Die Willenserklärung I. Objektiver Tatbestand (betrifft die Erklärung

Die Willenserklärung
I.
Objektiver Tatbestand (betrifft die Erklärung an sich)
= Äußerung eines Rechtsfolgewillens nach außen
• Kundgabe
• Rechtsbindungswille
• Bewertung nach § 157 BGB
II.
Subjektiver Tatbestand (betrifft den dahinterstehenden Willen)
Problem: wenn Wille und Erklärung auseinanderfallen, d.h. wenn das was äußerlich
erklärt wurde, innerlich nicht gewollt war.
Gesetzlich geregelte Fälle sind die §§ 116-124 BGB. Diese Regelung ist jedoch
unvollständig
Systematisch muss zwischen Fehlen des
1. Handlungswillens (konstitutiv)
2. Erklärungsbewusstseins (nicht konstitutiv)
a. (§ 118 und unter Umständen § 119 I 2. Alt. analog)
b. Hier handelt der Erklärende zwar bewusst, er weiss aber
nicht, dass sein Handeln nach außen als Kundgabe eines
RBW erscheint
c. Problem: gesetzlich nicht geregelt, ob notwendiger
Bestandteil einer WE oder nicht
• e.A.: (+) und WE ist damit analog § 118 nichtig und
Haftung nach § 122 analog
• a.A.: grds. keine Nichtigkeit der WE.
Es gilt das Verantwortungsprinzip. Zurechnung der
WE (+), wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte
erkennen können, dass seine Erklärung als WE
aufgefasst wird. Anders: wenn kein schutzwürdiges
Vertrauen beim Empfänger
Aber: Anfechtung möglich nach § 119 I 1. oder 2. Alt.
und Haftung nach § 122
3. Geschäftswillens (nicht konstitutiv)
a. (§§ 117, 120, 119 I 1. und 2. Alt, 119 II)
unterschieden werden