Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • Tatobjekt: jeder Mensch • Tathandlung: Entführen oder Sichbemächtigen 2. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale • Erpressungsabsicht [a) Vorliegen einer stabilen Zwischenlage? b) Tathandlung nur mit Raubabsicht (Bezug zur Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung)] II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Prüfungsschema: § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • • • • Tatobjekt: jeder Mensch Tathandlung: Entführen oder Sichbemächtigen Erpressung (zumindest im Versuch) „Ausnutzen zu“: stabile Zwischenlage 2. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Definitionen § 239a StGB • Entführen = ist das Fortbringen des Opfers vom bisherigen Aufenthaltsort mit der Absicht, die physische Herrschaft über das Opfer zu begründen • Sichbemächtigen = bedeutet die Begründung eigene physischer Herrschaft über den Körper eines anderen Prüfungsschema: § 257 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • rechtswidrige Vortat eines anderen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB • Hilfeleisten 2. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz • Vorteilssicherungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Kein Strafausschluss nach § 257 Abs. 3 StGB V. Strafantrag gem. § 257 Abs. 4 StGB Zu § 257 StGB Hilfeleisten = jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter bezüglich der Vorteilssicherung auf Kosten des Verletzten besserzustellen (dass die Situation des Vortäters tatsächlich gebessert wird, ist nicht erforderlich, die Geeignetheit der Handlung ist entscheidend) Vorteilssicherungsabsicht = wenn es dem Täter darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren • Vorteile sind nur solche, die unmittelbar aus der Vortat erwachsen sind, nicht erforderlich ist aber nach h.M. Sachidentität wie bei § 259 StGB Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 StGB • wer Täter, Anstifter oder Gehilfe der Vortat war und aus diesem Grund schon strafbar ist, kann grds. nicht auch noch wegen Begünstigung bestraft werden Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • Leistung Leistung eines Automaten Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes Beförderung durch ein Verkehrsmittel Zutritt zu einer Veranstaltung • Entgeltlichkeit • Tathandlung: Erschleichen 2. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale • Absicht, das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) nicht (vollständig) zu entrichten II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag, § 265a Abs. 3 i.V.m. §§ 247, 248a StGB V. Subsidiarität, § 265a Abs. 1 StGB a.E.
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