Schenkung 1 Schenkung • zweiseitiges Rechtsgeschäft • Schenkung bedarf der Annahme 2 Gegenstand der Schenkung • alle Sachen iSd 285 ABGB • Tiere iSd § 285a ABGB • Beschränkung von Schenkungen künftigen Vermögens auf die Hälfte 3 Unentgeltlichkeit • nach dem Parteiwillen kein Entgelt bedungen • Freigebigkeit durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder einer Unterlassung bestehen kann, ausgeschlossen • Zuwendungen aus sittlicher Pflicht? • Auflage vermindert nur die Bereicherung des Beschenkten 4 Abgrenzung Schenkungsrecht ist unanwendbar, sofern es für unentgeltliche Zuwendungen besondere Vertragstypen gibt • Leihe • unentgeltliche Verwahrung • Darlehen • Dienstvertrag • Auftrag 5 Gemischte Schenkung • Vertrag, der sich untrennbar aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammensetzt • maßgebend ist stets der Parteiwille, der auf (teilweise) Unentgeltlichkeit gerichtet sein muss • Schenkungsbewusstsein beider Vertragspartner • Indiz: objektives Missverhältnis der Werte 6 Gemischte Schenkung – Rechtsfolgen • laesio enormis ausgeschlossen (§ 935 ABGB) • sonst keine besondere Regelung im Gesetz • daher Anwendbarkeit der Schenkungsregeln abhängig vom Normzweck • Formpflicht nur bei Überwiegen des geschenkten Teils oder stets? • Widerruf nach §§ 947 ff ABGB möglich, der Beschenkte kann den Widerruf durch Aufzahlung abwenden (§ 934 ABGB pa) 7 Form Verweis auf § 1 Abs 1 lit d NotAktG 8 Form Abweichung von § 883 ABGB Übereilungsschutz/Warnzweck • wirkliche Übergabe oder • Notariatsakt Ausnahme: liberatorische Schenkung 9 Wirkliche Übergabe Akt, der sinnfällig nach außen tritt und den Willen des Schenkers erkennen lässt, die Sache sofort in den Besitz des Beschenkten zu übertragen • nicht Besitzkonstitut • bei Liegenschaften genügt die Verschaffung des faktischen Besitzes • Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) bei Forderungen (Aushändigung der Abtretungsurkunde, Verständigung des Drittschuldners oder Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schenkers) 10 Rechtsfolgen mangelnder Form • von Amts wegen wahrzunehmen • Naturalobligation • durch nachträgliche wirkliche Übergabe heilt der Formmangel 11 Rechtsfolgen der Unentgeltlichkeit Unentgeltlichkeit indiziert geringere Schutzwürdigkeit des Beschenkten Konsequenz: • mildere Haftungsfolgen für den Schenker bei Leistungsstörungen • geringere Bestandskraft der Schenkung 12 Mildere Haftungsfolgen für den Schenker • Leistungsstörungsrecht grundsätzlich nicht anwendbar (§ 917 ABGB) • schuldhafte Vertragsverletzung • Schenker haftet nach allgemeinen Grundsätzen • Haftung bei Verletzung der Leistungspflicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt (§ 915 ABGB) 13 Mildere Haftungsfolgen für den Schenker Rechtsmängel • Schenker haftet bei wissentlicher Schenkung einer fremden Sache • nicht Gewährleistung, sondern Schadenersatz • richtigerweise als Sonderhaftungstatbestand der cic zu verstehen 14 Geringere Bestandkraft der Schenkung Anfechtung wegen Motivirrtums möglich • nach hA auch ohne den Alternativvoraussetzungen des § 871 ABGB möglich • Anpassung ist analog zu § 872 ABGB möglich Verweis auf die §§ 570 ff ABGB 15 Widerruf von Schenkungen • Schenkung grundsätzlich unwiderruflich • freier Widerruf oder auflösende Bedingung können vereinbart werden • sonst: taxativ geregelte Widerrufsgründe in den §§ 947 ff ABGB 16 Ausübung des Widerrufs • rechtsgestaltend wirkende, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung • Rsp lässt außergerichtliche Geltendmachung genügen • zur Vermeidung der Verjährung ist ein Anerkenntnis oder eine Klage nötig (3 Jahre für Widerruf wegen Undanks und Pflichtteilsverkürzung) 17 Dürftigkeit des Schenkers • Schenker fehlt der nötige ( angemessene) Unterhalt • Schenker kann jährliche Rente von 4 % des geschenkten und noch vorhandenen Werts fordern • praktische Bedeutung gering 18 Grober Undank strafbare Handlung gegen Leib, Ehre, Freiheit, Vermögen • verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit • gegen den Wohltäter oder