In Österreich gültige Abkommen (pdf 99 KB)

LISTE DER VON ÖSTERREICH ABGESCHLOSSENEN MULTILATERALEN ADR/RID/ADN-VEREINBARUNGEN
(Zeitweilige Abweichungen gemäß 1.5.1 ADR/RID/ADN)
Stand 21.3.2016
Die englischen bzw. französischen Texte der ADR-Vereinbarungen sind unter http://live.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm, die französischen bzw. englischen
Texte der RID-Vereinbarungen unter http://www.otif.org/gefaehrliche-gueter/rid-verweise-auf-otif-website/1511.html und die englischen bzw. deutschen Texte der ADNVereinbarungen unter http://live.unece.org/trans/danger/publi/adn/multilateral-agreements.html abrufbar.
ADR-Sondervereinbarungen
Kurzbezeichnung
Titel
M237
Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefäßen
im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2
Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit
Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen
sind
Kennzeichen von Flaschen für Gase
UK, D, B, S, NL, F, L, I,
BGBl. III Nr. 54/2012
IRL, FIN, A, P, DK, CH, PL
S, A, D, DK, N, UK, FIN,
BGBl. III Nr. 234/2013
P, NL, BG, F
1.6.2016
BGBl. III Nr. 67/2015
1.7.2019
Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber
auslösenden Viren verunreinigt ist
Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den
gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde
genehmigten Bedingungen befördert werden
D, E, IRL, FIN, F, UK, CH,
P, A, I
B, D, NL, CH, L, A
BGBl. III Nr. 107/2015
1.1.2017
A, CZ, FL
D, A, E, CH
BGBl. III Nr. 115/2015
BGBl. III Nr. 189/2015
1.8.2020
31.12.2016
Kundmachung
Gültig bis:
M266
M273
M281
M287
M292
Gilt in *):
Kundmachung
Gültig bis:
(Initiator an erster Stelle)
1.8.2018
RID-Sondervereinbarungen
Kurzbezeichnung
Titel
RID 1/2015
Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
Gilt in *):
(Initiator an erster Stelle)
A, CZ, FL, SLO
BGBl. III Nr. 137/2015
1.8.2020
ADN-Sondervereinbarungen
Kurzbezeichnung
Titel
ADN/M004
Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in
Tankschiffen
Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen
Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und
Doppelböden von Tankschiffen
ADN/M005
ADN/M012
*)
Gilt in *):
Kundmachung
Gültig bis:
A, SK, SRB
BGBl. III Nr. 8/2013
31.12.2016
D, NL, L, A
BGBl. III Nr. 185/2013
D, NL, A, F
BGBl. III Nr. 29/2015
(Initiator an erster Stelle)
Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
31.12.2016 (3(a))
31.12.2018 (2(a))
31.12.2016
M237
nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in
DOT-Gefäßen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2
Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5
(wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an
Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren
Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten eingeführt werden, die in der Tabelle des
Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) ADR aufgeführt sind, deren Abfüllung in Übereinstimmung mit
Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR in wiederbefüllbaren Druckbehältern erfolgte, welche vor dem 1.Jänner
2011 hergestellt und vom „US Department of Transportation (DOT)“ zugelassen wurden, sofern ihre
Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher, unter Einhaltung
folgender Bedingungen durchgeführt wird:
1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die
Übereinstimmung der wiederbefüllbaren Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender
festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch die
zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und beinhalten mindestens die Kennzeichnung
der Druckgefäße, das Datum der Herstellung und den Namen der Person, welche die
Übereinstimmung festgestellt hat und das zugehörige Datum.
2. Die Druckgefäße müssen dem Kapitel 5.2 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.
3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR bezüglich des Füllungsgrades und der
Prüfungsfristen sind zu erfüllen.
4. Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und in das Ursprungsland
auszuführen.
5. Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR
vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M237".
Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 1.
Juni 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie
in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
M266
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit
Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
1. Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer
Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals
geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und
Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß
Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
2. Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:
- Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.
- Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.
- Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M194)”.
3. Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt
von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
M273
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase
(1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend
den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer
gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des
Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“
entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem
Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt
nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
M281
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber
auslösenden Viren verunreinigt ist
1.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt
4.1.4.1 dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst,
verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind,
zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert
werden:
2.
GEFÄHRLICHE GÜTER
ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
Klasse 6.2 UN 2814
Diese Vereinbarung gilt für alle Abfallstoffe, die mit einem ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A,
der hämorrhagisches Fieber auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit
einem solchen Stoff verunreinigt sind, und die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder
dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfüg-baren P620-Verpackungen eingesetzt
werden können. Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes
Kontaminationspotential für medizinisches Personal und Einsatzkräfte.
3.
VERPACKUNGEN
Aus folgenden Bestandteilen bestehende "zusammengesetzte Verpackungen" sind zugelassen:
1. Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlä-gigen
Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist.
