Skript 26

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser
Skript zur Vorlesung Strafrecht BT
§ 26: Straftaten gegen die Umwelt
A) Allgemeines
Die Deliktstatbestände, die im 29. Abschnitt des StGB unter dem Titel „Straftaten gegen die
Umwelt“ zusammengefasst sind, orientieren sich an den Umweltmedien (nämlich Luft, Boden,
Wasser) und an der Art der Gefahrenquelle.
Das Umweltstrafrecht ist in mehrfacher Hinsicht verwaltungsakzessorisch.
B) Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
umweltstrafrechtliche Vorschrift, die neben § 326 StGB die größte praktische Bedeutung hat.
Gewässer: auch das Grundwasser (§ 330d Nr. 1 StGB); oberirdisches Gewässer ist das „ständig
oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“ (§ 2 I
Nr. 1 WHG); z.B. Fluß, Kanal, See. Nicht einschlägig ist das in Leitungen geführte Wasser
(Kanalisation, Schwimmbecken).
Tathandlung: nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften (mit der Verunreinigung als
Spezialfall): jede nicht unerhebliche Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im
physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn. Nachteilige Veränderung ist auch die
Verschlechterung eines schlechten Status quo. Absenken des Wasserspiegels kann ausreichen
(OLG Stuttgart NStZ 1994, 590 f.).
Verunreinigung betrifft äußerlich wahrnehmbare Veränderungen (z.B. Ölspuren, Schaumbildung,
Trübungen).
„Unbefugtes“ Handeln wird vor allem durch behördliche Genehmigung ausgeschlossen. Sicherung
von Arbeitsplätzen oder einem Unternehmen wird nicht als rechtfertigender Notstand angesehen
(BGH JR 1997, 253, 254 mit Anm. Sack).
Fall 1: Der sachlich und örtlich zuständige Amtsträger A der Wasserbehörde erteilt dem
(gutgläubigen) Unternehmer U die Genehmigung zur Einleitung von Schadstoffen in einen Fluss. A
weiß, dass die Voraussetzungen der Genehmigung nicht erfüllt sind, hält die Entscheidung aber für
erlaubt, da er die wegen eines wirtschaftlichen Engpasses bei U gefährdeten Arbeitsplätze sichern
will.
C) Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
D) Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
E) Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)
F) Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)
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