Anschluss-Straftaten (§§ 257 - 261)

Anschluss-Straftaten (§§ 257 - 261)
allgemeiner Zweck der Vorschriften:
- Verhinderung, dass die durch die Vortat bewirkte Einbuße
aufrechterhalten bleibt oder sogar vertieft wird („NachtatBeihilfe“)
- Isolierung des Vortäters
- Schutz der (Straf-)Rechtspflege, die einen dem Recht
entsprechenden Zustand herstellen soll
→ in den §§ 257 ff. werden folgende Rechtsgüter geschützt:
§ 257 StGB: Rechtspflege1 + (idR vermögensrechtliche) Belange des
Vortat-Geschädigten2
§ 258 StGB: Strafrechtspflege (Abs. 1: Straf“anspruch“;
Abs. 2: Strafvollstreckungs“anspruch“)
§ 259 StGB: Vermögen (des Vortat-Geschädigten) + allgemeine
Sicherheitsinteressen
§ 261 StGB: Rechtspflege sowie Ermittlungsinteressen der
Strafverfolgungsbehörden (Abs. 1)3 / Rechtspflege + durch Vortat
verletzte Rechtsgut (Abs. 2)
und/oder: innere Sicherheit (Bekämpfung der organisierten Kriminalität)? /
legaler Wirtschafts- und Finanzkreislauf?
1
Sie wird daran gehindert, den gesetzesmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Der Begünstiger verhindert durch nachträgliche Unterstützung der Vortat eine Entziehung
der aus ihr erlangten Vorteile zugunsten des Vortat-Verletzten.
3
Gewinnaufspürung als Voraussetzung effizienter Strafverfolgung.
2