Prof. Dr. Constanze Fischer

Schenkung
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Schenkung
• zweiseitiges Rechtsgeschäft
• Schenkung bedarf der Annahme
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Gegenstand der Schenkung
• alle Sachen iSd 285 ABGB
• Tiere iSd § 285a ABGB
• Beschränkung von Schenkungen künftigen Vermögens
auf die Hälfte
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Unentgeltlichkeit
• nach dem Parteiwillen kein Entgelt bedungen
• Freigebigkeit durch jede synallagmatisch, konditional
oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer
Handlung oder einer Unterlassung bestehen kann,
ausgeschlossen
• Zuwendungen aus sittlicher Pflicht?
• Auflage vermindert nur die Bereicherung des
Beschenkten
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Abgrenzung
Schenkungsrecht ist unanwendbar, sofern es für
unentgeltliche Zuwendungen besondere Vertragstypen
gibt
• Leihe
• unentgeltliche Verwahrung
• Darlehen
• Dienstvertrag
• Auftrag
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Gemischte Schenkung
• Vertrag, der sich untrennbar aus einem entgeltlichen und
einem unentgeltlichen Teil zusammensetzt
• maßgebend ist stets der Parteiwille, der auf (teilweise)
Unentgeltlichkeit gerichtet sein muss
• Schenkungsbewusstsein beider Vertragspartner
• Indiz: objektives Missverhältnis der Werte
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Gemischte Schenkung – Rechtsfolgen
• laesio enormis ausgeschlossen (§ 935 ABGB)
• sonst keine besondere Regelung im Gesetz
• daher Anwendbarkeit der Schenkungsregeln abhängig vom
Normzweck
• Formpflicht nur bei Überwiegen des geschenkten Teils oder
stets?
• Widerruf nach §§ 947 ff ABGB möglich, der Beschenkte kann
den Widerruf durch Aufzahlung abwenden (§ 934 ABGB pa)
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Form
Verweis auf
§ 1 Abs 1 lit d
NotAktG
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Form
Abweichung von § 883 ABGB
Übereilungsschutz/Warnzweck
• wirkliche Übergabe oder
• Notariatsakt
Ausnahme: liberatorische Schenkung
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Wirkliche Übergabe
Akt, der sinnfällig nach außen tritt und den Willen des
Schenkers erkennen lässt, die Sache sofort in den Besitz
des Beschenkten zu übertragen
• nicht Besitzkonstitut
• bei Liegenschaften genügt die Verschaffung des
faktischen Besitzes
• Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) bei Forderungen
(Aushändigung der Abtretungsurkunde, Verständigung des Drittschuldners oder
Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schenkers)
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Rechtsfolgen mangelnder Form
• von Amts wegen wahrzunehmen
• Naturalobligation
• durch nachträgliche wirkliche Übergabe heilt der
Formmangel
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Rechtsfolgen der Unentgeltlichkeit
Unentgeltlichkeit indiziert geringere Schutzwürdigkeit des
Beschenkten
Konsequenz:
• mildere Haftungsfolgen für den Schenker bei
Leistungsstörungen
• geringere Bestandskraft der Schenkung
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Mildere Haftungsfolgen für den Schenker
• Leistungsstörungsrecht grundsätzlich nicht anwendbar
(§ 917 ABGB)
• schuldhafte Vertragsverletzung
• Schenker haftet nach allgemeinen Grundsätzen
• Haftung bei Verletzung der Leistungspflicht auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt (§ 915 ABGB)
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Mildere Haftungsfolgen für den Schenker
Rechtsmängel
• Schenker haftet bei wissentlicher Schenkung einer
fremden Sache
• nicht Gewährleistung, sondern Schadenersatz
• richtigerweise als Sonderhaftungstatbestand der cic
zu verstehen
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Geringere Bestandkraft der Schenkung
Anfechtung wegen Motivirrtums möglich
• nach hA auch ohne den Alternativvoraussetzungen des
§ 871 ABGB möglich
• Anpassung ist analog zu § 872 ABGB möglich
Verweis auf
die §§ 570 ff
ABGB
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Widerruf von Schenkungen
• Schenkung grundsätzlich unwiderruflich
• freier Widerruf oder auflösende Bedingung können
vereinbart werden
• sonst: taxativ geregelte Widerrufsgründe in den
§§ 947 ff ABGB
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Ausübung des Widerrufs
