Hessen: Finanzminister Schäfer drängt weiter auf Besteuerung der

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04.12.2015
28.03.2014
Hessen: Finanzminister Schäfer drängt weiter auf Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz
Der hessische Landesfinanzminister Schäfer hat erneut darauf gedrängt, dass
Bundesfinanzminister Schäuble die Veräußerungsgewinne aus Streubesitz besteuern solle. Die zunächst angedachte Regelung war auf Bestreben der
CDU/CSU-Fraktion aus dem Entwurf zur Reform der Investmentbesteuerung
herausgenommen worden (vgl. TAX WEEKLY # 47/2015). Hintergrund war die
Befürchtung, dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu Nachteilen für
die betriebliche Altersversorgung und für start up-Unternehmen führen könne. Die
Veröffentlichung des bezeichneten Referentenentwurfs – ohne die Besteuerung
der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz – wird noch vor Weihnachten erwartet.
Nach Schäfers Auffassung müssen Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bei
einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent besteuert werden, weil es andernfalls zu Steuerausfällen von bis zu fünf Milliarden Euro kommen könne. Zudem biete die Steuerfreiheit für solche Erlöse ein Einfallstor für "Steuertrickser",
die mit entsprechenden Transaktionen die Besteuerung von Dividenden umgehen könnten.
Unerwähnt bleibt dabei aber leider, dass bereits die Besteuerung von Streubesitzdividenden unsystematisch ist, da sich durch deren Besteuerung auf jeder
Beteiligungsstufe ungerechtfertigte Kaskadeneffekte ergeben. Hinzu kommt, dass
der deutsche Gesetzgeber die Streubesitzdividenden auch gar nicht besteuern
wollte, dies vielmehr nur auf Druck des EuGH und der EU-Kommission tun musste. Hintergrund war die unionsrechtliche Unvereinbarkeit der Abgeltungswirkung
und damit Definitivbelastung des Kapitalertragsteuerabzugs auf nicht unter die
sog. Mutter-Tochter-Richtlinie fallende Streubesitzdividenden an beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im EU/EWR-Ausland. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Forderung nach einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz mit der ansonsten bestehenden Möglichkeit, die unsystematische Besteuerung von Streubesitzdividenden zu
umgehen, begründet wird.
BFH: Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
Der BFH hatte sich im Beschluss vom 14.10.2015 (I B 93/15) mit der Frage zu
befassen, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f S. 2 EStG 2009 i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S.v. § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift
buchführungspflichtig ist.
Im Streitfall erzielte die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, mit der Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks
beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Nr. 1 KStG 2002). Im
Streitjahr 2010 erklärte die Antragstellerin aus dieser Vermietung einen nach § 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG 2002 als gewerbliSeite 1 von 8
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che Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von ca. 133.000 EUR. Daraufhin
erließ das Finanzamt am 01.09.2011 ihr gegenüber einen Bescheid mit der Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für
den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 als
unbegründet zurückgewiesen. Über die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht noch nicht entschieden. Auch der beim Finanzamt gestellte Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieb ohne Erfolg; der hiergegen gerichtete
Einspruch wurde gleichfalls mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 zurückgewiesen.
Gegenstand des vorliegenden BFH-Verfahrens war der gerichtliche Antrag nach
§ 69 Abs. 3 FGO, die Vollziehung des Bescheids über den Beginn der Buchführungspflicht auszusetzen. Der Antrag war zuvor vom FG Sachsen-Anhalt abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde der Antragstellerin.
Der BFH hielt die Beschwerde aufgrund ernstlicher Zweifel an der ergangenen
Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO für begründet. Mithin sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Vollziehung der Mitteilung vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auszusetzen gewesen.
Zweifelhaft sei, ob die Vorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 AO, wonach „gewerbliche
Unternehmer“, für welche sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergebe, einer steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen, auch einen Personenkreis
erfasse, welcher – gemäß den bisherigen Feststellungen des zugrundeliegenden
Falles – keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübe, sondern als Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG 2002 und § 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sei. Zwar
würde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG den Tatbestand der „Einkünfte aus
Gewerbebetrieb“ im Wege der Fiktion auch auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften erweitern. Die Begründung einer Buchführungspflicht nach § 141 AO sei hiervon jedoch schwerlich abzuleiten. Denn
nach der bislang ergangenen Rechtsprechung erfordere § 141 AO tatbestandlich
das Vorliegen eines tatsächlichen „(Gewerbe-)Betriebs“ sowie in personeller Hinsicht eine Einkunftserzielung durch einen „gewerblichen Unternehmer“ i.S.d. § 15
Abs. 2 EStG.
