GmbH Geschäftsführer Arbeitslosengeld verweigert Capital-Leser Hermann Spieker wurde arbeitslos. Obgleich er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hatte, bekam er kein Arbeitslosengeld. Auch das Sozialgericht Dortmund (826 Ar 191/91 + 83 K 81/93) wies ihn ab. Als Geschäftsführer einer GmbH habe er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben können. Er sei kein Arbeitnehmer gewesen und könne deshalb kein Arbeitslosengeld bekommen. Selbst wenn er als Geschäftsführer über keinen Kapitalanteil verfügte, liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, befand das Gericht. Und obgleich die Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialbeiträge die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers positiv beschieden habe, sei das Arbeitsamt daran nicht gebunden. Eine fatale Situation für viele GmbH -Geschäftsführer. Sie zahlen Sozialbeiträge. Verlangen sie Arbeitslosengeld, werden sie abgeschmettert. Gezahlte Beiträge werden für maximal vier Jahre erstattet. Falls die Krankenkasse die Beitragspflicht trotz Kenntnis aller Umstände fehlerhaft bejaht hat, gibt es die Beiträge freilich von Anfang an zurück. Capital-Rat: GmbH-Geschäftsführer sollten in Abständen prüfen lassen, ob sie noch nach neuester Rechtsauffassung versicherungspflichtig sind. Capital 2/94
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