Sachverhalt A will seinen Erbonkel E umbringen. Er bringt daher in dessen, ausschließlich von einem Piloten P gesteuerten Privatflugzeug eine Sprengladung an, die in einer Höhe von 1000 m explodieren und das Leitwerk des Flugzeugs schwer beschädigen wird. A ist nicht ganz sicher, ob E am nächsten Flug teilnehmen wird. Sein Plan gelingt jedoch: Das Flugzeug stürzt ab, E und P kommen dabei ums Leben. Trümmer des Flugzeuges verletzen einen Bauern B auf dem Felde. Eine solche Folge hatte A für möglich gehalten. Hinsichtlich der von A verursachten Erfolge soll jeweils die bei ihm festzustellende Vorsatzform bestimmt werden. Erfolge / intellektuelles Moment 1. Tod des E / Unsicherheit als Ziel erstrebt / Für möglich halten ------------------------------------ 2. Flugzeug / Sicherheit zerstört voluntatives Element als Zwischenziel angestrebt--------------- 3. Tod des P / Sicherheit 4. Verletzung / Unsicherheit; für des B / möglich halten --------------------- . A. § 212 an E I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg: Tod b. Tötungshandlung: Anbringen der Sprengladung c. Kausalität: conditio sine qua non 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. Tod Unsicherheit, ob Tod eintritt, aber für möglich gehalten Als Ziel erstrebt b. Vorsatz bzgl. Handlung c. Vorsatz bzgl. Kausalität II. Rechtswidrigkeit III. Schuld B. § 211 an E 1. Heimtücke: Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit Verwerflicher Vertrauensbruch 2. Gemeingefährliches Mittel 3. Habgier C. § 223 ff. an E D. § 303: Zerstörung des Flugzeugs I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg: Zerstörung fremden Eigentums b. Handlung: Anbringen der Sprengladung c. Kausalität zwischen a und b 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der Zerstörung Sicherheit Als notwendiges Zwischenziel erstrebt b. Vorsatz bzgl. der Handlung c. Vorsatz bzgl. der Kausalität II. Rechtwidrigkeit III. Schuld E. § 212: Tod des P I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg: Tod des P b. Handlung: Anbringen der Sprengladung c. Kausalität zwischen a und b 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. des Todes Sicherheit Nicht als (notwendiges) Zwischenziel erstrebt b. Vorsatz bzgl. der Handlung c. Vorsatz bzgl. der Kausalität II. Rechtwidrigkeit III. Schuld F. § 211: Tod des P Heimtücke, aber kein verwerflicher Vertrauensbruch (str.) G. §§ 223 ff an P H. § 223: Verletzung des B I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg: Körperliches Wohlbefinden des B beeinträchtigt Gesundheitsschädigung b. Handlung: Anbringen der Sprengladung c. Kausalität zwischen a und b 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der Verletzung Unsicherheit; für möglich gehalten (dolus eventualis) Nicht als (notwendiges) Zwischenziel erstrebt b. Vorsatz bzgl. der Handlung c. Vorsatz bzgl. der Kausalität II. Rechtwidrigkeit III. Schuld J. Konkurrenzen § 211 ist lex specialis zu § 212. § 211 an E, § 212 an P, § 223, § 303, § 52
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