Staatsanwaltschaft Hamburg Staatsanwaltschaft, GeSt. 7101, Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg Herrn Rechtsanwalt Chan-jo Jun Salvatorstraße 21 97074 Würzburg Eingcrigen 1 In/ 2D16 Gorch-Fock-Wall 15-17 20355 Hamburg Telefon(040) 42843 -Zentrale -0 040 42843-1791 /-4346 Telefax040 4279-81-700 www.justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften Zimmer 19 Hamburg, 08.03.2016 Jun Rechtsanwälte; Aktenzeichen: 7101 AR 57 / 16 (bitte immer angeben) Strafanzeige vom 22.02.2016 gegen Marc Zuckerberg u.a. Verantwortliche der Facebook Inc. bzw. der Facebook Ireland Ltd. Vorwurf: Volksverhetzung pp. Ihr Zeichen: CJ-ns 113/15 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jun, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Marc Zuckerberg oder andere Verantwortliche der Facebook Inc. bzw. Facebook Ireland Ltd. ist gemäß §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO abgesehen worden. Hinsichtlich des angezeigten Martin Ott ist der Sachverhalt bereits abschließend in der Sache 7101 Js 740/15 behandelt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Anzeige weitere nicht gelöschte inkriminierte Seiten mitgeteilt werden. Gegen die übrigen angezeigten (natürlichen) Personen besteht kein Anfangsverdacht einer Volksverhetzung nach § 130 StGB, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB oder einer anderen Straftat im Zusammenhang mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks Facebook und dem NichtLöschen von Inhalte mit volksverhetzenden oder sonst strafbaren Inhalten. Die aufgezeigten Handlungen der Angezeigten unterliegen nicht der deutschen Strafgewalt. Die hierfür notwendigen Anknüpfungsprinzipien (z. B. Territorialgrundsatz, aktiver oder passiver Personalitätsgrundsatz, VVeltrechtsprinzip oder Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege) sind nicht erfüllt. Insoweit fehlt es in erster Linie an einem innerstaatlichen Tatort. Nach § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Tatort im Sinne des § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist zunächst der Handlungsort. Bei der Bestimmung des Tätigkeitsortes bei sog. Distanz-, insbesondere Internetdelikten, kommt es insbesondere darauf an, von wo aus die strafbaren Texte in das Netz gestellt werden und wo der Server seinen Sitz hat (vgl. hierzu Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 9 StGB Rdn. 5 ff. m.w.N.). Wenn Inhalte allein durch Handlungen im Ausland auf einem ausländischen Server abgelegt oder dort nicht gelöscht werden, besteht kein inländischer Handlungsort (vgl. Fischer, a.a.O., Rdn. 5b). Öffentliche Verkehrsmittel: Sprechzeiten: Konto der Justizkasse Hamburg: U 1 - Stephansplatz U 2 - Gänsemarkt montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr Bundesbank Buslinien 112 und 36- Johannes-Brahms-Platz IBAN: DE10 2000 0000 0020 0015 01 Entsprechend sind bei den hier allein in Betracht kommenden Unterlassungsdelikten Begehungsorte alle diejenigen, an denen sich der Täter während der Zeit seiner möglichen Handlungspflicht aufhält und handeln kann (vgl. Fischer, a.a.O., Rdn. 9 m.w.N.), also wo es die angezeigten Personen unterlassen haben, etwaige strafbare Inhalte zu löschen. Gemessen hieran haben die angezeigten Personen ausschließlich im Ausland gehandelt. Nach dem Inhalt der Strafanzeige und amtsbekannt haben sie ihren Wohnsitz bzw. ihre Arbeitsstätte jeweils in den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. in Irland, jedenfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus kann Tatort gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB zwar auch der Erfolgsort sein, also der Ort, an dem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt bzw. nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Allerdings ist § 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie der Vorschrift des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und der Volksverhetzung zur Vermeidung einer unangemessenen Allzuständigkeit des deutschen Strafrechts nicht anwendbar, da dies - gerade im Zeitalter der sich immer weiter entwickelnden InternetNutzung - dazu führen würde, dass im Ausland straflose Äußerungshandlungen hier unter Strafe gestellt wären, eine Strafverfolgung aber gleichwohl faktisch nicht erfolgen könnte, da die Beschuldigten nicht im deutschen Hoheitsgebiet aufhältig sind (vgl. Fischer a.a.O., § 9 Rdn. 5c ff. m.w.N. - vgl. auch: BGH NStZ 2015, 81-83). Andere Umstände, die den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts eröffnen würden, sind nicht ersichtlich. Die hier in Rede stehenden Tatbestände sind in der abschließenden Aufzählung von Katalogtaten von verfolgbaren Auslandstaten nicht enthalten. Die verfahrensgegenständlich tangierten Straftatbestände gehören weder zu den hier verfolgbaren Auslandstaten gegen inländisch geschützte Rechtsgüter nach § 5 StGB oder zu den hier verfolgbaren Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter nach § 6 StGB noch gilt das deutsche Strafrecht für Auslandstaten in anderen Fällen i.S.d. § 7 StGB. Aus entsprechenden Gründen, also mangels räumlicher Geltung des Gesetzes (vgl. § 5 OWiG), kann auch Ihrem Antrag auf Festsetzung bzw. Beantragung einer Geldbuße nach § 30 OWiG nicht entsprochen werden. Da das deutsche Strafrecht im Übrigen an menschliches Verhalten anknüpft und bestimmte Verhaltensweisen von Menschen unter Strafe stellt, scheidet eine Strafverfolgung der ebenfalls angezeigten juristischen Personen ebenfalls aus. Es wird anheimgestellt, Ihre Strafanzeige bei den US-amerikanischen und/oder irischen Strafverfolgungsbehörden anzubringen, wenn Sie sich davon Erfolg versprechen. Schließlich wird - unbeschadet des Umstandes, dass auch im Hinblick auf den angezeigten Fall Nr. 153 die Voraussetzungen des § 406e StPO mangels vorgetragenen oder sonst ersichtlichen berechtigten Interesses an der Informationserteilung nicht vorliegen - auf die Gewährung der beantragten Akteneinsicht verzichtet, weil sich die Akte in der Strafanzeige nebst Anlagen sowie der Ihnen hiermit bekannt gemachten Einstellungsentscheidung erschöpft und daher mutmaßlich kein Interesse an einer Akteneinsicht besteht. Mi undliche' ßen Pasch kowski Staatsanwalt
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