Strafrechtsreform 2015 – Verschärfte Strafen für Bilanzdelikte

Strafrechtsreform 2015 –
Verschärfte Strafen für Bilanzdelikte
Bis dato fanden sich die Regelungen zu „Bilanzfälschungen“, welche zum Teil unterschiedliche Strafen vorsahen, in zahlreichen Einzelgesetzen, wie bespielweise im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz oder
im Privatstiftungsgesetz. Im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, welches der Nationalrat am 7. Juli 2015 verabschiedet hat, wurden weitgehend einheitliche Straftatbestände für Bilanzfälschungsdelikte geschaffen. Insbesondere wurde mit der Strafrechtsreform 2015 darauf abgezielt,
nicht nur die Tatbestände sondern auch die Strafandrohungen zu vereinheitlichen. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält nunmehr ausnahmslos für alle im Gesetz aufgezählten Rechtsformen die Regelungen für Bilanzdelikte.
Erhöhung des Strafrahmens
Bilanzfälschern, welche durch falsche oder unvollständige Angaben die Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage des Unternehmens erheblich unrichtig1 darstellen, drohen bis zu zwei Jahren Haft (bisher:
bis zu einem Jahr). Verlassen Bilanzersteller die zulässigen Bewertungsspielräume bei börsennotierten Unternehmen, normiert § 163a Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Folglich
verdoppelt bzw. verdreifacht sich das Strafausmaß!
„Tätige Reue“
In § 163d StGB findet sich nunmehr das Konzept der „Tätigen Reue“, welches einer Selbstanzeige bei
der Finanzverwaltung ähnelt. Es wird normiert, unter welchen Bedingungen von einer Strafe bei falschen oder unvollständigen Angaben abgesehen wird. Dies ist der Fall, wenn die falschen Angaben
freiwillig richtig gestellt oder die unvollständigen Angaben freiwillig nachgetragen werden.
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§ 163a Abs. 4 StGB regelt explizit, in welchem Falle eine Darstellung erheblich unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn falsche
oder unvollständige Angaben Empfänger, welche auf Basis dieser Darstellung ihre Entscheidungen treffen, beeinflussen.