Antrag außergewöhnliche Belastungen § 25 Abs. 6 BAföG

Anlage zum Formblatt 3
Name, Vorname der/des Auszubildenden
Geburtsdatum
Förderungsnummer
Erklärung über außergewöhnliche Belastungen
des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners (eLP)
der/des Auszubildenden
des Vaters der/des Auszubildenden
der Mutter der/des Auszubildenden
Die außergewöhnlichen Aufwendungen sind anerkennbar, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen. Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschalbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind (z. B. bei Körperbehinderung), wird von diesen Werten ausgegangen, falls die Aufwendungen dem Grunde nach
belegt sind (z. B. Schwerbehindertenausweis mit Angaben über den Grad der Behinderung).
Aufwendungen, welche die Pauschalbeträge übersteigen, werden berücksichtigt, wenn sie
auch der Höhe nach glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für einmalige außergewöhnliche
Belastungen.
Im Bewilligungszeitraum vom
folgende außergewöhnliche Aufwendungen an:
Art der Aufwendungen (bitte spezifiziert Betrag in Euro
aufführen)
bis
fallen
Bitte Behindertenausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite) einreichen. Bei einem
GdB unter 50 % - Kopie der Bescheinigung
zur Vorlage beim Finanzamt.
.
Gesamtbetrag
Ich bitte um Anerkennung eines Härtefreibetrages gem. § 25 Abs. 6 BAföG und versichere,
dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
Unterschrift des Erklärenden - Ehegatte, eLP, Vater, Mutter der/des Auszubildenden
Erläuterungen siehe Rückseite
02.2016
§25-6
Erläuterungen
Zur Vermeidung unbilliger Härten können in Ausnahmefällen bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung weitere Teile des Einkommens als Härtefreibeträge anrechnungsfrei bleiben,
soweit außergewöhnliche Aufwendungen anfallen. Aufwendungen dieser Art sind nur anerkennbar, wenn sie zwangsläufig und unabweisbar sind, d. h. der Einkommensbezieher muss
sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (z. B.
Krankheit, Tod, Unfall). Dazu gehören außerdem:
Pauschalbetrag für Körperbehinderte u. Hinterbliebene (§ 33b EStG)
Hausgehilfin, Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 EStG)
Aufwendungen für Unterhaltsleistungen jeglicher Art sowie Ausbildungskosten fallen
nicht darunter.
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Die Pauschalbeträge für Körperbehinderte belaufen sich gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG bei
einem Grad der Behinderung
von 25
und
30 %
auf
310,00 €
von 35
und
40 %
auf
430,00 €
von 45
und
50 %
auf
570,00 €
von 55
und
60 %
auf
720,00 €
von 65
und
70 %
auf
890,00 €
von 75
und
80 %
auf
1.060,00 €
von 85
und
90 %
auf
1.230,00 €
von 95
und
100 %
auf
1.420,00 €
Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Körperbehinderung ständig so hilflos sind,
dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht sich der Pauschalbetrag auf 3.700,00 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).