# 49 04.12.2015 28.03.2014 Hessen: Finanzminister Schäfer drängt weiter auf Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz Der hessische Landesfinanzminister Schäfer hat erneut darauf gedrängt, dass Bundesfinanzminister Schäuble die Veräußerungsgewinne aus Streubesitz besteuern solle. Die zunächst angedachte Regelung war auf Bestreben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Entwurf zur Reform der Investmentbesteuerung herausgenommen worden (vgl. TAX WEEKLY # 47/2015). Hintergrund war die Befürchtung, dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu Nachteilen für die betriebliche Altersversorgung und für start up-Unternehmen führen könne. Die Veröffentlichung des bezeichneten Referentenentwurfs – ohne die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz – wird noch vor Weihnachten erwartet. Nach Schäfers Auffassung müssen Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bei einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent besteuert werden, weil es andernfalls zu Steuerausfällen von bis zu fünf Milliarden Euro kommen könne. Zudem biete die Steuerfreiheit für solche Erlöse ein Einfallstor für "Steuertrickser", die mit entsprechenden Transaktionen die Besteuerung von Dividenden umgehen könnten. Unerwähnt bleibt dabei aber leider, dass bereits die Besteuerung von Streubesitzdividenden unsystematisch ist, da sich durch deren Besteuerung auf jeder Beteiligungsstufe ungerechtfertigte Kaskadeneffekte ergeben. Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber die Streubesitzdividenden auch gar nicht besteuern wollte, dies vielmehr nur auf Druck des EuGH und der EU-Kommission tun musste. Hintergrund war die unionsrechtliche Unvereinbarkeit der Abgeltungswirkung und damit Definitivbelastung des Kapitalertragsteuerabzugs auf nicht unter die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie fallende Streubesitzdividenden an beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im EU/EWR-Ausland. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Forderung nach einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz mit der ansonsten bestehenden Möglichkeit, die unsystematische Besteuerung von Streubesitzdividenden zu umgehen, begründet wird. BFH: Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft Der BFH hatte sich im Beschluss vom 14.10.2015 (I B 93/15) mit der Frage zu befassen, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S.v. § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist. Im Streitfall erzielte die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, mit der Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte (§ 2 Nr. 1 KStG 2002). Im Streitjahr 2010 erklärte die Antragstellerin aus dieser Vermietung einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG 2002 als gewerbliSeite 1 von 8 # 49 04.12.2015 28.03.2014 che Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von ca. 133.000 EUR. Daraufhin erließ das Finanzamt am 01.09.2011 ihr gegenüber einen Bescheid mit der Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Über die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht noch nicht entschieden. Auch der beim Finanzamt gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieb ohne Erfolg; der hiergegen gerichtete Einspruch wurde gleichfalls mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 zurückgewiesen. Gegenstand des vorliegenden BFH-Verfahrens war der gerichtliche Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, die Vollziehung des Bescheids über den Beginn der Buchführungspflicht auszusetzen. Der Antrag war zuvor vom FG Sachsen-Anhalt abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde der Antragstellerin. Der BFH hielt die Beschwerde aufgrund ernstlicher Zweifel an der ergangenen Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO für begründet. Mithin sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Vollziehung der Mitteilung vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auszusetzen gewesen. Zweifelhaft sei, ob die Vorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 AO, wonach „gewerbliche Unternehmer“, für welche sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergebe, einer steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen, auch einen Personenkreis erfasse, welcher – gemäß den bisherigen Feststellungen des zugrundeliegenden Falles – keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübe, sondern als Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG 2002 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sei. Zwar würde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG den Tatbestand der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Wege der Fiktion auch auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften erweitern. Die Begründung einer Buchführungspflicht nach § 141 AO sei hiervon jedoch schwerlich abzuleiten. Denn nach der bislang ergangenen Rechtsprechung erfordere § 141 AO tatbestandlich das Vorliegen eines tatsächlichen „(Gewerbe-)Betriebs“ sowie in personeller Hinsicht eine Einkunftserzielung durch einen „gewerblichen Unternehmer“ i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG. Ernstliche Zweifel an der Buchführungspflicht gemäß § 141 AO bestünden ferner insoweit, als dieser Vorschrift nur subsidiäre Bedeutung zukomme, weil sie lediglich den über § 140 AO hinausgehenden Kreis von Buchführungspflichtigen erfasse. Bislang habe die Rechtsprechung offengelassen, ob die ausländischen Buchführungspflichten nach § 140 AO materiell-rechtlich die Art der Gewinnermittlung nach deutschem Ertragsteuerrecht bestimmen könnten. Im Hauptsacheverfahren sei demnach zu klären, ob die Antragstellerin nach liechtensteinischem Recht Bücher zu führen hatte und ob angesichts dessen noch Raum für eine Begründung einer originären steuerlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO bestehe. Seite 2 von 8 # 49 04.12.2015 28.03.2014 BFH: Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters Der BFH hatte mit Urteil vom 01.10.2015 (I R 4/14) zu entscheiden, in welcher Weise ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile zu berücksichtigen ist, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Im Streitfall waren stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust einer GmbH (Klägerin) beteiligt. Die GmbH erzielte im Streitjahr 2008 einen Verlust, wovon die stillen Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Regelung über die Verlustübernahme einen Teilbetrag übernahmen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Verlustbeteiligung mit negativem Vorzeichen bei den Hinzurechnungsbeträgen (§ 8 Nr. 1 GewStG) neben anderen Hinzurechnungsbeträgen (wie Schulden, Miet- und Pachtzinsen). Von dem so errechneten Saldo in Höhe von ./. 375.923 EUR setzte das Finanzamt zwar ein Viertel an, wies den Betrag der Hinzurechnungen im Ergebnis jedoch mit 0 EUR aus. Während das Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung eines negativen Hinzurechnungsbetrags im Einspruchsverfahren erfolgslos war, hatte die Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Nunmehr hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Führt die vereinbarte Verlustbeteiligung auf Seiten des Inhabers des Handelsgewerbes (hier: GmbH) zu einem Erstattungsanspruch, also zu einem Ertrag im einkommensteuerlichen Sinne, ist in Konsequenz hierzu der derart wirksam gewordene Verlustanteil bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn als negativer Betrag zuzurechnen. Eine solche Handhabe entspreche dem Wortlaut und dem Zweck der maßgeblichen Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG und werde insoweit auch von der Finanzverwaltung geteilt (R 8.1 Abs. 3 S. 2 GewStR 2009). Werde – wie im zugrundeliegenden Streitfall – die in § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. in einer Zwischenrechnung auszuwerfende Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge – insbesondere wegen eines hohen Verlustanteils des stillen Gesellschafters – insgesamt negativ, sei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R 8.1 Abs. 3 S. 3 GewStR 2009) grundsätzlich eine negative Hinzurechnung geboten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG 2002 n.F. nur dann steuerliche Folgen auslösen soll, wenn sich nach Verrechnung mit ausreichend hohen positiven Hinzurechnungsbeträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, b, d, e und f GewStG 2002 n.F. noch ein positiver Saldo ergebe. Weder nach dem Gesetzeszweck noch nach dem Wortlaut der Vorschrift könne eine negative Hinzurechnung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters davon abhängig gemacht werden, dass in Summe insgesamt positive Hinzurechnungsbeträge vorlägen. Ob die in § 8 Nr. 1 GewStG normierte Betragsgrenze von 100.000 EUR im Falle einer negativen Summe der – positiven und negativen – Einzelhinzurechnungsbeträge spiegelbildlich mit der Folge dergestalt anzuwenden sei, dass bei einer Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge in der Spanne von ./. 1 EUR und ./. 100.000 EUR eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. ganz un- Seite 3 von 8 # 49 04.12.2015 28.03.2014 Seite 4 von 8 terbleiben müsse und bei höheren negativen Summen nur 1/4 des ./. 