• rechtsgestaltend wirkende, einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung
• Rsp lässt außergerichtliche Geltendmachung genügen
• zur Vermeidung der Verjährung ist ein Anerkenntnis oder
eine Klage nötig (3 Jahre für Widerruf wegen Undanks
und Pflichtteilsverkürzung)
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Dürftigkeit des Schenkers
• Schenker fehlt der nötige ( angemessene) Unterhalt
• Schenker kann jährliche Rente von 4 % des geschenkten
und noch vorhandenen Werts fordern
• praktische Bedeutung gering
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Grober Undank
strafbare Handlung gegen Leib, Ehre, Freiheit, Vermögen
• verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit
• gegen den Wohltäter oder dessen nahe Angehörige (hM)
• Verschuldensnachweis
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Grober Undank
ab dem Zeitpunkt des Undanks (und nicht erst ab
Widerruf) ist der Beschenkte als
• unredlicher Besitzer zu behandeln
• Haftung richtet sich nach § 335 ABGB
• Aufwendungen sind nach § 336 ABGB zu ersetzen
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Grober Undank
Verweis auf
die §§ 335 f
ABGB
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Verkürzung des geschuldeten Unterhalts
• Unterhaltsberechtigter kann Ausfall vom Beschenkten
begehren
• zukünftiger und rückständiger Unterhalt (§ 1480 ABGB)
• Beschenkter haftet nach Maßgabe seiner Redlichkeit
oder Unredlichkeit (§ 952 ABGB)
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Verwahrung
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Verwahrung
• Realvertrag
• die Vereinbarung über künftige Verwahrung einer Sache
ist ein Vorvertrag (§ 957 ABGB)
• Dauerschuldverhältnis
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Gegenstand der Verwahrung
• bewegliche und unbewegliche Sachen iSd §§ 285 f ABGB
• körperliche Sachen
• bei unkörperlichen Sachen kann über die sich darauf
beziehenden Urkunden ein Verwahrungsvertrag
abgeschlossen werden
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Abgrenzung
• Obsorge ist die vertragscharakteristische
(typenprägende) Pflicht der Verwahrung
• dient zur Abgrenzung gegenüber anderen Verträgen
• bloße Raumüberlassung ohne besondere Obsorge für die
Sache ist idR Miete/Leihe
• (zB Abstellplatz in Tiefgarage)
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Pflichten des Verwahrers
• Hauptpflicht: Obsorge
• keine Benützung
• Schadenersatzpflicht
• Rückstellung
• Vertragsziel: Erhaltung der Sache
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Obsorge
• Art und Umfang der Obsorgepflicht richtet sich nach der
Parteienvereinbarung
• sonst nach der Verkehrssitte bzw Art der Sache (etwa
Sachwert)
• beinhaltet nicht nur passive Aufbewahrungspflicht, sondern
kann, wenn es die Erhaltung der Sache erfordert, zu aktivem
Handeln verpflichten
• Anwendung bestimmter Sicherungsmaßnahmen
• Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der verwahrten
Sachen
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Keine Benützung
• Verwahrer ist nicht berechtigt, die Sache zu benützen
• Verwahrer ist weder Eigentümer noch Besitzer der Sache
• Besitzmittler für den Hinterleger
• kein Besitzschutz
• bei Gestattung der Benützung der Sache durch
Hinterleger: Leihe oder Darlehen (§ 959)
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Schadenersatzpflicht
• Haftung grundsätzlich nur für
schuldhafte Vertragsverletzung,
nicht für Zufall
• ausnahmsweise casus-mixtusHaftung (Haftung auch für
zufällige Schäden, die sonst nicht
eingetreten wären)
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Rückstellung
• Rückstellung der Sache bei Vertragsbeendigung am Ort
der vereinbarungsgemäßen Verwahrung
• bei Verzug des Hinterlegers, kann der Verwahrer nach §
1425 ABGB die Sache hinterlegen
• kein Zurückbehaltungsrecht (§ 1440 Satz 2) zur Sicherung
seines (allfälligen) Entgeltsanspruchs
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Pflichten des Hinterlegers
• Entgelt
• Aufwandsersatz
• Schadenersatzpflicht
• Informationspflicht
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Pflicht zur Zahlung des Entgelts
• entgeltlich oder unentgeltlich
• Entgeltlichkeit nur dann, wenn ausdrücklich oder schlüssig
vereinbart oder sich aus der Art des Geschäftsbetriebs des
