Anlage zum Formblatt 3 Name, Vorname der/des Auszubildenden Geburtsdatum Förderungsnummer Erklärung über außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners (eLP) der/des Auszubildenden des Vaters der/des Auszubildenden der Mutter der/des Auszubildenden Die außergewöhnlichen Aufwendungen sind anerkennbar, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen. Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschalbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind (z. B. bei Körperbehinderung), wird von diesen Werten ausgegangen, falls die Aufwendungen dem Grunde nach belegt sind (z. B. Schwerbehindertenausweis mit Angaben über den Grad der Behinderung). Aufwendungen, welche die Pauschalbeträge übersteigen, werden berücksichtigt, wenn sie auch der Höhe nach glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für einmalige außergewöhnliche Belastungen. Im Bewilligungszeitraum vom folgende außergewöhnliche Aufwendungen an: Art der Aufwendungen (bitte spezifiziert Betrag in Euro aufführen) bis fallen Bitte Behindertenausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite) einreichen. Bei einem GdB unter 50 % - Kopie der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. . Gesamtbetrag Ich bitte um Anerkennung eines Härtefreibetrages gem. § 25 Abs. 6 BAföG und versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Unterschrift des Erklärenden - Ehegatte, eLP, Vater, Mutter der/des Auszubildenden Erläuterungen siehe Rückseite 02.2016 §25-6 Erläuterungen Zur Vermeidung unbilliger Härten können in Ausnahmefällen bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung weitere Teile des Einkommens als Härtefreibeträge anrechnungsfrei bleiben, soweit außergewöhnliche Aufwendungen anfallen. Aufwendungen dieser Art sind nur anerkennbar, wenn sie zwangsläufig und unabweisbar sind, d. h. der Einkommensbezieher muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (z. B. Krankheit, Tod, Unfall). Dazu gehören außerdem: Pauschalbetrag für Körperbehinderte u. Hinterbliebene (§ 33b EStG) Hausgehilfin, Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 EStG) Aufwendungen für Unterhaltsleistungen jeglicher Art sowie Ausbildungskosten fallen nicht darunter. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Pauschalbeträge für Körperbehinderte belaufen sich gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30 % auf 310,00 € von 35 und 40 % auf 430,00 € von 45 und 50 % auf 570,00 € von 55 und 60 % auf 720,00 € von 65 und 70 % auf 890,00 € von 75 und 80 % auf 1.060,00 € von 85 und 90 % auf 1.230,00 € von 95 und 100 % auf 1.420,00 € Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht sich der Pauschalbetrag auf 3.700,00 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
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