Festsetzung und Erhebung

GewSt/ Ermittlung der Gewerbesteuer
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Festsetzung und Erhebung
Die zum Steuermessbetrag führenden Ermittlungen nimmt das für den Gewerbebetrieb zuständige Finanzamt (vgl § 11 AO) aufgrund entsprechender Steuererklärungen gem § 14a
GewStG vor. Dieses Finanzamt setzt auch in einem Gewerbesteuermessbescheid den
Steuermessbetrag fest; § 184 AO. Ein solcher Bescheid enthält noch keine Steuerschuld
und dementsprechend auch keine Angaben
über die Zahlungsfrist usw.
Die Gewerbesteuer ist auch nicht an die Finanzkasse des Finanzamtes zu entrichten. Gläubiger der Gewerbesteuer sind vielmehr die Gemeinden, in denen sich die Betriebsstätten
des Gewerbebetriebs befinden. Die Gemeindesteuerämter setzen die Gewerbesteuer im
Gewerbesteuerbescheid fest. Dabei sind sie jedoch an die Feststellungen gebunden, die im
Gewerbesteuermessbescheid getroffen worden sind und die ihnen das Finanzamt mitgeteilt
hat; § 182 (1), § 184 (3) AO. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich danach lediglich durch
Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes auf den Gewerbesteuermessbetrag.
 Hinweis
Zu beachten ist beispielsweise, dass in den Städten Berlin und Hamburg in
den physischen Finanzämtern (zB Spandau) sowohl der Gewerbesteuermessbetrag als auch die Gewerbesteuer festgesetzt wird. Die Festsetzung
der Gewerbesteuer erfolgt also nicht durch eine dritte Behörde. Vielmehr
werden der Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer in einem
Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen bekanntgeben.
Die Gewerbesteuer wird zwar erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums festgesetzt, allerdings hat der Steuerschuldner gem § 19 (1) GewStG vierteljährliche Vorauszahlungen zu
entrichten, deren Höhe sich gem § 19 (2) GewStG grundsätzlich nach der Steuerhöhe der
letzten Gewerbesteuerveranlagung richtet. Nach der Kleinbetragsregelung des § 19 (5)
GewStG werden die Vorauszahlungen allerdings nur erhoben, wenn die einzelne Vorauszahlungsrate mindestens 50 €) beträgt. Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden auf die
endgültige Steuerschuld angerechnet, so dass es abschließend für den Erhebungszeitraum
zu einer Abschlusszahlung oder Erstattung kommen kann.
Der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid
gem § 171 (10) AO. Sofern sich ein Steuerpflichtiger durch den Gewerbesteuermessbescheid beschwert fühlt, muss er deshalb gegen diesen unmittelbar und nicht erst gegen den
Gewerbesteuerbescheid Einspruch einlegen; § 351 (2) AO.
kk-KVT-E4-Festsetzung
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