Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht 1. Fall Allgemeines 2 Sachverhaltsabschnitte (Verhältnis A-B; Verhältnis A-D) WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 Verhältnis A zu B Anspruch? Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv EUR 2.000,00 gem §§ 1062 iVm 1419 ABGB Vorbemerkung: A ist – trotz des Kaufs für sein Kaffeehaus – Verbraucher iSd KSchG (Vorbereitungshandlung: § 1 (3) KSchG/ § 343 (3) UGB) 3 Verhältnis A zu B Voraussetzung nach § 1062 ABGB? Käufer muss die Sache sogleich oder zum bedungenen ZP übernehmen Kaufpreis bezahlen Sofern nichts anderes vereinbart gilt „Zug-um-Zug“ 4 Verhältnis A zu B A muss die – am bedungenen Ort, zur bedungenen Zeit und auf bedungene Weise angebotene – Ware annehmen (keine Rechtspflicht, bloße Obliegenheit), sonst Annahme-/ Gläubigerverzug Sachverhalt: B liefert die Möbel vertragsgemäß zum vereinbarten Zeitpunkt zum bedungenen Ort (Bringschuld) A nimmt die Ware nicht an: A befindet sich im Annahme-/ Gläubigerverzug (§ 1419 ABGB) 5 Verhältnis A zu B Vom Verschulden des Gläubigers unabhängig jedoch bloße Obliegenheitsverletzung (idR keine Annahmepflicht des Gläubigers) Bei Gläubigerverzug gilt § 1419 ABGB: Gläubiger hat die „widrigen“ Folgen zu tragen 6 Verhältnis A zu B Befindet sich A nicht nur in Annahmeverzug, sondern evtl auch in Schuldnerverzug? (A hat die angebotene Ware nicht angenommen und will gleichzeitig den Kaufpreis nicht bezahlen) »Nur wenn A unberechtigterweise nicht zahlt - ist dem so? »Wenn A vom Kaufvertrag mit B (zur Gänze) zurücktreten kann, ist die Verweigerung seiner Kp-Zahlung berechtigt – prüfen! Kann A vom Kaufvertrag zurücktreten mit der Folge, den KP nicht bezahlen zu müssen? 7 Verhältnis A zu B Folgen des Annahmeverzuges (§ 1419 ABGB): Übergang der Preisgefahr: Zufälligen Untergang der Sache hat der in Annahmeverzug befindliche Gläubiger zu vertreten Beschränkung der Haftung des Schuldners auf grobe Flk und Vorsatz, keine Haftung für Untergang wegen leichter Flk (strittig!) Anm.: Möglichkeit des Schuldner sich von seiner Haftung gänzlich zu befreien = Hinterlegung der Sache bei Gericht auf Rechnung des Gläubigers (§ 1425 ABGB) Rechtsfolge bei zufälligen Untergang oder Untergang wegen leichter Flk des Schulders: Schuldner würde von der Leistung befreit und behält Anspruch auf Gegenleistung des Gläubigers! 8 Verhältnis A zu B Sachverhalt: Keine Hinterlegung bei Gericht: Keine Haftungsbefreiung (§ 1425) Belassen der Ware auf der Ladefläche trotz Unwetterwarnung stellt grobe Sorgfaltsverletzung dar Folge: B hat den Untergang der Sache zu vertreten (grob fl – keine Haftungsbeschränkung). Speziessache zerstört – dauerndes Leistungshindernis => nachträgliche v Schuldner zu vertretende (Teil-)Unmöglichkeit Zwischenergebnis: Anspruch des B besteht nicht bzw jedenfalls nicht in voller Höhe. 9 Verhältnis A zu B Folge: Teil- oder Gesamtrücktritt des A? abhängig, ob untergegangene Leistung teilbar oder unteilbar Teilbarkeit? ausdrücklicher oder schlüssiger Parteiwille: es ist Unteilbarkeit, anzunehmen, wenn die Vp nur an der Gesamtleistung interessiert sind (Bsp: 500m Zaun) – Teilbarkeit, wenn Vp auch an den einzelnen Teilen interessiert (Bsp: Autowrack als