Registrierkassenpflicht Mag. Petra Maria Ibounig – Wirtschaftskammer Wien Mag. Siegfried Gruber - technischer Fachexperte Registrierkasse Umsatzgrenzen für die Kassenpflicht € 15.000 pro Jahr und Betrieb, davon mehr als € 7.500 Barumsatz Barumsatz: auch Zahlungen per Bankomat/Kreditkarte, vergleichbare Zahlungsformen, Annahme von Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, dgl. Zeitpunkt der Kassenpflicht Ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums Bsp.: 1 -11/15 16.000 Euro Umsatz, davon mehr als 7.500 Euro bar. UVA-Zeitraum Kalendermonat Kasse ab 1. 3. 2016, vierteljährlicher UVA- Zeitraum Kasse ab 1. 4. 2016 Bsp.: Neugründung am 1.4.2016. Umsätze 4 - 8/16 15.600 Euro davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze. UVA-Zeitraum Kalendermonat Kasse ab 1.12.2016, vierteljährlicher UVA- Zeitraum Kasse ab 1. 1. 2017 Prämie € 200 pro Kassensystem; maximal € 30 pro Erfassungseinheit Anschaffung oder Umrüstung zw. 28.2.2015 und 1.1.2017 Kosten für Kassensystem oder Umrüstung vollständig absetzbar Prämie bei Abgabe der Steuererklärungen beantragbar Prämie wird Finanzamtskonto gutgeschrieben, ist keine Betriebseinnahme, führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten Beleg 2016 muss enthalten Bezeichnung des liefernden/leistenden Unternehmens fortlaufende Nummer Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag der Barzahlung und muss entweder ausgedruckt oder unmittelbar nach erfolgter Zahlung erzeugt werden und für den Kunden verfügbar sein (zB. per E-mail, Link) Musterbeleg 2016: Unternehmensbezeichnung Belegdrucker handelsübliche Bezeichnung der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches ist anzuwenden die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie zB Speisen/Getränke, Obst, Lebensmittel, usw. ist nicht zulässig. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können handelsübliche Bezeichnung lt. BMF …… handelsübliche Bezeichnung Übergangsregelung bis 31.12.2020 Einzelhandel, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, können die Warenbezeichnung bis auf 15 Warenbezeichnungen einschränken; in der Kassa erfassen und auf den Belegen ausweisen per 31.12.2015 darf kein Warenwirtschaftssystem vorhanden sein! Datenerfassungsprotokoll Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen (=elektronisches Journal) Sicherheitseinrichtung Zweck Manipulationsschutz insbesondere Radier-Schutz durch elektronische Signaturen mit Zertifikaten die von vertrauenswürdigen Anbietern stammen die eindeutig einem Steuerpflichtigen und dessen Kasse(n) zugeordnet wurden Signieren Daten aus dem aktuellen Barumsatz-Beleg, werden mit Daten aus dem Zertifikat verknüpft bestimmte Belegdaten werden elektronisch signiert (mit den Daten des Zertifikates derart verknüpft, dass eine nachtägliche Änderung nicht unbemerkt bleibt) der errechnete Signaturwert wird am Beleg mit angedruckt Was wird signiert? Kassenidentifikationsnummer fortlaufende Nummer des Barumsatzes Datum und Uhrzeit der Belegausstellung Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen verschlüsselter Stand des Umsatzzählers Seriennummer des Signaturzertifikates Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls Beleg ab 1.1.2017 wie der Beleg ab 1.1.2016 zusätzlich Kassen Nummer, Uhrzeit sowie Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen Belegdaten und Signaturwert in maschinenlesbarer Form _R1-AT0_DEMO-CASH-BOX202_816351_2015-1029T18:15:35_29,77_0,00_26,47_-9,75_8,88_ 4STN64AOBDO32===_475555432690433166_HAHI K3FFLT7KC===_EIR6LSK3YOCP6YD7SJ75NIPJJBL P24YKA4WFEPZMGZLR245XQC7L4KYU5H5F6IWNY5X JUAALFH4V5R75NG2TFMTC72HWICSLVD563RA= Vom Zertifikat zum Startbeleg 1. Besorgen Sie sich ein Zertifikat über den Lieferanten Ihrer Registrierkasse oder direkt beim Zertifizierungsdiensteanbieter 2. Informieren Sie sich über Ihren Verschlüsselungscode bei Ihrem Kassen-Lieferanten 3. Registrieren bei FinanzOnline (ab 1.7.2016) geben Sie die Daten Ihres Zertifikates und auch Ihre Kassennummer(n) und Ihren Verschlüsselungscode bekannt 4. Drucken Sie den Startbeleg (je Kasse) aus prüfen Sie den Startbeleg und bewahren Sie diesen ordnungsgemäß auf Datenexport Datenerfassungsprotokoll muss für einen vorgegebenen Zeitraum im definierten „Exportformat“ auf einem externen Datenträger zur Verfügung gestellt werden können z.B. USB-Stick (vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen) für die letzten 3 Monate direkt am Ort der Registrierkasse Kontrollmaßnahmen Abgabenrechtliche Überprüfungen in Form von : verdeckten Erhebungen Mystery-Shopping Kassennachschauen der Finanzpolizei Außenprüfungen Datensicherung Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern diese Sicherung ist zumindest 7 Jahre lang aufzubewahren Diese externe Speicherung ersetzt NICHT die erforderliche Datensicherung! sichern Sie zudem regelmäßig Ihre Stammdaten und das elektronische Journal Strafen – kein Kassensystem § 51/1 FinStrG : Geldstrafen bis € 5.000 möglich „…wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt“ Straffreiheit für Zeitraum 1-3 /2016 und 4-6 /2016 (bei Begründung) Strafen - systematische Manipulation §51a Abs.1 FinStrG – Strafen bis € 25.000 möglich „Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht“ Ausnahmen von der Kassenund Belegpflicht Umsätze im Freien: € 30.000 Jahresumsatzgrenze betriebsbezogen (d.h. ist keine eigene Grenze für Umsätze im Freien, wenn daneben noch feste Betriebsstätte besteht!) Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten nach 31.12.2015 in Betrieb genommen: • Gegenleistung pro Einzelumsatz max. € 20 • alle 6 Wochen Aufzeichnung der verkauften Ware • monatl. Kassenentleerung, Aufzeichnung der Erlöse Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten vor 31.12.2015 in Betrieb genommen – Übergangsfrist bis 31.12.2026 Erleichterungen Onlineshops: keine Kassenpflicht, aber Belegerteilungspflicht! keine Gegenleistung erfolgt durch Bargeld und das Geschäft wird auf einer Online-Plattform abgeschlossen Sonderfall „mobile Gruppen“ Leistung wird außerhalb Betriebsstätte erbracht prinzipiell Kassenpflicht! Erfassung in das System unmittelbar nach Rückkehr in Betrieb Beleg muss ausgestellt werden inkl. Durchschrift Inkrafttretensbestimmungen 1.1.2016 allgemeine Kassen- und Belegerteilungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht Datenerfassungsprotokoll bei Nutzung von Datenträgern Exportfähigkeit des Datenerfassungsprotokolls 1.1.2017 Manipulationsschutz laut Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V)
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