Ernstliche Zweifel an der Buchführungspflicht gemäß § 141 AO bestünden ferner
insoweit, als dieser Vorschrift nur subsidiäre Bedeutung zukomme, weil sie lediglich den über § 140 AO hinausgehenden Kreis von Buchführungspflichtigen erfasse. Bislang habe die Rechtsprechung offengelassen, ob die ausländischen
Buchführungspflichten nach § 140 AO materiell-rechtlich die Art der Gewinnermittlung nach deutschem Ertragsteuerrecht bestimmen könnten. Im Hauptsacheverfahren sei demnach zu klären, ob die Antragstellerin nach liechtensteinischem
Recht Bücher zu führen hatte und ob angesichts dessen noch Raum für eine Begründung einer originären steuerlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO bestehe.
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BFH: Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
Der BFH hatte mit Urteil vom 01.10.2015 (I R 4/14) zu entscheiden, in welcher
Weise ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters bei der Ermittlung der Summe
der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile zu berücksichtigen ist, soweit dieser Verlustanteil den
Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat.
Im Streitfall waren stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust einer GmbH (Klägerin) beteiligt. Die GmbH erzielte im Streitjahr 2008 einen Verlust, wovon die stillen Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Regelung über die Verlustübernahme einen Teilbetrag übernahmen. Das Finanzamt berücksichtigte
diese Verlustbeteiligung mit negativem Vorzeichen bei den Hinzurechnungsbeträgen (§ 8 Nr. 1 GewStG) neben anderen Hinzurechnungsbeträgen (wie Schulden, Miet- und Pachtzinsen). Von dem so errechneten Saldo in Höhe von
./. 375.923 EUR setzte das Finanzamt zwar ein Viertel an, wies den Betrag der
Hinzurechnungen im Ergebnis jedoch mit 0 EUR aus. Während das Begehren
der Klägerin auf Berücksichtigung eines negativen Hinzurechnungsbetrags im
Einspruchsverfahren erfolgslos war, hatte die Klage vor dem Finanzgericht Erfolg.
Nunmehr hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Führt die vereinbarte Verlustbeteiligung auf Seiten des Inhabers des Handelsgewerbes (hier:
GmbH) zu einem Erstattungsanspruch, also zu einem Ertrag im einkommensteuerlichen Sinne, ist in Konsequenz hierzu der derart wirksam gewordene Verlustanteil bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn als negativer Betrag
zuzurechnen. Eine solche Handhabe entspreche dem Wortlaut und dem Zweck
der maßgeblichen Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG und werde insoweit
auch von der Finanzverwaltung geteilt (R 8.1 Abs. 3 S. 2 GewStR 2009).
Werde – wie im zugrundeliegenden Streitfall – die in § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.
in einer Zwischenrechnung auszuwerfende Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge – insbesondere wegen eines hohen Verlustanteils des stillen Gesellschafters – insgesamt negativ, sei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl.
R 8.1 Abs. 3 S. 3 GewStR 2009) grundsätzlich eine negative Hinzurechnung geboten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die negative Hinzurechnung des
Verlustanteils des stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG 2002
n.F. nur dann steuerliche Folgen auslösen soll, wenn sich nach Verrechnung mit
ausreichend hohen positiven Hinzurechnungsbeträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a,
b, d, e und f GewStG 2002 n.F. noch ein positiver Saldo ergebe. Weder nach
dem Gesetzeszweck noch nach dem Wortlaut der Vorschrift könne eine negative
Hinzurechnung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters davon abhängig
gemacht werden, dass in Summe insgesamt positive Hinzurechnungsbeträge
vorlägen.
Ob die in § 8 Nr. 1 GewStG normierte Betragsgrenze von 100.000 EUR im Falle
einer negativen Summe der – positiven und negativen – Einzelhinzurechnungsbeträge spiegelbildlich mit der Folge dergestalt anzuwenden sei, dass bei einer
Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge in der Spanne von ./. 1 EUR und ./.