100.000 EUR übersteigenden Betrags negativ hinzuzurechnen sei, müsse im Streitfall nicht entschieden werden. Denn die Klägerin habe die für sie ungünstige Konsequenz im Klageantrag berücksichtigt. # 49 04.12.2015 Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 27.11.2015 28.03.2014 Aktenzeichen C-332/14 C-522/14 Datum Stichwort 25.11.2015 Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Recht auf Vorsteuerabzug – Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden – Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken – Berechnung des Pro-rataSatzes des Steuerabzugs nach dem Umsatz, der auf die Mieter von Geschäftsräumen entfällt – Nationale Regelung, nach der sich der Pro-rata-Satz nach der Fläche des Gebäudes berechnet, die auf diese Mieter entfällt – Rückwirkung – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz 26.11.2015 Niederlassungsfreiheit – Regelungen eines Mitgliedstaats, die Banken verpflichten, Steuerbehörden für Zwecke, die mit der Erhebung der Erbschaftsteuer zusammenhängen, über Vermögenswerte verstorbener Kunden zu informieren – Anwendung dieser Regelungen auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Übermittlung solcher Informationen wegen des Bankgeheimnisses untersagt ist. Alle am 02.12.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort I B 93/15 15.10.2015 Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft I R 4/14 01.10.2015 Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters II R 23/14 29.09.2015 Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 HöfeO nicht grunderwerbsteuerbefreit VII R 24/13 18.08.2015 Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit, siehe auch: Pressemitteilung Nr. 81/15 vom 2.12.2015 X R 5/13 09.09.2015 Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen durch das BürgEntlG KV VI R 69/14 24.09.2015 Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ausübung des Wahlrechts Seite 5 von 8 # 49 04.12.2015 Alle am 02.12.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort I R 38/14 07.07.2015 Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamtes (EPA) - Interne Besteuerung von Zahlungen der Europäischen Patentorganisation (EPO) - Verfassungsrechtliche Grenzen bei Fortbildung einer Vertragsgrundlage in den Formen des Völkerrechts - Keine Aushebelung von Völkervertragsrecht durch allgemeine Regeln des Völkerrechts - Rechtsweg IX B 74/15 23.10.2015 Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG - Keine grundsätzliche Bedeutung IX B 92/15 23.10.2015 Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln - Bezugnahme des FG auf Entscheidungsgründe in einem Parallelverfahren V B 36/15 21.10.2015 Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag IV B 80/14 20.10.2015 Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung - Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährung - Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem oder auslaufendem Recht V B 152/14 07.10.2015 Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug VII B 18/15 02.09.2015 Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung I B 124/14 27.10.2015 Haftung für nicht abgeführte Abzugsteuer einer beschränkt steuerpflichtigen Konzertagentur - Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei Auslandssachverhalten IV R 41/12 20.08.2015 Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO V B 49/15 14.10.2015 Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Umfang der Wartepflicht des Gerichts bei telefonisch angekündigter Verspätung eines Beteiligten IX B 86/15 06.11.2015 Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem KirchensteuerErstattungsüberhang beruhenden Steuernachzahlung X B 116/15 21.10.2015 Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung des FA VI R 8/15 09.11.2015 Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten Seite 6 von 8 # 49 04.12.2015 Alle bis zum 04.12.2015 veröffentlichten Erlasse 28.03.2014 Aktenzeichen Datum Stichwort 01.12.2015 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2016 III C 3 - S 7329/15/ 10001 01.12.2015 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2015 IV C 7 - S 3104/09/10001 02.12.2015 Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2016 III C 2 - S 7100/08/10010 02.12.2015 Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen; (sog. Non-Performing-Loans - NPL -); Änderung der Verwaltungsauffassung III C 2 - S 7246/14/10002 Seite 7 von 8 # 49 04.12.2015 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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