Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 6. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema § 249 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache b) Qualifizierte Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Finalzusammenhang c) Zueignungsabsicht d) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung e) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Qualifizierte Nötigungsmittel beim Raub Gewalt gegen eine Person = ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen mit dem Ziel, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben = liegt vor, wenn der Täter den Tod oder eine erhebliche Körperverletzung des Bedrohten oder einer diesem nahestehenden Person für die allernächste Zeit in Aussicht stellt Der Finalzusammenhang beim Raub → ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal → verlangt, dass aus der Sicht des Täters die Anwendung der Raubmittel die Wegnahme ermöglichen soll → nach h.M. ist eine objektive Verknüpfung iSe Kausalität nicht erforderlich (d.h., der Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel braucht die Wegnahme nicht objektiv ermöglicht zu haben) Der schwere Raub (hier § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) I. Tatbestand 1. des Grunddelikts a) objektiver Tatbestand • • Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Qualifizierte Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person/Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) b) subjektiver Tatbestand • • • • • Vorsatz Finalzusammenhang Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung 2. der Qualifikation a) Objektiver Tatbestand • • sonst ein Werkzeug oder Mittel Beisichführen b) Subjektiver Tatbestand • • Vorsatz Verwendungsabsicht (um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder überwinden) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Raub mit Todesfolge, § 251 StGB I. Tatbestand 1. Vorliegen des Grunddelikts: § 249 StGB 2. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen 3. Verursachung und objektive Zurechnung des qualifizierenden Erfolges 4. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang 5. Leichtfertigkeit bzgl. der schweren Folge II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
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