Thomas Reihenschuh Berufshaftplichtversicherung: Österreichisches Recht Kommt es während einer Reitstunde zu einem Unfall so haftet der Reitlehrer gem.§1295Abs. 1 ABGB. Diese Norm umfasst sowohl die deliktische, als auch die vertragliche Haftung, so dass insoweit keine Unterscheidung notwendig ist. Durch die unterschiedlichen Regelungen der Gehilfenhaftung und der Beweislast muss aber dennoch zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung differenziert werden. Gesetzestext: § 1295. Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Unterschied zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung: Der Schadenersatzanspruch kann sich entweder aus einem Vertrag oder aus einem Delikt ergeben. Bei der deliktischen Haftung hat der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen (§ 1296 ABGB), bei der Haftung aus Vertrag hat jener der den Vertrag gebrochen hat zu beweisen, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Gesetzestext: § 1296. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines Andern entstanden sei § 1298. Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muss er auch beweisen, dass es an dieser Voraussetzung fehlt. ____________________________________________________________________ AGB Reitlehrer Wortlaut: „Die Erteilung des Reitunterrichts erfolgt unter Ausschluss der Haftung des Reitlehrers. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden an der Person. Ebenso gilt dies nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Reitlehrers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. “ Gesetzlich relevante Bestimmungen zur Erteilung von Reitunterricht (gilt im Sinn auch für andere Sportarten) Nach der Tierhaltungsgewerbeordnung § 17/2 müssen Betriebe, die Reiten oder Gespannfahren anbieten, ausreichend qualifiziertes Personal für den Lehrbetrieb zur Verfügung stellen. Ein ausgebildeter Reitlehrer (Sportlehrer) muss folgende Paragraphen beachten: 1. §§ 2, 80, 89, 94 und 95 StGB Nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen von im Einzelfall gebotenen Handlungen ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar (z.B.) eine reitstunde nicht rechtzeitig zu unterbrechen bzw. einen Ausritt nicht rechtzeitig zu beenden). 2. § 5/2 StGB Wer sich nur den Erfolg direkt zum Ziel setzt, handelt absichtlich. Damit wird das gegebene Sportrisiko erhöht. 3. § 114/423 KFG Den Schüler nicht in eine Situation bringen, der er nicht gewachsen ist. 4. § 6 StGB Anwendung der notwendigen Sorgfalt (das Vorhandensein der notwendigen und erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten). 5. §§ 1311 (Schutzvorschrift), 1299 und 1329 ABGB (Qualifikation des Reitlehrers und des Pferdes für den Unterricht, sowie die notwendige Sorgfaltspflicht). In Österreich ist die Ausbildung und staatliche Prüfung für Reit- und Fahrlehrer in der Verordnung vom 28.08.1992, BGBl 1992/529 und 530 geregelt. Fehlverhalten bei der Erteilung von Reitunterricht löst ebenfalls die Verpflichtung zum Schadenersatz aus. Zum Beispiel wenn einem Anfänger ein ungeeignetes Pferd zugewiesen wird. Maßgebend hierfür ist in Österreich § 1299 ABGB, demzufolge ein Reitlehrer als Sachverständiger anzusehen ist. Aufgrund des damit verbundenen erhöhten Sorgfaltsmaßstabs muss im Schadenfall der Reitlehrer bzw. bei einem angestellten Reitlehrer der Betriebsinhaber nachweisen, dass kein Fehlverhalten vorgelegen hat. Auch hier ist man nur mit einer geeigneten Versicherung auf der sicheren Seite. DieMitversicherung der Haft- pflicht als Tierhalter sowie von Schäden an den Berittpferden ist gesondert zu vereinbaren. Der Sportlehrer haftet als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB. Er hat zu beweisen, dass ihm keine Pflichtverletzung angelastet werden kann. 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst; oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last. § 1300. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft als Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Andern verursacht hat. Haftpflichtversicherung Pferdehaftplicht Lösung nach österreichischem Recht: Bianca überlässt aus Gefälligkeit ihr zu privaten Zwecken genutztes Pferd Ihrer Freundin Kerstin für einen Ausritt, da das Pferd von Kerstin aufgrund von Verletzungen nicht reitbar ist. Bianca begleitet Kerstin auf einem anderen Pferd. Nach einem übertriebenem Gerteneinsatz durch Kerstin geht das Pferd durch und bringt den Fahrradfahrer Joseph zu Fall. Joseph beansprucht Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen und Schmerzensgeld. Bianca haftet als Tierhalter gem. § 1320 S. 2 ABGB, soweit Bianca nicht beweisen kann, dass Sie die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, beispielsweise indem Sie Kerstin vor dem Ausritt auf die speziellen Eigenschaften des Pferdes hingewiesen hat. Kerstin hat das Tier gem. § 1320 S. 1 ABGB durch den Gerteneinsatz angetrieben bzw. gereizt. Kerstin muss Joseph also für den entstandenen Schaden haften. Soweit Binaca den Entlastungsbeweis nicht führen kann, entfällt seine Haftung gegenüber Joseph dennoch, da primär derjenige ( hier Kerstin ) haften muss, der das Tier im Sinne des § 1320 S. 1 ABGB angetrieben hat. Kerstin haftet alleine. Durch ein Tier § 1320. Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
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