Verwahrers ergibt
• Unternehmer können auch ohne besondere Vereinbarung
ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 354 Abs 1 UGB)
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Aufwandsersatz
• Ersatz des notwendigen und nützlichen
Aufwands
(zB Fütterungs- und Tierarztkosten)
• bei entgeltlicher Verwahrung
Auslegungsfrage, ob nicht bereits durch
Entgelt abgegolten
• Aufwendungen die nicht zur Erfüllung
der Obsorgepflicht notwendig sind,
können nach den Grundsätzen der GoA
ersetzt werden
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Schadenersatzpflicht
Verschuldensabhängige Haftung des Hinterlegers für
Schäden, die durch die Sache selbst oder durch die
verspätete Rücknahme entstehen
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Informationspflicht
mögliche Nebenpflicht gegenüber Rechtsgütern des
Verwahrers (Schutz- und Sorgfaltspflicht)
zB Warnung über besondere Gefährlichkeit der Sache
Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung
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Präklusion
• wechselseitige Ansprüche aus
dem Vertrag müssen innerhalb
von 30 Tagen ab Rückstellung
geltend gemacht werden (bei
beweglichen Sachen)
• außergerichtliche
Geltendmachung genügt
• dient der Beweissicherung
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Beendigung
befristeter Vertrag: Zeitablauf
• Hinterleger: vorzeitiges
Kündigungsrecht gegen Verpflichtung
zum Schadenersatz
• Verwahrer: idR kein vorzeitiges
Kündigungsrecht, außer bei
unvorhergesehenem Umstand
unbefristeter Vertrag: Kündigung
• grundsätzlich durch beide Parteien
jederzeit möglich
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Besondere Arten der Verwahrung
• Verwahrung als Nebenpflicht
• Schrankfachvertrag (Safevertrag)
• Verwahrung von Wertpapieren
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Verwahrung als Nebenpflicht
Verwahrung ist häufig eine Nebenpflicht bei anderen
Verträgen
zB Kauf (§ 1061), Werkvertrag oder
Geschäftsbesorgung (§ 960 Satz 2)
Regeln über Verwahrungsvertrag sind, soweit nach ihrem
Zweck passend, anwendbar
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Schrankfachvertrag (Safevertrag)
gilt als gemischter Vertrag mit mietvertraglichen
(überwiegend) und verwahrungsvertraglichen Elementen
• keine spezielle Obsorgepflicht bezüglich der hinterlegten
Gegenstände
• nur allgemeine Obsorgepflicht bezüglich der Sicherheit
der betreffenden Anlage
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Verwahrung von Wertpapieren
Sondervorschriften im DepotG
Wertpapierverwahrung durch Banken
• Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) (§ 2 f DepotG)
• Verwahrung der hinterlegten Wertpapiere abgesondert
von den sonstigen Beständen der Bank und Dritter
• Wertpapiere des Hinterlegers individualisiert
• Sammelverwahrung (§§ 4 ff DepotG)
• Verwahrer verwahrt ungetrennt von seinen eigenen
Beständen und den Beständen Dritter
• Miteigentum am Sammelbestand
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Verwahrung von Wertpapieren
• Summenverwahrung (§ 7 DepotG)
• gesonderte Verwahrung mit Ermächtigung, die
hinterlegten Papiere durch andere Stücke der gleichen
Art auszutauschen
• unregelmäßige Verwahrung (§ 8 DepotG)
• Hinterleger überträgt Eigentum an den Papieren auf den
Verwahrer
• hat nur schuldrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung nach
Art und Umfang bestimmter Papiere
• Vertrag ist mit Eigentumserwerb durch Verwahrer als
Darlehen zu qualifizieren
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Exkurs: Gastwirtehaftung
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Gastwirtehaftung
• Mischung aus Verschuldensund Gefährdungshaftung
• gesetzliche Haftung
• Konkurrenzen:
• vertragliche Haftung
• § 1316 ABGB
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Haftpflichtige Personen
1.) Gastwirte, die Fremde beherbergen
• Hoteliers, Pensionsbetreiber,
Schlafwagenbetreiber (str),
Krankenanstalten (str)
• nicht: Restaurants, Gaststätten,
Campingplätze, etc
2.) Unternehmer, die Stallungen und
Aufbewahrungsräume halten
• Betreiber von Tiefgaragen und
Parkhäusern (str)
3.) Betreiber von Badeanstalten
• Haftung beschränkt auf üblicherweise
eingebrachte Sachen
• analoge Anwendung auf Fitnessclubs,
Solarstudios, etc?
