GmbH Geschäftsführer

GmbH Geschäftsführer
Arbeitslosengeld verweigert
Capital-Leser Hermann Spieker wurde arbeitslos. Obgleich er Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gezahlt hatte, bekam er kein Arbeitslosengeld. Auch das
Sozialgericht Dortmund (826 Ar 191/91 + 83 K 81/93) wies ihn ab.
Als Geschäftsführer einer GmbH habe er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen
Stellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben
können. Er sei kein Arbeitnehmer gewesen und könne deshalb kein
Arbeitslosengeld bekommen.
Selbst wenn er als Geschäftsführer über keinen Kapitalanteil verfügte, liege kein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, befand das Gericht. Und obgleich die
Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialbeiträge die Arbeitnehmereigenschaft des
Geschäftsführers positiv beschieden habe, sei das Arbeitsamt daran nicht gebunden.
Eine fatale Situation für viele GmbH -Geschäftsführer. Sie zahlen Sozialbeiträge.
Verlangen sie Arbeitslosengeld, werden sie abgeschmettert. Gezahlte Beiträge werden
für maximal vier Jahre erstattet. Falls die Krankenkasse die Beitragspflicht trotz Kenntnis
aller Umstände fehlerhaft bejaht hat, gibt es die Beiträge freilich von Anfang an zurück.
Capital-Rat: GmbH-Geschäftsführer sollten in Abständen prüfen lassen, ob sie
noch nach neuester Rechtsauffassung versicherungspflichtig sind.
Capital 2/94