Handout Teil I

08.03.2016
VO ERBRECHT
SS 2016
Univ.-Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak
A. Grundbegriffe des Erbrechts
I. Bedeutung des Erbrechts
Ia. Reform des Erbrechts
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ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87)
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Inkrafttreten am 1. 1. 2017
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Berücksichtigung der neuen Rechtslage in dieser VO
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Begriffe aus der alten Rechtslage in Klammer
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A. Grundbegriffe des Erbrechts
II. Systeme des Erbrechts
Testierfreiheit
Familienerbfolge (gesetzliche Erbfolge,
Intestaterbfolge)
gemischtes System: Testierfreiheit, eingeschränkt
durch Pflichtteilsrecht; subsidiär gesetzliche Erbfolge
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III. Wichtige Begriffe
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Verstorbene/r, letztwillig Verfügende/r (früher
Erblasser/in): natürliche Person
Verlassenschaft (früher Nachlass): § 531 ABGB
(Summe aller vererblichen Rechte und Pflichten)
Erbrecht im objektiven Sinn: Alle Normen, die das
Schicksal der Verlassenschaft regeln
Erbe: Universalsukzessor durch Einantwortung;
jedes Rechtssubjekt kann Erbe sein
Erbschaft: Verlassenschaft aus der Sicht des Erben
(§ 532 ABGB)
Erbrecht im subjektiven Sinn: Definition (§ 532
ABGB); absolutes, veräußerliches und vererbliches
Recht; entsteht mit dem Erbanfall
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Erbfall: Tod des Verstorbenen
Erbanfall (siehe § 536 ABGB nF)
Erbantrittserklärung
Ausschlagung
Einantwortung
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Vermächtnis (Legat)
Vermächtnisnehmer: Singularsukzessor
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Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigter (früher Noterbe)
IV. Die Verlassenschaft
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juristische Person (Definition: § 546 ABGB nF, entsteht
mit dem Tod des Erblassers, endet mit Einantwortung)
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alle vererblichen Rechte und Pflichten
1. Nicht vererblich: höchstpersönliche Rechte und Pflichten, zB
a) öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten:
– Befugnis zur Berufsausübung
– Führung akademischer Grade
– Auszeichnungen
– Wahlrecht
– Strafen
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b) privatrechtliche Rechte und Pflichten:
– Persönlichkeitsrechte
– Familienrechte
– Recht auf Unterhalt
– Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364c ABGB)
– Wiederkaufsrecht
– Vorkaufsrecht
– iZw persönliche Dienstbarkeiten
– bei Tod des Machthabers erlöschen Auftrag, Vollmacht, Prokura,
Handlungsvollmacht, Prozessvollmacht
– bei Tod des Machtgebers erlöschen Auftrag und Vollmacht,
Ausnahmen: gegenteilige Vereinbarung oder Erlöschen wäre
zum Nachteil des Erben
– Pflichten des Dienstnehmers aus Dienstvertrag
– GesBR, OG: aufgelöst durch Tod eines Gesellschafters, wenn
im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt
– KG: Tod des Komplementärs wie OG
– Mitgliedschaft in einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Haftung
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2. Vererbliche Rechte und Pflichten, Beispiele:
a) öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten:
– Ansprüche aus der Sozialversicherung
– Steuerschulden
– (Fortbetriebsrecht nach der GewO: besondere Regelungen)
b) privatrechtliche Rechte und Pflichten:
– dingliche Rechte
– Erbrecht
– Forderungen (wenn nicht höchstpersönlich)
– Verbindlichkeiten (wenn nicht höchstpersönlich)
– Urheberrechte
– Bestandrechte (Sonderregelung: § 14 Abs 2 MRG)
– Unternehmen (wenn nicht höchstpersönlicher Art)
– Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten
– Unterhaltspflichten nach Scheidung
– Schadenersatzansprüche
– Schadenersatzpflichten
– Rechte des Dienstgebers aus einem Dienstvertrag (außer
personenbezogen)
– Ansprüche und Pflichten aus einem Privatversicherungsverhältnis (Besonderheiten bei Lebensversicherung)
– Gesellschafterstellung in einer AG und GmbH
3. Rechtliches Schicksal des Leichnams
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B. Erbrecht im subjektiven Sinn
I. Voraussetzungen
1. Berufung zur Erbfolge
3 Berufungsgründe: § 533 ABGB
(Titel zum Erbschaftserwerb)
» Erbvertrag
» Testament
» Gesetz
2. Erleben des Erbanfalls
Definition von Erbfall und Erbanfall (§ 536 ABGB)
Ausnahme: § 22 ABGB (nasciturus)
Probleme bei der medizinisch unterstützten
Fortpflanzung
3. Erbfähigkeit
Erbrechtliche Erwerbsfähigkeit (§ 538 ABGB)
– absolute Erbunfähigkeit (praktisch wenig bedeutsam)
– relative Erbunfähigkeit
> Erbunwürdigkeit (§§ 540 – 542 ABGB aF, §§ 539-541
ABGB nF)
beseitigt durch Verzeihung
– Wirkung der Erbunfähigkeit
4. Kein Erbverzicht
