nachfolgenden Aufwendungen und Erträge in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 01 (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr) ausgewiesen: Aufwendungen: - sonstige betriebliche Aufwendungen 5.500.000,00 € - Körperschaftsteuer-VZ 52.000,00 € - Solidaritätszuschlag-VZ 2.860,00 € - Gewerbesteuer-VZ 47.150,00 € - Säumniszuschlag zur KSt 1.000,00 € - nichtabziehbare BA § 4(5)Nr.1 EStG 2.500,00 € - nichtabziehbare Vorsteuer 475,00 € - angemessene Bewirtungsaufwendungen 500,00 € - Miet- und Pachtzinsen für Lagerhallen 194.400,00 € - Zuwendungen an politische Parteien 5.500,00 € - Ausgaben für gemeinnützige Zwecke 13.200,00 € Erträge: - Umsatzerlöse - steuerfreie ausländische Einkünfte 5.821.980,00 € 21.000,00 € Vorläufiger Jahresüberschuss : 265.000,00 € Erläuternde Hinweise: In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind Zinsen in Höhe von 12% für ein aus privaten Mitteln des Gesellschafters Johnny Walker gewährtes Darlehen in Höhe von 40.000,00 € enthalten. Der marktübliche Zinssatz beträgt 7 %. Der zum 1. Januar 1964 ermittelte Einheitswert des seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörenden Betriebsgrundstückes beträgt 192.244,00 €. Die atypische stille Beteiligung an der „Jack Daniels KG“ erbrachte der „Lotis-GmbH“ einen Gewinn in Höhe von 9.500,00 €. © Fachbereich Steuern Lerninsel Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Vorläufiger Jahresüberschuss 265.000,00 € + Körperschaftsteuer-VZ 52.000,00 € + Solidaritätszuschlag-VZ 2.860,00 € + Gewerbesteuer-VZ 47.150,00 € + Säumniszuschlag zur KSt 1.000,00 € + nichtabziehbare BA § 4(5)Nr.1 EStG 2.500,00 € + nichtabziehbare Vorsteuer 475,00 € + 30% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen 150,00 € + Zuwendungen an politische Parteien 5.500,00 € + vGA 5% von 40.000,00 € 2.000,00 € ./. steuerfreie ausländische Einkünfte 21.000,00 € = korrigierter Gewinn gemäß EStG und KStG 357.635,00 € Gewerbesteuer: Gewinn gem. § 7 GewStG 357.635,00 € + Hinzurechnungen § 8 GewStG § 8 Nr.1 50 % Miet- und Pachzinsen 97.200,00 Darlehenszinsen 7% v. 40.000 2.800,00 Summe 100.000,00 ./.Freibetrag 100.000,00 0,00 0,00 € § 8 Nr.9 Ausgaben für gemeinnützige Zwecke 13.200,00 € ./. Kürzungen § 9 GewStG § 9 Nr.1 1,2% von 140% von 192.244,00 3.229,70 € § 9 Nr.2 Gewinnanteil KG 9.500,00 € § 9 Nr.5 Spenden für gemein. Zwecke 20% v. 370.835 13.200,00 € Parteispende --- -= maßgebender Gewerbeertrag 344.905,30 € Abrundung 344.900,00 € Freibetrag (GmbH) ----x Steuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag 12.071,50 € x Hebesatz 410 % = Gewerbesteuer 49.493,15 € ./. Gewerbesteuer-VZ 47.150,00 € = Gewerbesteuernachzahlung 2.343,15 € Körperschaftsteuer: Korrigierter Gewinn gem. EStG und KStG + Spende für gemeinnützige Zwecke = Einkommen ./. Spende (max. 20% von 370.835,00 €) = z.v.E. 357.635,00 € 13.200,00 € 370.835,00 € 13.200,00 € 357.635,00 € Körperschaftsteuer 15% von 357.635,00 ./. Körperschaftsteuer-VZ Körperschaftsteuernachzahlung 53.645,25 € 52.000,00 € 1.645,25 € Solidaritätszuschlag 5,5 % von 53.645,25 ./. Solidaritätszuschlag-VZ Solidaritätszuschlagnachzahlung 2.950,48 € 2.860,00 € 90,48 € © Fachbereich Steuern 6. Semester
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