(a) Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend
Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um
das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
(b) Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu
verschließen.
(c) Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser
Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmit-tel zu behandeln. Das
Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell
angreifen.
2. Sekundärverpackung: flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der
Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen
aus dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die
Säcke nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen.
3. Tertiäre starre Außenverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2) oder Kiste aus Kunststoff (4H2), das/die
die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und das/die für feste Stoffe mindestens
gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.
(a) Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen
enthalten.
(b) Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu
verschließen.
(c) Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der
Verbrennungsanlage.
(d) Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden.
(d) Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt
werden, das die Verpackung nicht beeinträchtigt oder strukturell angreift.
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen:
• Die Innenverpackungen müssen so in die Außenverpackungen eingesetzt werden, dass das Risiko der
Beschädigung der Verpackungen minimiert wird.
• Die Außenverpackung muss nach der Befüllung mit Innenverpackungen, die die gemäß dieser
Vereinbarung zulässigen Stoffe enthalten, verschlossen bleiben.
• Die Außenverpackungen müssen außerhalb des verunreinigten Bereichs verbleiben.
4.
SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN
Die genannten Abfälle müssen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden zur endgültigen
Beseitigung befördert werden.
Um zu vermeiden, dass es bei der Aufgabe zur Beförderung zur endgültigen Beseitigung durch die
Entfernung einer oder mehrerer Schichten der zusammengesetzten Verpackung zur Kontamination
kommt, darf die Außenverpackung nicht geöffnet werden.
Vor der Verladung des Versandstücks in die Beförderungseinheit müssen der Verpacker, der Absender
und der Verlader sicherstellen, dass das Versandstück ordnungsgemäß verschlossen ist, um den Austritt
von Stoffen während der Beförderung zu verhindern.
Der Beförderer muss über einen schriftlichen Austrittsnotfallplan verfügen, der Bestimmungen für die
Dekontaminierung der ausgetretenen Stoffe enthält, sowie im Besitz der notwendigen persönlichen
Schutzausrüstung sein. Er muss bei jedem Austritt oder mutmaßlichem Austritt aus einem Versandstück
während der Beförderung Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Gegenmaß-nahmen müssen die vollständige
Beseitigung des ausgetretenen Stoffs und die Dekontamination des Austrittsbereichs, der
Fahrzeugoberflächen und der äußeren Oberflächen des betroffenen Versandstücks umfassen.
Jedes Fahrzeug, das gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird, muss vor der
nachfolgenden Beladung gemäß den anwendbaren staatlichen, regionalen oder lokalen Anforderungen
dekontaminiert werden.
Der Beförderer darf mit Ausnahme von UN 3291 keine anderen gefährlichen Güter als Ladung in
derselben Beförderungseinheit zusammen mit UN 2814 im Sinne dieser Vereinbarung befördern.
Die Verpackungen dürfen nicht gestapelt werden.
Nach der Verladung der gefährlichen Güter gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung muss der
Fahrer in einem einzigen Beförderungsvorgang ohne Zwischenstopps zur Anlage für die endgültige
Beseitigung fahren. Zwischenstopps sind jedoch zulässig, sofern das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt
überwacht wird.
5.
UNTERWEISUNG
Jeder an der Verpackung und der Beförderung beteiligte Mitarbeiter muss zusätzlich zu der nach Kapitel
1.3 des ADR erforderlichen Unterweisung eine geeignete Unterweisung über die Anforderungen und
Bedingungen dieser Vereinbarung erhalten.
Der Fahrer muss eine zusätzliche Unterweisung über die Anforderungen dieser Vereinbarung und die
Anweisungen im Notfall erhalten.
6.
DOKUMENTATION
Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung muss in jeder medizinischen oder Behandlungs-einrichtung
vorgehalten werden, wo das Versandstück zur Beförderung aufgegeben wird.
Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung ist an Bord jeder für die Beförderung von Versand-stücken
nach dieser Vereinbarung genutzten Beförderungseinheit mitzuführen.
Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1
des ADR (M281)"
7.
Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe - UN 2814 - sind
anwendbar, einschließlich Kapitel 1.10.
8.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Verein-barung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
M287
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter
enthalten
1
1.1
1.2
1.3
2
2.1
2.2
2.3
3
3.1
3.2
3.3
3.4
4
4.1
Einleitung
Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im
Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder
enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
Klassifizierung
Vereinfachte Zuordnung
Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 ADR darf auch angewendet werden auf
a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen
werden kann.
Fehlwürfe
Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch
die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt
und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
Medikamente
Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 ADR ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der
Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.
Verpackung
Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu
verwenden.
Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige
Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:
a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III
b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UN-Nummer und
Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.
Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die
Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen
Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 ADR nicht gefährden.
Abweichend von Sondervorschrift 663 dürfen UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, Rückstände
enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit
erheblichem Aufwand entfernt werden können.