dessen nahe Angehörige (hM) • Verschuldensnachweis 19 Grober Undank ab dem Zeitpunkt des Undanks (und nicht erst ab Widerruf) ist der Beschenkte als • unredlicher Besitzer zu behandeln • Haftung richtet sich nach § 335 ABGB • Aufwendungen sind nach § 336 ABGB zu ersetzen 20 Grober Undank Verweis auf die §§ 335 f ABGB 21 Verkürzung des geschuldeten Unterhalts • Unterhaltsberechtigter kann Ausfall vom Beschenkten begehren • zukünftiger und rückständiger Unterhalt (§ 1480 ABGB) • Beschenkter haftet nach Maßgabe seiner Redlichkeit oder Unredlichkeit (§ 952 ABGB) 22 Verwahrung 23 Verwahrung • Realvertrag • die Vereinbarung über künftige Verwahrung einer Sache ist ein Vorvertrag (§ 957 ABGB) • Dauerschuldverhältnis 24 Gegenstand der Verwahrung • bewegliche und unbewegliche Sachen iSd §§ 285 f ABGB • körperliche Sachen • bei unkörperlichen Sachen kann über die sich darauf beziehenden Urkunden ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen werden 25 Abgrenzung • Obsorge ist die vertragscharakteristische (typenprägende) Pflicht der Verwahrung • dient zur Abgrenzung gegenüber anderen Verträgen • bloße Raumüberlassung ohne besondere Obsorge für die Sache ist idR Miete/Leihe • (zB Abstellplatz in Tiefgarage) 26 Pflichten des Verwahrers • Hauptpflicht: Obsorge • keine Benützung • Schadenersatzpflicht • Rückstellung • Vertragsziel: Erhaltung der Sache 27 Obsorge • Art und Umfang der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung • sonst nach der Verkehrssitte bzw Art der Sache (etwa Sachwert) • beinhaltet nicht nur passive Aufbewahrungspflicht, sondern kann, wenn es die Erhaltung der Sache erfordert, zu aktivem Handeln verpflichten • Anwendung bestimmter Sicherungsmaßnahmen • Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der verwahrten Sachen 28 Keine Benützung • Verwahrer ist nicht berechtigt, die Sache zu benützen • Verwahrer ist weder Eigentümer noch Besitzer der Sache • Besitzmittler für den Hinterleger • kein Besitzschutz • bei Gestattung der Benützung der Sache durch Hinterleger: Leihe oder Darlehen (§ 959) 29 Schadenersatzpflicht • Haftung grundsätzlich nur für schuldhafte Vertragsverletzung, nicht für Zufall • ausnahmsweise casus-mixtusHaftung (Haftung auch für zufällige Schäden, die sonst nicht eingetreten wären) 30 Rückstellung • Rückstellung der Sache bei Vertragsbeendigung am Ort der vereinbarungsgemäßen Verwahrung • bei Verzug des Hinterlegers, kann der Verwahrer nach § 1425 ABGB die Sache hinterlegen • kein Zurückbehaltungsrecht (§ 1440 Satz 2) zur Sicherung seines (allfälligen) Entgeltsanspruchs 31 Pflichten des Hinterlegers • Entgelt • Aufwandsersatz • Schadenersatzpflicht • Informationspflicht 32 Pflicht zur Zahlung des Entgelts • entgeltlich oder unentgeltlich • Entgeltlichkeit nur dann, wenn ausdrücklich oder schlüssig vereinbart oder sich aus der Art des Geschäftsbetriebs des Verwahrers ergibt • Unternehmer können auch ohne besondere Vereinbarung ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 354 Abs 1 UGB) 33 Aufwandsersatz • Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwands (zB Fütterungs- und Tierarztkosten) • bei entgeltlicher Verwahrung Auslegungsfrage, ob nicht bereits durch Entgelt abgegolten • Aufwendungen die nicht zur Erfüllung der Obsorgepflicht notwendig sind, können nach den Grundsätzen der GoA ersetzt werden 34 Schadenersatzpflicht Verschuldensabhängige Haftung des Hinterlegers für Schäden, die durch die Sache selbst oder durch die verspätete Rücknahme entstehen 35 Informationspflicht mögliche Nebenpflicht gegenüber Rechtsgütern des Verwahrers (Schutz- und Sorgfaltspflicht) zB Warnung über besondere Gefährlichkeit der Sache Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung 36 Präklusion • wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb von 30 Tagen ab Rückstellung geltend gemacht werden (bei beweglichen Sachen) • außergerichtliche Geltendmachung genügt • dient der Beweissicherung 37 Beendigung befristeter Vertrag: Zeitablauf • Hinterleger: vorzeitiges Kündigungsrecht gegen Verpflichtung zum