Probeklausur IV

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser
Probeklausur
I.
1. Auf welchem Prinzip beruht die Einwilligung des Verletzten?
2. Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Einwilligung erfüllen?
II.
1. Welche Situationen werden als extensiver Notwehrexzess bezeichnet; werden sie von § 33 StGB
erfasst?
2. Was ist unter einem Putativnotwehrexzess zu verstehen; wird er von § 33 StGB erfasst?
III.
X ist wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) angeklagt. Er hat die Tat nicht begangen; die
Beweislage gegen ihn ist jedoch erdrückend, so dass mit seiner Verurteilung sicher zu rechnen ist.
Da entschließt sich sein Freund F, ihm durch eine Falschaussage bei Gericht ein Alibi zu
verschaffen. Um seine Bedenken zu zerstreuen, nimmt F vor Beginn der Verhandlung eine solche
Menge Alkohol zu sich, dass er – für die Anwesenden unbemerkt – bei seiner Aussage
schuldunfähig ist; hiermit hatte F durchaus gerechnet. X wird freigesprochen. Es ist davon
auszugehen, dass der (objektive und subjektive) Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht ist.
1. Ist F nach § 34 StGB gerechtfertigt?
2. Kann F trotz alkoholbedingter Schuldunfähigkeit bei seiner Aussage nach § 153 StGB verurteilt
werden?
IV.
Rosahl verspricht dem Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe
erschießt. Rose legt sich daraufhin in einen Hinterhalt, um seinem Opfer, das er genau kennt,
aufzulauern. Während der Dämmerung sieht er einen anderen Menschen kommen, den er für
Schliebe hält. Diesen Menschen erschießt er. Tatsächlich erschießt Rose einen gewissen Harnisch
(Pr. Obertribunal GA, Bd. 7, 322 ; auch BGHSt 37, 214).
1. Welches Irrtumsproblem wirft der sog. Rose-Rosal-Fall auf ?
2. Welche Lösungen werden (mit welchen Argumenten) vorgeschlagen?