Anschluss-Straftaten (§§ 257 - 261) allgemeiner Zweck der Vorschriften: - Verhinderung, dass die durch die Vortat bewirkte Einbuße aufrechterhalten bleibt oder sogar vertieft wird („NachtatBeihilfe“) - Isolierung des Vortäters - Schutz der (Straf-)Rechtspflege, die einen dem Recht entsprechenden Zustand herstellen soll → in den §§ 257 ff. werden folgende Rechtsgüter geschützt: § 257 StGB: Rechtspflege1 + (idR vermögensrechtliche) Belange des Vortat-Geschädigten2 § 258 StGB: Strafrechtspflege (Abs. 1: Straf“anspruch“; Abs. 2: Strafvollstreckungs“anspruch“) § 259 StGB: Vermögen (des Vortat-Geschädigten) + allgemeine Sicherheitsinteressen § 261 StGB: Rechtspflege sowie Ermittlungsinteressen der Strafverfolgungsbehörden (Abs. 1)3 / Rechtspflege + durch Vortat verletzte Rechtsgut (Abs. 2) und/oder: innere Sicherheit (Bekämpfung der organisierten Kriminalität)? / legaler Wirtschafts- und Finanzkreislauf? 1 Sie wird daran gehindert, den gesetzesmäßigen Zustand wieder herzustellen. Der Begünstiger verhindert durch nachträgliche Unterstützung der Vortat eine Entziehung der aus ihr erlangten Vorteile zugunsten des Vortat-Verletzten. 3 Gewinnaufspürung als Voraussetzung effizienter Strafverfolgung. 2
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