Medienkonferenz vom Donnerstag, 5. November 2015 / Medienrohstoff Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 9. Dezember 2015 Infos zu einzelnen Traktanden (vgl. auch Traktandenliste in der Beilage) Traktandum 6 Grundstück Herzogenbuchsee-1 Gbbl. Nr. 154; Verkauf Gemeindeversammlung / Gemeinde will Bauland verkaufen Die Gemeinde will ein Grundstück im Gebiet Wanzwilfeld verkaufen. Der Mindestverkaufspreis ist auf 1,022 Mio. Franken festgelegt. Der Entscheid über eine Veräusserung liegt damit bei der Gemeindeversammlung. Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee ist Eigentümerin des Grundstücks Herzogenbuchsee-1 Gbbl. Nr. 154. Das Grundstück ist 2620 Quadratmeter gross und nicht überbaut. Es befindet sich innerhalb des Perimeters der «ZPP K Biblis I». Der Buchwert wurde im Rahmen der Umstellung auf HRM2 im Jahre 2014 auf 917 000 Franken beziffert. Die Prüfung am Markt ergab, dass der effektive Marktwert heute knapp über 1,0 Mio. Franken liegen dürfte. Entsprechend hat der Gemeinderat den Mindestverkaufspreis auf 1 021 800 Franken festgelegt, was einem Quadratmeterpreis von 390 Franken entspricht. Die Zuständigkeit für den Entscheid über einen Verkauf liegt damit bei der Gemeindeversammlung, welche am 9. Dezember stattfindet. Keine Kernaufgabe Weshalb verkaufen? Eingezontes, noch unüberbautes Land für Wohnungsbau ist in Herzogenbuchsee rar. Weil die beiden anderen Grundeigentümer innerhalb des ZPP-Perimeters ihr Land ebenfalls veräussern wollen, mache es im Interesse einer gesamtheitlichen Lösung für die Gemeinde keinen Sinn, das Grundstück zu behalten, begründet der Gemeinderat seinen Entscheid. Wohnbauten zu erstellen, diese zu vermieten oder zu verkaufen, gehöre nicht zu den Kernaufgaben einer Gemeinde. Der günstige Zeitpunkt, die grosse Nachfrage nach Bauland, die ausgezeichnete Lage und die baulichen Möglichkeiten sowie der zu erwartende Erlös sprächen für einen Verkauf der Parzelle. In der Tat: Die ZPP K eignet sich ausgezeichnet für den Bau von Mehrfamilienhäusern. Sie ist zentral gelegen und durch den öffentlichen und privaten Verkehr bestens erschlossen. Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgte für die besagte ZPP zudem eine Aufzonung von der Wohnzone W2 in eine Wohnzone W3, was eine Nutzungsverdichtung ermöglicht. Zwingende Voraussetzung für eine Überbauung ist eine vorliegende Gesamtüberbauungsordnung, was eine haushälterische Nutzung des Bodens garantiere, so der Gemeinderat weiter. Im Falle einer Zustimmung durch die Gemeindeversammlung soll der Verkauf nach dem formellen Inkrafttreten der vor einem Jahr genehmigten Ortsplanungsrevision erfolgen. Weil hier die abschliessende Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern nach wie vor aussteht, soll mit dem GV-Entscheid dem Gemeinderat gleichzeitig auch die Kompetenz erteilt werden, den Verkauf zu gegebener Zeit in Eigenregie abwickeln zu können. Planungsmehrwert Es liegt in der Natur der Sache, dass der Landverkauf einiges an Geldmitteln in die Gemeindekasse spülen wird. Der Erlös wird mindestens 1,0 Mio. Franken betragen. Hiervon ist der bei einem Verkauf einmalig anfallende Planungsmehrwert abzuziehen, der als Folge der vorgenommenen Aufzonung von einer W2 in eine W3 anfällt. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 33 708 Franken – Geld, das in die Spezialfinanzierung «Planungsmehrwerte» fliessen wird. Der Verkaufserlös kann für die Finanzierung von Investitionen verwendet werden.
© Copyright 2024 ExpyDoc