Fall 1_PPP

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht
1. Fall
Allgemeines
2 Sachverhaltsabschnitte
(Verhältnis A-B; Verhältnis A-D)
WER will WAS von WEM aus welchem
RECHTSGRUND?
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Verhältnis A zu B
Anspruch?
Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv
EUR 2.000,00 gem §§ 1062 iVm 1419 ABGB
Vorbemerkung:
A ist – trotz des Kaufs für sein Kaffeehaus – Verbraucher iSd
KSchG (Vorbereitungshandlung: § 1 (3) KSchG/ § 343 (3) UGB)
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Verhältnis A zu B
Voraussetzung nach § 1062 ABGB?
 Käufer muss die Sache sogleich oder zum bedungenen ZP
übernehmen
 Kaufpreis bezahlen
 Sofern nichts anderes vereinbart gilt „Zug-um-Zug“
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Verhältnis A zu B
A muss die – am bedungenen Ort, zur bedungenen Zeit und
auf bedungene Weise angebotene – Ware annehmen (keine
Rechtspflicht, bloße Obliegenheit), sonst Annahme-/
Gläubigerverzug
Sachverhalt:
B liefert die Möbel vertragsgemäß zum vereinbarten
Zeitpunkt zum bedungenen Ort (Bringschuld)
A nimmt die Ware nicht an: A befindet sich im Annahme-/
Gläubigerverzug (§ 1419 ABGB)
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Verhältnis A zu B
Vom Verschulden des Gläubigers unabhängig
 jedoch bloße Obliegenheitsverletzung (idR keine
Annahmepflicht des Gläubigers)
Bei Gläubigerverzug gilt § 1419 ABGB: Gläubiger hat die
„widrigen“ Folgen zu tragen
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Verhältnis A zu B
Befindet sich A nicht nur in Annahmeverzug, sondern evtl
auch in Schuldnerverzug? (A hat die angebotene Ware nicht
angenommen und will gleichzeitig den Kaufpreis nicht
bezahlen)
»Nur wenn A unberechtigterweise nicht zahlt - ist dem so?
»Wenn A vom Kaufvertrag mit B (zur Gänze) zurücktreten kann, ist
die Verweigerung seiner Kp-Zahlung berechtigt – prüfen!
Kann A vom Kaufvertrag zurücktreten mit der Folge, den KP
nicht bezahlen zu müssen?
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Verhältnis A zu B
Folgen des Annahmeverzuges (§ 1419 ABGB):
 Übergang der Preisgefahr: Zufälligen Untergang der Sache hat
der in Annahmeverzug befindliche Gläubiger zu vertreten
Beschränkung der Haftung des Schuldners auf grobe Flk und
Vorsatz, keine Haftung für Untergang wegen leichter Flk (strittig!)
Anm.: Möglichkeit des Schuldner sich von seiner Haftung gänzlich zu
befreien = Hinterlegung der Sache bei Gericht auf Rechnung des
Gläubigers (§ 1425 ABGB)
Rechtsfolge bei zufälligen Untergang oder Untergang wegen
leichter Flk des Schulders: Schuldner würde von der Leistung
befreit und behält Anspruch auf Gegenleistung des Gläubigers!
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Verhältnis A zu B
Sachverhalt:
Keine Hinterlegung bei Gericht: Keine Haftungsbefreiung (§ 1425)
Belassen der Ware auf der Ladefläche trotz Unwetterwarnung
stellt grobe Sorgfaltsverletzung dar
Folge:
B hat den Untergang der Sache zu vertreten (grob fl – keine
Haftungsbeschränkung).
Speziessache zerstört – dauerndes Leistungshindernis =>
nachträgliche v Schuldner zu vertretende (Teil-)Unmöglichkeit
Zwischenergebnis:
Anspruch des B besteht nicht bzw jedenfalls nicht in voller Höhe.