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Anspruchsberechtigte Personen
zur Beherbergung aufgenommene Gäste
weite Auslegung:
• Beherbergungsvertrag
• Vertragsverhandlungen ausreichend (zB Einstellen
des Koffers in die Portierloge, um das Freiwerden
eines Zimmers abzuwarten)
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Zu ersetzende Schäden
Schäden an eingebrachten Sachen
können auch im Eigentum eines Dritten stehen
• Übergabe an Wirt oder einem seiner Leute
Übergabe zur Aufbewahrung im Safe
Aushändigung zwecks Gepäcktransport
• Verbringung an angewiesenen Ort
• Aufbewahrung auf dem dazu bestimmten Ort, zB
Kleidung im Hotelzimmer
Abstellen des Kfz auf beschildertem Parkplatz
!
keine Haftung für Personenschäden
keine Haftung für Gegenstände, die der Gast bei sich
trägt (Taschendiebstahl)
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Haftungsumfang
1) prinzipielle Haftungsbeschränkung
2) Haftungsbefreiung durch Entlastungsbeweis
3) unbeschränkte Haftung
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Prinzipielle Haftungsbeschränkung
Regelfall:
• allgemeine Haftungsgrenze 1.100 € (nicht für Betreiber
von Stallungen und anderen Aufbewahrungsräumen)
• bei Kostbarkeiten, Geld, Wertpapieren 550 €
§ 1. (BG über die Haftung der Gastwirte)
(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den
Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte
Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag
von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die
Sachen dem Unternehmer besonders zur
Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der
Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten
verschuldet ist.
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Haftungsbefreiung durch Entlastungsbeweis
Haftungsausschluss, wenn der Haftpflichtige beweist, dass
der Schaden
• weder durch ihn und seine Leute verschuldet
• noch durch ein- und ausgehende Personen verursacht
worden ist
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Unbeschränkte Haftung
Unbeschränkte Haftung des Gastwirtes, wenn der Gast
beweist,
• dass der Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten
verschuldet wurde oder
• die Sache besonders zur Aufbewahrung übergeben
wurde
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Haftungsfreizeichnung
• Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche
Wirkung
• Rechtsprechung lässt Beschränkung der Haftung für
Wertgegenstände auf den Fall der Hinterlegung bei
Betriebsleitung zu (bei sonstiger Haftungsfreiheit)
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Anzeigeobliegenheit
• unverzügliche Anzeige des Schadens
• nur die verschuldete Verzögerung schädlich
• lässt Ansprüche aus Vertrag oder § 1316 ABGB unberührt
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Präklusion
• Präklusivfrist von 30 Tagen ab Zurückstellung
Verweis
auf
§ 967
ABGB
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Retentionsrecht
Zurückbehaltungsrecht des Gastwirtes an den
eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner Ansprüche
• unabhängig vom Eigentum des Gastes
• Ausnahme zu § 1440 ABGB
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Leihe
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Leihe
Leihe ist die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs
einer unvertretbaren (unverbrauchbaren) Sache
• Realvertrag
• Vereinbarung über künftige Leihe einer Sache ist
Vorvertrag
• Dauerschuldverhältnis
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Gegenstand der Leihe
• unverbrauchbare Sachen
• bei bloßem Gebrauch auch verbrauchbare Sachen