Schadenersatz • Verwahrer: idR kein vorzeitiges Kündigungsrecht, außer bei unvorhergesehenem Umstand unbefristeter Vertrag: Kündigung • grundsätzlich durch beide Parteien jederzeit möglich 38 Besondere Arten der Verwahrung • Verwahrung als Nebenpflicht • Schrankfachvertrag (Safevertrag) • Verwahrung von Wertpapieren 39 Verwahrung als Nebenpflicht Verwahrung ist häufig eine Nebenpflicht bei anderen Verträgen zB Kauf (§ 1061), Werkvertrag oder Geschäftsbesorgung (§ 960 Satz 2) Regeln über Verwahrungsvertrag sind, soweit nach ihrem Zweck passend, anwendbar 40 Schrankfachvertrag (Safevertrag) gilt als gemischter Vertrag mit mietvertraglichen (überwiegend) und verwahrungsvertraglichen Elementen • keine spezielle Obsorgepflicht bezüglich der hinterlegten Gegenstände • nur allgemeine Obsorgepflicht bezüglich der Sicherheit der betreffenden Anlage 41 Verwahrung von Wertpapieren Sondervorschriften im DepotG Wertpapierverwahrung durch Banken • Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) (§ 2 f DepotG) • Verwahrung der hinterlegten Wertpapiere abgesondert von den sonstigen Beständen der Bank und Dritter • Wertpapiere des Hinterlegers individualisiert • Sammelverwahrung (§§ 4 ff DepotG) • Verwahrer verwahrt ungetrennt von seinen eigenen Beständen und den Beständen Dritter • Miteigentum am Sammelbestand 42 Verwahrung von Wertpapieren • Summenverwahrung (§ 7 DepotG) • gesonderte Verwahrung mit Ermächtigung, die hinterlegten Papiere durch andere Stücke der gleichen Art auszutauschen • unregelmäßige Verwahrung (§ 8 DepotG) • Hinterleger überträgt Eigentum an den Papieren auf den Verwahrer • hat nur schuldrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Umfang bestimmter Papiere • Vertrag ist mit Eigentumserwerb durch Verwahrer als Darlehen zu qualifizieren 43 Exkurs: Gastwirtehaftung 44 Gastwirtehaftung • Mischung aus Verschuldensund Gefährdungshaftung • gesetzliche Haftung • Konkurrenzen: • vertragliche Haftung • § 1316 ABGB 45 Haftpflichtige Personen 1.) Gastwirte, die Fremde beherbergen • Hoteliers, Pensionsbetreiber, Schlafwagenbetreiber (str), Krankenanstalten (str) • nicht: Restaurants, Gaststätten, Campingplätze, etc 2.) Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten • Betreiber von Tiefgaragen und Parkhäusern (str) 3.) Betreiber von Badeanstalten • Haftung beschränkt auf üblicherweise eingebrachte Sachen • analoge Anwendung auf Fitnessclubs, Solarstudios, etc? 46 Anspruchsberechtigte Personen zur Beherbergung aufgenommene Gäste weite Auslegung: • Beherbergungsvertrag • Vertragsverhandlungen ausreichend (zB Einstellen des Koffers in die Portierloge, um das Freiwerden eines Zimmers abzuwarten) 47 Zu ersetzende Schäden Schäden an eingebrachten Sachen können auch im Eigentum eines Dritten stehen • Übergabe an Wirt oder einem seiner Leute Übergabe zur Aufbewahrung im Safe Aushändigung zwecks Gepäcktransport • Verbringung an angewiesenen Ort • Aufbewahrung auf dem dazu bestimmten Ort, zB Kleidung im Hotelzimmer Abstellen des Kfz auf beschildertem Parkplatz ! keine Haftung für Personenschäden keine Haftung für Gegenstände, die der Gast bei sich trägt (Taschendiebstahl) 48 Haftungsumfang 1) prinzipielle Haftungsbeschränkung 2) Haftungsbefreiung durch Entlastungsbeweis 3) unbeschränkte Haftung 49 Prinzipielle Haftungsbeschränkung Regelfall: • allgemeine Haftungsgrenze 1.100 € (nicht für Betreiber von Stallungen und anderen Aufbewahrungsräumen) • bei Kostbarkeiten, Geld, Wertpapieren 550 € § 1. (BG über die Haftung der Gastwirte) (1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. 