Die Willenserklärung I. Objektiver Tatbestand (betrifft die Erklärung an sich) = Äußerung eines Rechtsfolgewillens nach außen • Kundgabe • Rechtsbindungswille • Bewertung nach § 157 BGB II. Subjektiver Tatbestand (betrifft den dahinterstehenden Willen) Problem: wenn Wille und Erklärung auseinanderfallen, d.h. wenn das was äußerlich erklärt wurde, innerlich nicht gewollt war. Gesetzlich geregelte Fälle sind die §§ 116-124 BGB. Diese Regelung ist jedoch unvollständig Systematisch muss zwischen Fehlen des 1. Handlungswillens (konstitutiv) 2. Erklärungsbewusstseins (nicht konstitutiv) a. (§ 118 und unter Umständen § 119 I 2. Alt. analog) b. Hier handelt der Erklärende zwar bewusst, er weiss aber nicht, dass sein Handeln nach außen als Kundgabe eines RBW erscheint c. Problem: gesetzlich nicht geregelt, ob notwendiger Bestandteil einer WE oder nicht • e.A.: (+) und WE ist damit analog § 118 nichtig und Haftung nach § 122 analog • a.A.: grds. keine Nichtigkeit der WE. Es gilt das Verantwortungsprinzip. Zurechnung der WE (+), wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als WE aufgefasst wird. Anders: wenn kein schutzwürdiges Vertrauen beim Empfänger Aber: Anfechtung möglich nach § 119 I 1. oder 2. Alt. und Haftung nach § 122 3. Geschäftswillens (nicht konstitutiv) a. (§§ 117, 120, 119 I 1. und 2. Alt, 119 II) unterschieden werden
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