• auch fremde Sachen
• beweglich oder unbeweglich
• körperlich oder unkörperlich
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Abgrenzung
• zum Bestandvertrag (Miete/Pacht):
Unentgeltlichkeit
Abgrenzung praktisch wichtig wegen Anwendung des
MRG
• zum Verwahrungsvertrag:
Gebrauchsrecht
• zum Darlehen:
Sache bleibt im Eigentum des Verleihers
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Rechtsstellung des Entlehners
Gebrauchsrecht
Rechtsbesitzer
Kostentragung
Schadenersatz
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Gebrauchsrecht
• ausdrücklich oder schlüssig vereinbarter Gebrauch
• sonst Gebrauch, zu dem die Sache nach der
Verkehrsauffassung regelmäßig dient (ordentlicher
Gebrauch)
• mangels abweichender Abrede keine
Gebrauchsüberlassung an Dritte
• ausnahmsweise Gebrauchspflicht, wenn besonderes
Interesse des Verleihers besteht (zB Reitpferd, das
beritten werden muss)
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Rechtsbesitz
Rechtsbesitz wegen Gebrauchsrecht
Besitzschutz gegen Verleiher und Dritte
petitorische Klage bei Entzug des Leihobjekts?
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Kostentragung
1) Kosten aus vertragsgemäßem Gebrauch und ordentlicher
Benützung hat der Entlehner zu tragen
zB Fütterungskosten
2) außerordentlicher Erhaltungsaufwand hat der Verleiher zu
tragen
•Sache zurückstellen oder
•Kosten vorläufig selbst tragen (Ersatzanspruch wie redlicher
Besitzer)
zB Reparatur des Fahrzeugs nach Defekt
3) Kosten aus der Bereitstellung hat der Verleiher zu tragen
zB Grundsteuer
4) Aufwendungen, die nicht der Erhaltung der Sache dienen: GoA
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Schadenersatz
Entleiher haftet für schuldhafte Vertragsverletzung wie zB
• vertragswidrigem Gebrauch
• Weitergabe der Sache an einen Dritten
• Verzögerung der Rückgabe
Casus-mixtus-Haftung, wenn der Schaden bei
vertragsgemäßem Gebrauch nicht eingetreten wäre
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Wiedererlangung einer verlorenen Sache
Verleiher hat Wahlrecht:
• Leihstück entweder gegen Rückzahlung des
Ersatzbetrages zurückverlangen oder
• dem Entlehner ausdrücklich oder schlüssig überlassen,
wodurch dieser Eigentum daran erwirbt
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Rechtsstellung des Verleihers
• Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung
• allenfalls unselbstständige Nebenpflichten
zB Warnpflichten hinsichtlich spezifischer
Gefährlichkeit der Sache
• Haftung für Rechtsmängel nach § 945 pa ABGB
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Präklusion
• wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag erlöschen
binnen 30 Tagen nach Rückgabe der Sache
• außergerichtliche Geltendmachung genügt
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Beendigung bei Befristung
• Zeitablauf
• vorzeitige Rückstellung durch Entlehner, sofern dem
Verleiher nicht „beschwerlich“
• idR kein vorzeitiges Rückforderungsrecht des Verleihers,
außer bei abredewidrigem Gebrauch oder Überlassung
an einen Dritten
• Tod des Entlehners
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Beendigung – unbefristete Verträge
• Tod des Entlehners
• jederzeitiger Widerruf: Prekarium
• unverbindliche Bittleihe
• entgegen dem Wortlaut des § 974 ein Vertrag
• Prekarist ist mangels festen Gebrauchsrechts kein
Rechtsbesitzer
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Der von Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl gelesene Teil II der Vorlesung
beginnt am 03.11.2015, 10:30 Uhr, U18
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