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Verhältnis A zu B
Folge: Teil- oder Gesamtrücktritt des A?
 abhängig, ob untergegangene Leistung teilbar oder unteilbar
 Teilbarkeit?
 ausdrücklicher oder schlüssiger Parteiwille: es ist
Unteilbarkeit, anzunehmen, wenn die Vp nur an der
Gesamtleistung interessiert sind (Bsp: 500m Zaun) –
Teilbarkeit, wenn Vp auch an den einzelnen Teilen interessiert
(Bsp: Autowrack als Ersatzteillager)
 nur iZw (!): Teilbarkeit nach obj Kriterien – Leistung ist teilbar,
wenn zw der ganzen Leistung und den Teilen einer Leistung
bloß ein quantitativer Unterschied ist (Bsp: 10 Kisten Bier)
 Rechtsfolge bei Teilbarkeit: kein Gesamt-, nur Teilrücktritt
möglich (teilw Leistung bewirkt teilw Erlöschen der Schuld)
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Verhältnis A zu B
K ist nur an der Gesamtleistung (einheitliches Design)
interessiert, daher sind Möbel kraft Parteiwillen unteilbar –
Gesamtrücktritt des A möglich!
Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv EUR
2.000,00 gem §§ 1062 iVm 1419 ABGB besteht nicht.
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Verhältnis A zu D
Anspruch des D gegen A auf Zahlung der EUR 1.000 gem § 1062
Problem: Stellvertretung: Konnte C den A wirksam vertreten,
sodass ein gültiger KV zw A und D zustande kam?
4 kumulative Voraussetzungen der Stellvertretung
o vertretungsfähiges Rechtsgeschäft (nicht höchstpersönlich)
o ausreichende Vertretungsmacht
o Offenlegung
o zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters
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Verhältnis A zu D
Hier Innenvollmacht
Ergebnis: C hat A nicht wirksam vertreten (Überschreitung der
Vertretungsbefugnis, dh keine ausreichende
Vertretungsmacht) => Geschäft schwebend unwirksam
Auch keine Anscheinsvollmacht (insb hat A bei D keinen
Rechtsschein hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht
gesetzt)
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Verhältnis A zu D
Ausdrückliche Genehmigung oder Vorteilszuwendung durch
A gemäß § 1016 ?
 Nein, weil das Benützen ohne Wissen um die
Vollmachtsübertretung nicht schadet, kein gültiger KV
zwischen A und D
 C = falsus procurator
Anspruch des D gegen A auf Zahlung der EUR 1.000 gemäß
§ 1062 ABGB besteht – mangels gültigem Kaufvertrages –
nicht.
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Verhältnis A zu D
Was möchte D zumindest erreichen?
Anspruch des D gegen A auf Herausgabe der Sache gemäß
§ 366 ABGB
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Verhältnis A zu D
§ 366 ABGB (rei vindicatio):
Individuell bestimmbare Sache
 Seriennummer der Kaffeemaschine
Passivlegitimation des Beklagten
 A hat die Kaffeemaschine inne
Aktivlegitimation des Klägers
 D hat sein Eig an der Kaffeemaschine mangels KV mit A nicht an A verloren
Kein Recht zur Innehabung beim Beklagten
 A hat keine Rechtsposition anhand derer er die Kaffeemaschine inne haben darf
Anspruch des A gegen D auf Herausgabe der Kaffeemaschine gemäß §
366 ABGB besteht zu Recht.
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Exkurs: Verhältnis D zu C
Anspruch D gegen C auf Ersatz eines etwaigen
Vertrauensschadens gem §§ 1019 iVm 1295 ff ABGB
C ist falsus procurator
Haftung nach „Culpa in Contrahendo (CIC, Verschulden im Vs-ZP)“
Ersatz des Vertrauensschaden (§ 1019 ABGB) [iGz
Nichterfüllungsschaden]
Rechtswidrigkeit: C verschweigt die Überschreitung seiner
Vertretungsmacht
Verschulden: Er macht dies wider besseren Wissens (hier Vorsatz
[wissentlich])
Anspruch besteht, im SV jedoch kein Hinweis auf einen Schaden
bzw auf die Schadenshöhe
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Theoriefragen
Typenzwang:
Es gibt nur eine beschränkte Anzahl an Sachenrechten,
welche nicht beliebig erweitert werden können
5 Sachenrechte:
Eigentum, Pfandrecht, Servitut, Reallast, Baurecht
Prinzip der kausalen Tradition:
Zur Übertragung von dinglichen Rechten bedarf es immer
eines gültigen Titels und Modus
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