100.000 EUR eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. ganz un-
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terbleiben müsse und bei höheren negativen Summen nur 1/4 des ./. 100.000
EUR übersteigenden Betrags negativ hinzuzurechnen sei, müsse im Streitfall
nicht entschieden werden. Denn die Klägerin habe die für sie ungünstige Konsequenz im Klageantrag berücksichtigt.
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Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 27.11.2015
28.03.2014
Aktenzeichen
C-332/14
C-522/14
Datum
Stichwort
25.11.2015
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Recht auf
Vorsteuerabzug – Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden – Vermietung eines
Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken – Berechnung des Pro-rataSatzes des Steuerabzugs nach dem Umsatz, der auf die Mieter von Geschäftsräumen entfällt – Nationale Regelung, nach der sich der Pro-rata-Satz nach
der Fläche des Gebäudes berechnet, die auf diese Mieter entfällt – Rückwirkung – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz
26.11.2015
Niederlassungsfreiheit – Regelungen eines Mitgliedstaats, die Banken verpflichten, Steuerbehörden für Zwecke, die mit der Erhebung der Erbschaftsteuer zusammenhängen, über Vermögenswerte verstorbener Kunden zu informieren – Anwendung dieser Regelungen auf Zweigstellen in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem die Übermittlung solcher Informationen wegen des Bankgeheimnisses untersagt ist.
Alle am 02.12.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
I B 93/15
15.10.2015
Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
I R 4/14
01.10.2015
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
II R 23/14
29.09.2015
Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 HöfeO nicht grunderwerbsteuerbefreit
VII R 24/13
18.08.2015
Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen
des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit, siehe auch: Pressemitteilung Nr. 81/15 vom 2.12.2015
X R 5/13
09.09.2015
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen durch das BürgEntlG KV
VI R 69/14
24.09.2015
Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte - Ausübung des Wahlrechts
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Alle am 02.12.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
28.03.2014
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
I R 38/14
07.07.2015
Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des
Europäischen Patentamtes (EPA) - Interne Besteuerung von Zahlungen der
Europäischen Patentorganisation (EPO) - Verfassungsrechtliche Grenzen bei
Fortbildung einer Vertragsgrundlage in den Formen des Völkerrechts - Keine
Aushebelung von Völkervertragsrecht durch allgemeine Regeln des Völkerrechts - Rechtsweg
IX B 74/15
23.10.2015
Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG - Keine
grundsätzliche Bedeutung
IX B 92/15
23.10.2015
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln - Bezugnahme des FG auf Entscheidungsgründe in einem Parallelverfahren
V B 36/15
21.10.2015
Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag
IV B 80/14
20.10.2015
Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung - Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährung - Grundsätzliche
Bedeutung bei ausgelaufenem oder auslaufendem Recht
V B 152/14
07.10.2015
Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
VII B 18/15
02.09.2015
Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung
I B 124/14
27.10.2015
Haftung für nicht abgeführte Abzugsteuer einer beschränkt steuerpflichtigen
Konzertagentur - Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei Auslandssachverhalten
IV R 41/12
20.08.2015
Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des
Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO
V B 49/15
14.10.2015
Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Umfang der Wartepflicht des
Gerichts bei telefonisch angekündigter Verspätung eines Beteiligten
IX B 86/15
06.11.2015
Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem KirchensteuerErstattungsüberhang beruhenden Steuernachzahlung
X B 116/15
21.10.2015
Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung des FA
VI R 8/15
09.11.2015
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten
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04.12.2015
Alle bis zum 04.12.2015 veröffentlichten Erlasse
28.03.2014
Aktenzeichen
Datum
Stichwort
01.12.2015
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr
2016
III C 3 - S
7329/15/
10001
01.12.2015
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2015
IV C 7 - S
3104/09/10001
02.12.2015
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab
1. Januar 2016
III C 2 - S
7100/08/10010
02.12.2015
Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen; (sog. Non-Performing-Loans - NPL -); Änderung der Verwaltungsauffassung
III C 2 - S
7246/14/10002
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Eva Doyé
Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg
T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29
Raubling
Andreas Ochsner
Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling
T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150
Köln
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