50 Haftungsbefreiung durch Entlastungsbeweis Haftungsausschluss, wenn der Haftpflichtige beweist, dass der Schaden • weder durch ihn und seine Leute verschuldet • noch durch ein- und ausgehende Personen verursacht worden ist 51 Unbeschränkte Haftung Unbeschränkte Haftung des Gastwirtes, wenn der Gast beweist, • dass der Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet wurde oder • die Sache besonders zur Aufbewahrung übergeben wurde 52 Haftungsfreizeichnung • Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung • Rechtsprechung lässt Beschränkung der Haftung für Wertgegenstände auf den Fall der Hinterlegung bei Betriebsleitung zu (bei sonstiger Haftungsfreiheit) 53 Anzeigeobliegenheit • unverzügliche Anzeige des Schadens • nur die verschuldete Verzögerung schädlich • lässt Ansprüche aus Vertrag oder § 1316 ABGB unberührt 54 Präklusion • Präklusivfrist von 30 Tagen ab Zurückstellung Verweis auf § 967 ABGB 55 Retentionsrecht Zurückbehaltungsrecht des Gastwirtes an den eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner Ansprüche • unabhängig vom Eigentum des Gastes • Ausnahme zu § 1440 ABGB 56 Leihe 57 Leihe Leihe ist die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer unvertretbaren (unverbrauchbaren) Sache • Realvertrag • Vereinbarung über künftige Leihe einer Sache ist Vorvertrag • Dauerschuldverhältnis 58 Gegenstand der Leihe • unverbrauchbare Sachen • bei bloßem Gebrauch auch verbrauchbare Sachen • auch fremde Sachen • beweglich oder unbeweglich • körperlich oder unkörperlich 59 Abgrenzung • zum Bestandvertrag (Miete/Pacht): Unentgeltlichkeit Abgrenzung praktisch wichtig wegen Anwendung des MRG • zum Verwahrungsvertrag: Gebrauchsrecht • zum Darlehen: Sache bleibt im Eigentum des Verleihers 60 Rechtsstellung des Entlehners Gebrauchsrecht Rechtsbesitzer Kostentragung Schadenersatz 61 Gebrauchsrecht • ausdrücklich oder schlüssig vereinbarter Gebrauch • sonst Gebrauch, zu dem die Sache nach der Verkehrsauffassung regelmäßig dient (ordentlicher Gebrauch) • mangels abweichender Abrede keine Gebrauchsüberlassung an Dritte • ausnahmsweise Gebrauchspflicht, wenn besonderes Interesse des Verleihers besteht (zB Reitpferd, das beritten werden muss) 62 Rechtsbesitz Rechtsbesitz wegen Gebrauchsrecht Besitzschutz gegen Verleiher und Dritte petitorische Klage bei Entzug des Leihobjekts? 63 Kostentragung 1) Kosten aus vertragsgemäßem Gebrauch und ordentlicher Benützung hat der Entlehner zu tragen zB Fütterungskosten 2) außerordentlicher Erhaltungsaufwand hat der Verleiher zu tragen •Sache zurückstellen oder •Kosten vorläufig selbst tragen (Ersatzanspruch wie redlicher Besitzer) zB Reparatur des Fahrzeugs nach Defekt 3) Kosten aus der Bereitstellung hat der Verleiher zu tragen zB Grundsteuer 4) Aufwendungen, die nicht der Erhaltung der Sache dienen: GoA 64 Schadenersatz Entleiher haftet für schuldhafte Vertragsverletzung wie zB • vertragswidrigem Gebrauch • Weitergabe der Sache an einen Dritten • Verzögerung der Rückgabe Casus-mixtus-Haftung, wenn der Schaden bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht eingetreten wäre 65 Wiedererlangung einer verlorenen Sache Verleiher hat Wahlrecht: • Leihstück entweder gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages zurückverlangen oder • dem Entlehner ausdrücklich oder schlüssig überlassen, wodurch dieser Eigentum daran erwirbt 66 Rechtsstellung des Verleihers • Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung • allenfalls unselbstständige Nebenpflichten zB Warnpflichten hinsichtlich spezifischer Gefährlichkeit der Sache • Haftung für Rechtsmängel nach § 945 pa ABGB 67 Präklusion • wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag erlöschen binnen 30 Tagen nach Rückgabe der Sache • außergerichtliche Geltendmachung genügt 68 Beendigung bei Befristung • Zeitablauf • vorzeitige Rückstellung durch Entlehner, sofern dem Verleiher nicht „beschwerlich“ • idR kein vorzeitiges Rückforderungsrecht des Verleihers, außer bei abredewidrigem Gebrauch oder Überlassung an einen Dritten • Tod des Entlehners 69 Beendigung – unbefristete Verträge • Tod des Entlehners • jederzeitiger Widerruf: Prekarium • unverbindliche Bittleihe • entgegen dem Wortlaut des § 974 ein Vertrag • Prekarist ist mangels festen Gebrauchsrechts kein Rechtsbesitzer 70 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Der von Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl gelesene Teil II der Vorlesung beginnt am 03.11.2015, 10:30 Uhr, U18 71
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