Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV
Vermögensdelikte
10. Stunde
Viviana Thompson
Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster
Prüfungsschema: § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
• Tatobjekt: jeder Mensch
• Tathandlung: Entführen oder Sichbemächtigen
2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
• Erpressungsabsicht
[a) Vorliegen einer stabilen Zwischenlage?
b) Tathandlung nur mit Raubabsicht (Bezug zur Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung)]
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Prüfungsschema: § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
•
•
•
•
Tatobjekt: jeder Mensch
Tathandlung: Entführen oder Sichbemächtigen
Erpressung (zumindest im Versuch)
„Ausnutzen zu“: stabile Zwischenlage
2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Definitionen § 239a StGB
• Entführen
= ist das Fortbringen des Opfers vom bisherigen Aufenthaltsort mit der Absicht,
die physische Herrschaft über das Opfer zu begründen
• Sichbemächtigen
= bedeutet die Begründung eigene physischer Herrschaft über den Körper eines
anderen
Prüfungsschema: § 257 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
• rechtswidrige Vortat eines anderen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
• Hilfeleisten
2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
• Vorteilssicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Kein Strafausschluss nach § 257 Abs. 3 StGB
V. Strafantrag gem. § 257 Abs. 4 StGB
Zu § 257 StGB
Hilfeleisten
= jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter bezüglich der Vorteilssicherung auf Kosten
des Verletzten besserzustellen (dass die Situation des Vortäters tatsächlich gebessert wird, ist nicht
erforderlich, die Geeignetheit der Handlung ist entscheidend)
Vorteilssicherungsabsicht
= wenn es dem Täter darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des
gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren
• Vorteile sind nur solche, die unmittelbar aus der Vortat erwachsen sind, nicht erforderlich ist
aber nach h.M. Sachidentität wie bei § 259 StGB
Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 StGB
• wer Täter, Anstifter oder Gehilfe der Vortat war und aus diesem Grund schon strafbar ist,
kann grds. nicht auch noch wegen Begünstigung bestraft werden
Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
• Leistung
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Leistung eines Automaten
Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes
Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Zutritt zu einer Veranstaltung
• Entgeltlichkeit
• Tathandlung: Erschleichen
2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
• Absicht, das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) nicht (vollständig) zu entrichten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 265a Abs. 3 i.V.m. §§ 247, 248a StGB
V. Subsidiarität, § 265a Abs. 1 StGB a.E.