Medienmitteilung Verkauf Parz. Nr. 154 Wanzwilfeld

Medienkonferenz vom Donnerstag, 5. November 2015 / Medienrohstoff
Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 9. Dezember 2015
Infos zu einzelnen Traktanden (vgl. auch Traktandenliste in der Beilage)
Traktandum 6
Grundstück Herzogenbuchsee-1 Gbbl. Nr. 154; Verkauf
Gemeindeversammlung /
Gemeinde will Bauland verkaufen
Die Gemeinde will ein Grundstück im Gebiet Wanzwilfeld verkaufen. Der Mindestverkaufspreis
ist auf 1,022 Mio. Franken festgelegt. Der Entscheid über eine Veräusserung liegt damit bei der
Gemeindeversammlung.
Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee ist Eigentümerin des Grundstücks Herzogenbuchsee-1
Gbbl. Nr. 154. Das Grundstück ist 2620 Quadratmeter gross und nicht überbaut. Es befindet sich
innerhalb des Perimeters der «ZPP K Biblis I». Der Buchwert wurde im Rahmen der Umstellung auf
HRM2 im Jahre 2014 auf 917 000 Franken beziffert. Die Prüfung am Markt ergab, dass der effektive
Marktwert heute knapp über 1,0 Mio. Franken liegen dürfte. Entsprechend hat der Gemeinderat den
Mindestverkaufspreis auf 1 021 800 Franken festgelegt, was einem Quadratmeterpreis von 390
Franken entspricht. Die Zuständigkeit für den Entscheid über einen Verkauf liegt damit bei der
Gemeindeversammlung, welche am 9. Dezember stattfindet.
Keine Kernaufgabe
Weshalb verkaufen? Eingezontes, noch unüberbautes Land für Wohnungsbau ist in Herzogenbuchsee
rar. Weil die beiden anderen Grundeigentümer innerhalb des ZPP-Perimeters ihr Land ebenfalls
veräussern wollen, mache es im Interesse einer gesamtheitlichen Lösung für die Gemeinde keinen
Sinn, das Grundstück zu behalten, begründet der Gemeinderat seinen Entscheid. Wohnbauten zu
erstellen, diese zu vermieten oder zu verkaufen, gehöre nicht zu den Kernaufgaben einer Gemeinde.
Der günstige Zeitpunkt, die grosse Nachfrage nach Bauland, die ausgezeichnete Lage und die
baulichen Möglichkeiten sowie der zu erwartende Erlös sprächen für einen Verkauf der Parzelle.
In der Tat: Die ZPP K eignet sich ausgezeichnet für den Bau von Mehrfamilienhäusern. Sie ist zentral
gelegen und durch den öffentlichen und privaten Verkehr bestens erschlossen. Im Rahmen der
Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgte für die besagte ZPP zudem eine Aufzonung von der
Wohnzone W2 in eine Wohnzone W3, was eine Nutzungsverdichtung ermöglicht. Zwingende
Voraussetzung für eine Überbauung ist eine vorliegende Gesamtüberbauungsordnung, was eine
haushälterische Nutzung des Bodens garantiere, so der Gemeinderat weiter.
Im Falle einer Zustimmung durch die Gemeindeversammlung soll der Verkauf nach dem formellen
Inkrafttreten der vor einem Jahr genehmigten Ortsplanungsrevision erfolgen. Weil hier die
abschliessende Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
nach wie vor aussteht, soll mit dem GV-Entscheid dem Gemeinderat gleichzeitig auch die Kompetenz
erteilt werden, den Verkauf zu gegebener Zeit in Eigenregie abwickeln zu können.
Planungsmehrwert
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Landverkauf einiges an Geldmitteln in die Gemeindekasse
spülen wird. Der Erlös wird mindestens 1,0 Mio. Franken betragen. Hiervon ist der bei einem Verkauf
einmalig anfallende Planungsmehrwert abzuziehen, der als Folge der vorgenommenen Aufzonung von
einer W2 in eine W3 anfällt. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 33 708 Franken – Geld, das in die
Spezialfinanzierung «Planungsmehrwerte» fliessen wird. Der Verkaufserlös kann für die Finanzierung
von Investitionen verwendet werden.