Ersatzteillager) nur iZw (!): Teilbarkeit nach obj Kriterien – Leistung ist teilbar, wenn zw der ganzen Leistung und den Teilen einer Leistung bloß ein quantitativer Unterschied ist (Bsp: 10 Kisten Bier) Rechtsfolge bei Teilbarkeit: kein Gesamt-, nur Teilrücktritt möglich (teilw Leistung bewirkt teilw Erlöschen der Schuld) 10 Verhältnis A zu B K ist nur an der Gesamtleistung (einheitliches Design) interessiert, daher sind Möbel kraft Parteiwillen unteilbar – Gesamtrücktritt des A möglich! Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv EUR 2.000,00 gem §§ 1062 iVm 1419 ABGB besteht nicht. 11 Verhältnis A zu D Anspruch des D gegen A auf Zahlung der EUR 1.000 gem § 1062 Problem: Stellvertretung: Konnte C den A wirksam vertreten, sodass ein gültiger KV zw A und D zustande kam? 4 kumulative Voraussetzungen der Stellvertretung o vertretungsfähiges Rechtsgeschäft (nicht höchstpersönlich) o ausreichende Vertretungsmacht o Offenlegung o zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters 12 Verhältnis A zu D Hier Innenvollmacht Ergebnis: C hat A nicht wirksam vertreten (Überschreitung der Vertretungsbefugnis, dh keine ausreichende Vertretungsmacht) => Geschäft schwebend unwirksam Auch keine Anscheinsvollmacht (insb hat A bei D keinen Rechtsschein hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht gesetzt) 13 Verhältnis A zu D Ausdrückliche Genehmigung oder Vorteilszuwendung durch A gemäß § 1016 ? Nein, weil das Benützen ohne Wissen um die Vollmachtsübertretung nicht schadet, kein gültiger KV zwischen A und D C = falsus procurator Anspruch des D gegen A auf Zahlung der EUR 1.000 gemäß § 1062 ABGB besteht – mangels gültigem Kaufvertrages – nicht. 14 Verhältnis A zu D Was möchte D zumindest erreichen? Anspruch des D gegen A auf Herausgabe der Sache gemäß § 366 ABGB 15 Verhältnis A zu D § 366 ABGB (rei vindicatio): Individuell bestimmbare Sache Seriennummer der Kaffeemaschine Passivlegitimation des Beklagten A hat die Kaffeemaschine inne Aktivlegitimation des Klägers D hat sein Eig an der Kaffeemaschine mangels KV mit A nicht an A verloren Kein Recht zur Innehabung beim Beklagten A hat keine Rechtsposition anhand derer er die Kaffeemaschine inne haben darf Anspruch des A gegen D auf Herausgabe der Kaffeemaschine gemäß § 366 ABGB besteht zu Recht. 16 Exkurs: Verhältnis D zu C Anspruch D gegen C auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschadens gem §§ 1019 iVm 1295 ff ABGB C ist falsus procurator Haftung nach „Culpa in Contrahendo (CIC, Verschulden im Vs-ZP)“ Ersatz des Vertrauensschaden (§ 1019 ABGB) [iGz Nichterfüllungsschaden] Rechtswidrigkeit: C verschweigt die Überschreitung seiner Vertretungsmacht Verschulden: Er macht dies wider besseren Wissens (hier Vorsatz [wissentlich]) Anspruch besteht, im SV jedoch kein Hinweis auf einen Schaden bzw auf die Schadenshöhe 17 Theoriefragen Typenzwang: Es gibt nur eine beschränkte Anzahl an Sachenrechten, welche nicht beliebig erweitert werden können 5 Sachenrechte: Eigentum, Pfandrecht, Servitut, Reallast, Baurecht Prinzip der kausalen Tradition: Zur Übertragung von dinglichen Rechten bedarf es immer eines gültigen Titels und Modus 18
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