Sachverhalt A will seinen Erbonkel E umbringen. Er bringt daher in

Sachverhalt
A will seinen Erbonkel E umbringen. Er bringt daher in dessen,
ausschließlich von einem Piloten P gesteuerten Privatflugzeug eine
Sprengladung an, die in einer Höhe von 1000 m explodieren und das
Leitwerk des Flugzeugs schwer beschädigen wird. A ist nicht ganz sicher,
ob E am nächsten Flug teilnehmen wird. Sein Plan gelingt jedoch: Das
Flugzeug stürzt ab, E und P kommen dabei ums Leben. Trümmer des
Flugzeuges verletzen einen Bauern B auf dem Felde. Eine solche Folge hatte
A für möglich gehalten.
Hinsichtlich der von A verursachten Erfolge soll jeweils die bei ihm
festzustellende Vorsatzform bestimmt werden.
Erfolge
/ intellektuelles Moment
1. Tod des E
/ Unsicherheit
als Ziel erstrebt
/ Für möglich halten
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2. Flugzeug
/ Sicherheit
zerstört
voluntatives Element
als Zwischenziel
angestrebt---------------
3. Tod des P
/ Sicherheit
4. Verletzung
/ Unsicherheit; für
des B
/ möglich halten
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.
A. § 212 an E
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Erfolg: Tod
b. Tötungshandlung: Anbringen der Sprengladung
c. Kausalität: conditio sine qua non
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. Tod
Unsicherheit, ob Tod eintritt, aber für möglich gehalten
Als Ziel erstrebt
b. Vorsatz bzgl. Handlung
c. Vorsatz bzgl. Kausalität
II. Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
B. § 211 an E
1. Heimtücke: Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
Verwerflicher Vertrauensbruch
2. Gemeingefährliches Mittel
3. Habgier
C. § 223 ff. an E
D. § 303: Zerstörung des Flugzeugs
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Erfolg: Zerstörung fremden Eigentums
b. Handlung: Anbringen der Sprengladung
c. Kausalität zwischen a und b
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. der Zerstörung
Sicherheit
Als notwendiges Zwischenziel erstrebt
b. Vorsatz bzgl. der Handlung
c. Vorsatz bzgl. der Kausalität
II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld
E. § 212: Tod des P
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Erfolg: Tod des P
b. Handlung: Anbringen der Sprengladung
c. Kausalität zwischen a und b
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. des Todes
Sicherheit
Nicht als (notwendiges) Zwischenziel erstrebt
b. Vorsatz bzgl. der Handlung
c. Vorsatz bzgl. der Kausalität
II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld
F. § 211: Tod des P
Heimtücke, aber kein verwerflicher Vertrauensbruch (str.)
G. §§ 223 ff an P
H. § 223: Verletzung des B
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Erfolg:
Körperliches Wohlbefinden des B beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
b. Handlung: Anbringen der Sprengladung
c. Kausalität zwischen a und b
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. der Verletzung
Unsicherheit; für möglich gehalten (dolus eventualis)
Nicht als (notwendiges) Zwischenziel erstrebt
b. Vorsatz bzgl. der Handlung
c. Vorsatz bzgl. der Kausalität
II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld
J. Konkurrenzen
§ 211 ist lex specialis zu § 212.
§ 211 an E, § 212 an P, § 223, § 303, § 52