GewSt/ Ermittlung der Gewerbesteuer 1 Festsetzung und Erhebung Die zum Steuermessbetrag führenden Ermittlungen nimmt das für den Gewerbebetrieb zuständige Finanzamt (vgl § 11 AO) aufgrund entsprechender Steuererklärungen gem § 14a GewStG vor. Dieses Finanzamt setzt auch in einem Gewerbesteuermessbescheid den Steuermessbetrag fest; § 184 AO. Ein solcher Bescheid enthält noch keine Steuerschuld und dementsprechend auch keine Angaben über die Zahlungsfrist usw. Die Gewerbesteuer ist auch nicht an die Finanzkasse des Finanzamtes zu entrichten. Gläubiger der Gewerbesteuer sind vielmehr die Gemeinden, in denen sich die Betriebsstätten des Gewerbebetriebs befinden. Die Gemeindesteuerämter setzen die Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid fest. Dabei sind sie jedoch an die Feststellungen gebunden, die im Gewerbesteuermessbescheid getroffen worden sind und die ihnen das Finanzamt mitgeteilt hat; § 182 (1), § 184 (3) AO. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich danach lediglich durch Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes auf den Gewerbesteuermessbetrag. Hinweis Zu beachten ist beispielsweise, dass in den Städten Berlin und Hamburg in den physischen Finanzämtern (zB Spandau) sowohl der Gewerbesteuermessbetrag als auch die Gewerbesteuer festgesetzt wird. Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt also nicht durch eine dritte Behörde. Vielmehr werden der Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer in einem Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen bekanntgeben. Die Gewerbesteuer wird zwar erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums festgesetzt, allerdings hat der Steuerschuldner gem § 19 (1) GewStG vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, deren Höhe sich gem § 19 (2) GewStG grundsätzlich nach der Steuerhöhe der letzten Gewerbesteuerveranlagung richtet. Nach der Kleinbetragsregelung des § 19 (5) GewStG werden die Vorauszahlungen allerdings nur erhoben, wenn die einzelne Vorauszahlungsrate mindestens 50 €) beträgt. Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden auf die endgültige Steuerschuld angerechnet, so dass es abschließend für den Erhebungszeitraum zu einer Abschlusszahlung oder Erstattung kommen kann. Der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid gem § 171 (10) AO. Sofern sich ein Steuerpflichtiger durch den Gewerbesteuermessbescheid beschwert fühlt, muss er deshalb gegen diesen unmittelbar und nicht erst gegen den Gewerbesteuerbescheid Einspruch einlegen; § 351 (2) AO. kk-KVT-E4-Festsetzung klausurenkurse.de
© Copyright 2024 ExpyDoc