RECHT AUF RÄDERN Das Glas danach VON UWE LENHART in Autofahrer wird von einem anderen Verkehrsteilnehmer wegen Fehlverhaltens angezeigt. Die Polizei ermittelt über das Kennzeichen den Halter und fahrt zu dessen Adresse. Dort trifft sie den Fahrer alkoholisiert an. Der nunmehr wegen Trunkenheit im Verkehr Beschuldigte wendet ein, Alkohol erst zu Hause, also nach der Fahrt, zu sich genommen zu haben. Mit Erfolg? Ein Nachtrunk führt zu entsprechendem Abzug vom ermittelten Wert der Blutalkoholkonzentration (BAK). Beantwortet der betroffene Autofahrer die Frage hinsichtlich Alkoholaufnahme nach dem Vorfall mit Ja, ordnet die Polizei statt einer zwei Blutproben im Abstand von 30 Alinuten an. Liegt der Wert der zweiten BAK unter dem ersten, erweist sich die Nachtrunkbehauptung regelmäßig als falsch. Denn der aufgenommene Alkohol befand sich bereits im Abbau, der zwei Stunden nach Trinkende beginnt. Der durchschnittliche Abbauwert pro Stunde beträgt 0,15 Promille. Ist der Wert der zweiten BAK hingegen höher als der erste oder mit diesem gleich, ist hieraus zu schließen, daß sich der Alkohol noch in der Anflutungsphase befand oder die Aufnahme noch nicht abgeschlossen war. Ein Nachtrunk kann nicht widerlegt werden. Hat der Betroffene gegenüber den Polizeibeamten die Nachtrunk-Frage verneint, führt er diesen aber in der Hauptverhandlung an, so wird er sich mit starken Bedenken von seiten des Gerichts konfrontiert sehen. Dieses wird hierin eine reine Schutzbehauptung entdecken. Selbst wenn der Beschuldigte seine geänderte Einlassung glaubhaft darlegen kann, wird das Gericht der Erfahrung nach im Zweifelsfalle von keinem Nachtrunk ausgehen. Insbesondere im Hinblick auf Alkoholaufnahmen vor und nach der Tat sollte man sich nicht äußern, sondern strikt schweigen. So ist es möglich, den Nachtrunk erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorzutragen. Existiert keine zweite Blutprobe, kann die Nachtrunkbehauptung zur Reduzierung der BAK führen. E Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main (www.lenhart-ra.de).
© Copyright 2024 ExpyDoc