Registrierkassenpflicht

Registrierkassenpflicht
Mag. Petra Maria Ibounig – Wirtschaftskammer Wien
Mag. Siegfried Gruber - technischer Fachexperte
Registrierkasse
Umsatzgrenzen für die
Kassenpflicht
€ 15.000 pro Jahr und Betrieb,
davon mehr als € 7.500 Barumsatz
Barumsatz: auch Zahlungen per Bankomat/Kreditkarte, vergleichbare Zahlungsformen,
Annahme von Barschecks, Gutscheine, Bons,
Geschenkmünzen, dgl.
Zeitpunkt der Kassenpflicht
Ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen
mit Beginn des viertfolgenden Monats nach
Ablauf des Voranmeldezeitraums
 Bsp.: 1 -11/15 16.000 Euro Umsatz, davon mehr als 7.500 Euro bar.
UVA-Zeitraum Kalendermonat  Kasse ab 1. 3. 2016,
vierteljährlicher UVA- Zeitraum  Kasse ab 1. 4. 2016
 Bsp.: Neugründung am 1.4.2016. Umsätze 4 - 8/16 15.600 Euro davon mehr als
7.500 Euro Barumsätze.
UVA-Zeitraum Kalendermonat  Kasse ab 1.12.2016,
vierteljährlicher UVA- Zeitraum  Kasse ab 1. 1. 2017
Prämie
 € 200 pro Kassensystem; maximal € 30 pro
Erfassungseinheit
 Anschaffung oder Umrüstung zw. 28.2.2015 und
1.1.2017
 Kosten für Kassensystem oder Umrüstung vollständig
absetzbar
 Prämie bei Abgabe der Steuererklärungen beantragbar
 Prämie wird Finanzamtskonto gutgeschrieben,
 ist keine Betriebseinnahme,
 führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten
Beleg 2016
 muss enthalten
Bezeichnung des liefernden/leistenden Unternehmens
fortlaufende Nummer
Tag der Belegausstellung
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder
Dienstleistung
 Betrag der Barzahlung




 und muss
 entweder ausgedruckt oder
 unmittelbar nach erfolgter Zahlung erzeugt werden und
für den Kunden verfügbar sein (zB. per E-mail, Link)
Musterbeleg 2016:
Unternehmensbezeichnung
Belegdrucker
handelsübliche Bezeichnung
 der Maßstab des allgemeinen
Sprachgebrauches ist anzuwenden
 die Verwendung von allgemeinen
Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen
wie zB Speisen/Getränke, Obst, Lebensmittel,
usw. ist nicht zulässig. Die Bezeichnung muss
so gewählt sein, dass Waren und
Dienstleistungen identifiziert werden können
handelsübliche Bezeichnung
lt. BMF
 ……
handelsübliche Bezeichnung
Übergangsregelung bis 31.12.2020
 Einzelhandel, Markt-, Straßen- und Wanderhandel
bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige
Unternehmer, die
 Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem
Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher
verkaufen, können
 die Warenbezeichnung bis auf 15
Warenbezeichnungen einschränken; in der Kassa
erfassen und auf den Belegen ausweisen
 per 31.12.2015 darf kein Warenwirtschaftssystem
vorhanden sein!
Datenerfassungsprotokoll
 Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der
Losungsermittlung mit elektronischer
Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem
elektronischen Aufzeichnungssystem
 entsprechende Protokollierung der
Datenerfassung und nachträglicher
Änderungen (=elektronisches Journal)
Sicherheitseinrichtung
 Zweck  Manipulationsschutz
 insbesondere Radier-Schutz
 durch elektronische Signaturen
 mit Zertifikaten
 die von vertrauenswürdigen Anbietern stammen
 die eindeutig einem Steuerpflichtigen und dessen
Kasse(n) zugeordnet wurden
Signieren
 Daten aus dem aktuellen Barumsatz-Beleg,
werden mit Daten aus dem Zertifikat
verknüpft
 bestimmte Belegdaten
 werden elektronisch signiert (mit den Daten des
Zertifikates derart verknüpft, dass eine
nachtägliche Änderung nicht unbemerkt bleibt)
 der errechnete Signaturwert wird am Beleg mit
angedruckt
Was wird signiert?