Rechtsnatur des Erbverzichts (§ 551 ABGB)
verhindert Erbanfall
Wirkung auf die Nachkommen
Unterschied zur Ausschlagung (Entschlagung) des Erbrechts
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II. Transmission (= Vererbung des Erbrechts)
zwischen Erbanfall und Einantwortung
– Transmission im engeren Sinn: Erbe (Transmittent) stirbt vor
Abgabe einer Erbantrittserklärung
– Transmission im weiteren Sinn: Erbe stirbt nach Abgabe der
Erbantrittserklärung
– Verhältnis zur Ersatzerbschaft (§ 615 ABGB)
– Erbfähigkeit des Transmissars (= Erbe des Erbrechts)
C. Gesetzliche Erbfolge
I. Allgemeines
1. subsidiär (§ 727 ABGB):
•
kein Erbvertrag
•
kein Testament
•
nicht über die gesamte Verlassenschaft letztwillig
verfügt
•
letztwillige Berufung ungültig
•
berufener Erbe erlangt die Erbschaft nicht
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2. gesetzliche Erben (§ 730 ABGB):
a) Verwandte
– Abstammung (Verwandtschaft) muss feststehen
– ergibt sich aus §§ 140 ff ABGB
– Feststellung der Abstammung auch nach dem Tod des
Verstorbenen möglich (§ 142 ABGB)
b) Adoptivkinder
c) Ehegatte/eingetragener Partner
– Erbportion hängt von vorhandenen Verwandten ab
d) Lebensgefährte: § 748 ABGB
– „außerordentliches Erbrecht“
II. Erbrecht der Verwandten – Parentelensystem
Parentel: Stammhaupt und seine Nachkommen
Linie: Terminologie des ABGB:
alle Parentelen, deren Häupter dem Verstorbenen gleich
nahe stehen
„Parentel“ und „Linie“ oft synonym gebraucht
Parentel
Linie
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§ 731 ABGB: 4 Linien (Parentelen) kommen nacheinander
zum Zug
1. Linie: Abkömmlinge (Deszendenten)
2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen
3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen
4. Linie: Urgroßeltern
• 1. Parentel schließt 2. Parentel aus usw.
• Es erben nicht immer die gradnächsten Verwandten.
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1. Parentel: §§ 732 – 734 ABGB
Deszendenten des Verstorbenen (= Kinder und deren
Nachkommen)
•
Kinder erben nach Köpfen
•
Kinder, die erben, schließen ihre eigenen Kinder aus
Repräsentation:
– Erbt ein Kind nicht, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle,
erben zusammen die Portion des Vorfahren
– Repräsentation nach Stämmen (§ 734 ABGB)
– Kindeskinder erben wieder nach Köpfen
– keine Repräsentation nach oben (nur innerhalb derselben
Linie)
» Wann kommt es zur Repräsentation?
- Tod des Stammhauptes
- Erbunwürdigkeit
- Enterbung
- Erbverzicht: iZw nein
- Erbsentschlagung: strittig
» formelle oder materielle Repräsentation?
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E
K
K
E
K
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K
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E
UE
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2. Parentel: §§ 735 – 737 ABGB
Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen
•
nur wenn niemand aus der 1. Linie vorhanden ist
•
jeder Elternteil erhält die Hälfte,
•
verstorbener (erbunwürdiger, etc) Elternteil wird von
seinen Nachkommen nach Stämmen repräsentiert,
•
hat er keine Nachkommen, gelangt seine Erbportion an
den anderen Elternteil,
•
wenn auch dieser vorverstorben ist, an dessen
Nachkommen.
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3. Parentel: §§ 738 – 740 ABGB
Großeltern und ihre Nachkommen
• nur wenn niemand aus der 1. oder 2. Linie vorhanden ist
• jeder Großelternteil erhält ein Viertel,
• verstorbener Großelternteil wird von seinen Nachkommen nach
Stämmen repräsentiert,
• hat er keine Nachkommen, gelangt seine Erbportion an den mit ihm
verbundenen Großelternteil,
• wenn auch dieser vorverstorben ist, an dessen Nachkommen,
• sind keine vorhanden, gelangen die freien Erbportionen an das
andere Großelternpaar,
• dort wieder Repräsentation usw
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4. Parentel: § 741 ABGB
Urgroßeltern
• nur wenn niemand aus den anderen Linien vorhanden ist
• jeder Urgroßelternteil erhält ein Achtel
• keine Repräsentation
• Erbrechtsgrenze
• Erbportion eines vorverstorbenen Urgroßelternteils erhält der mit
ihm verbundene Urgroßelternteil,
• sind beide vorverstorben, gelangt dieses Viertel an das zunächst
verbundene Urgroßelternpaar,
• fehlt dieses, an die „andere“ Seite
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III. Erbrecht bei Adoption
§§ 197 ff ABGB
• Erbrecht wie unter Verwandten
• zwischen Annehmendem und seinen Nachkommen
einerseits und
• Adoptivkind und seinen bei Adoption minderjährigen
Nachkommen andererseits
• Erbrecht in der leiblichen Verwandtschaft bleibt bestehen
• Wahlverwandtschaft geht leiblicher Verwandtschaft vor
• keine 3. und 4. Linie in der Wahlverwandtschaft
• Probleme bei Einzelannahme
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§ 197 Abs 1 ABGB
§ 199 Abs 1 ABGB
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§ 197 Abs 1 ABGB
§ 199 Abs 1 ABGB
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