 Kassenidentifikationsnummer
 fortlaufende Nummer des Barumsatzes
 Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
 Betrag der Barzahlung getrennt nach
Steuersätzen
 verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
 Seriennummer des Signaturzertifikates
 Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes
des Datenerfassungsprotokolls
Beleg ab 1.1.2017
 wie der Beleg ab 1.1.2016
 zusätzlich
 Kassen Nummer, Uhrzeit sowie
 Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
 Belegdaten und Signaturwert in maschinenlesbarer
Form
_R1-AT0_DEMO-CASH-BOX202_816351_2015-1029T18:15:35_29,77_0,00_26,47_-9,75_8,88_
4STN64AOBDO32===_475555432690433166_HAHI
K3FFLT7KC===_EIR6LSK3YOCP6YD7SJ75NIPJJBL
P24YKA4WFEPZMGZLR245XQC7L4KYU5H5F6IWNY5X
JUAALFH4V5R75NG2TFMTC72HWICSLVD563RA=
Vom Zertifikat zum Startbeleg
1. Besorgen Sie sich ein Zertifikat
 über den Lieferanten Ihrer Registrierkasse oder
 direkt beim Zertifizierungsdiensteanbieter
2. Informieren Sie sich über Ihren
Verschlüsselungscode
 bei Ihrem Kassen-Lieferanten
3. Registrieren bei FinanzOnline (ab 1.7.2016)
 geben Sie die Daten Ihres Zertifikates und auch Ihre Kassennummer(n) und
 Ihren Verschlüsselungscode bekannt
4. Drucken Sie den Startbeleg (je Kasse) aus
 prüfen Sie den Startbeleg und
 bewahren Sie diesen ordnungsgemäß auf
Datenexport
 Datenerfassungsprotokoll muss
 für einen vorgegebenen Zeitraum
 im definierten „Exportformat“
 auf einem externen Datenträger
zur Verfügung gestellt werden können
 z.B. USB-Stick (vom Unternehmer zur Verfügung zu
stellen)
 für die letzten 3 Monate direkt am Ort der
Registrierkasse
Kontrollmaßnahmen
Abgabenrechtliche Überprüfungen in Form
von :
 verdeckten Erhebungen
 Mystery-Shopping
 Kassennachschauen der Finanzpolizei
 Außenprüfungen
Datensicherung
 Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind
 zumindest vierteljährlich
 auf einem elektronischen externen Medium
 unveränderbar zu sichern
 diese Sicherung ist zumindest 7 Jahre lang
aufzubewahren
 Diese externe Speicherung ersetzt NICHT die
erforderliche Datensicherung!
 sichern Sie zudem regelmäßig
 Ihre Stammdaten und
 das elektronische Journal
Strafen – kein Kassensystem
§ 51/1 FinStrG : Geldstrafen bis € 5.000 möglich
„…wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht
zur Einrichtung technischer
Sicherheitsvorkehrungen verletzt“
Straffreiheit für Zeitraum 1-3 /2016 und
4-6 /2016 (bei Begründung)
Strafen - systematische
Manipulation
§51a Abs.1 FinStrG – Strafen bis € 25.000 möglich
„Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig,
wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder
monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen
oder Aufzeichnungssysteme, die
automatisationsunterstützt geführt werden, durch
Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen
Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt
werden können, verfälscht“
Ausnahmen von der Kassenund Belegpflicht
 Umsätze im Freien:
 € 30.000 Jahresumsatzgrenze
 betriebsbezogen (d.h. ist keine eigene Grenze für Umsätze im
Freien, wenn daneben noch feste Betriebsstätte besteht!)
 Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten
nach 31.12.2015 in Betrieb genommen:
• Gegenleistung pro Einzelumsatz max. € 20
• alle 6 Wochen Aufzeichnung der verkauften Ware
• monatl. Kassenentleerung, Aufzeichnung der Erlöse
 Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten
vor 31.12.2015 in Betrieb genommen – Übergangsfrist bis
31.12.2026
Erleichterungen
 Onlineshops:
 keine Kassenpflicht, aber Belegerteilungspflicht!
 keine Gegenleistung erfolgt durch Bargeld und das
Geschäft wird auf einer Online-Plattform abgeschlossen
Sonderfall „mobile Gruppen“
 Leistung wird außerhalb Betriebsstätte erbracht
 prinzipiell Kassenpflicht!
 Erfassung in das System unmittelbar nach Rückkehr in
Betrieb
 Beleg muss ausgestellt werden inkl. Durchschrift
Inkrafttretensbestimmungen
1.1.2016
 allgemeine Kassen- und Belegerteilungspflicht
 Einzelaufzeichnungspflicht
 Datenerfassungsprotokoll bei Nutzung von
Datenträgern
 Exportfähigkeit des Datenerfassungsprotokolls
1.1.2017
 Manipulationsschutz laut
Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V)