Beförderung in loser Schüttung
Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:
UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in
gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern
in loser Schüttung befördert werden.
Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden
Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen
Atmosphäre zu verhindern.
Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter
Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den
Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten.
Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu
untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die
Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.
4.2
UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1
oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
ist in keinem Fall erforderlich.
5
Kennzeichnung der Versandstücke
Es gelten die in Kapitel 5.2 ADR für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit
folgenden Abweichungen:
Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen
Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht
vorliegen.
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
5.1
5.2
6
6.3
6.4
Angaben im Beförderungspapier
Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 ADR vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden
Ausnahmen:
Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß
5.4.1.1.1. lit. e ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden
Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl,
angegeben werden.
Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 ADR ist nicht erforderlich.
Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M287)”.
7
7.1
7.2
Sonstige Bestimmungen
Die Übergangsvorschrift des 1.6.1.30 gilt ohne Befristung.
Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
8
Geltung
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, welche
die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2015 bis zum 1. August 2020. Wird sie vorher von
einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
6.1
6.2
Anhang - Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden
Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden
UNNr.
Benennung nach ADR
Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung
1263 FARBE
Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig
und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder
schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in
Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
Petroleum
1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER
FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend
organisch, flüssig
1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest
1866 HARZLÖSUNG
Harzrückstände, nicht ausgehärtet
1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme,
GIFTIG, N.A.G.
halogenhaltig
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige
N.A.G.
Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile
2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER
STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR,
GIFTIG, N.A.G.
Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER
ORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.
Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen
schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,
N.A.G.
Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel
(Werkstättenabfälle)
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,
N.A.G.
Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte
Bestandteile (nicht selbstentzündlich)
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,
N.A.G.
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend
organisch, flüssig
3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM
FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig
3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM
FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig
3264 ÄTZENDER SAURER
ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.
Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
ÄTZENDER BASISCHER
3266 ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.
Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
3286
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,
Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet
N.A.G.
3288
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
STOFF, N.A.G.
M292
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter
den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen
befördert werden
(1)
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie
gemäß Sondervorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den
anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen
und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen
Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß
giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der
zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden,
wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das
keine ADR-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese
wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code oder den technischen
Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
(2)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem
Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt
nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
RID 1/2015
gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter
enthalten
1.
1.1
1.2
1.3
2
2.1
2.2
2.3
3
3.1
3.2
3.3
3.4
4
4.1
Einleitung
Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im
Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder
enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
Klassifizierung
Vereinfachte Zuordnung
Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 RID darf auch angewendet werden auf
a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen
werden kann.
Fehlwürfe
Sind Abfälle gemäß RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch
die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt
und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
Medikamente
Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 RID ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der
Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.
Verpackung
Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen
zu verwenden.
Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige
Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:
a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III
b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UN-Nummer und
Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.
Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die
Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen
Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 RID nicht gefährden.
Abweichend von Sondervorschrift 663 dürfen UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, Rückstände
enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit
erheblichem Aufwand entfernt werden können.
Beförderung in loser Schüttung
Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:
UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in
gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten
Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden
Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen
Atmosphäre zu verhindern.
Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter
Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den
Laderäumen der Wagen oder Container austreten.
Die Laderäume der Wagen oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu
untersuchen. Wagen oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die
Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.
4.2
UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1
oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
ist in keinem Fall erforderlich.
5
Kennzeichnung der Versandstücke
Es gelten die in Kapitel 5.2 RID für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit
folgenden Abweichungen:
Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen
Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht
vorliegen.
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
5.1
5.2
6
6.1
6.2
6.3
6.4
Angaben im Beförderungspapier
Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 RID vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden
Ausnahmen:
Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gemäß
5.4.1.1.1. lit. e RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden
Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl,
angegeben werden.
Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 RID ist nicht erforderlich.
Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 RID (RID
1/2015)“
7
7.1
7.2
Sonstige Bestimmungen
Die Übergangsvorschrift des 1.6.1.30 gilt ohne Befristung.
Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.
8
Geltung
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der OTIF, welche
die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2015 bis zum 1. August 2020. Wird sie vorher von
einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Mitgliedstaaten
der OTIF, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anhang - Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden
Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden
UNNr.
Benennung nach RID
Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung
1263 FARBE
Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig
und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder
schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in
Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
Petroleum
1325
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER
FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend
organisch, flüssig
1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest
1866 HARZLÖSUNG
Harzrückstände, nicht ausgehärtet
1992
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme,
GIFTIG, N.A.G.
halogenhaltig
1993
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige
N.A.G.
Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile
2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
2811
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER
STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
3021
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR,
GIFTIG, N.A.G.
Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER
3088 ORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.
Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen
schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch
FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
3175 FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,
N.A.G.
Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel
(Werkstättenabfälle)
FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
3175 FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,
N.A.G.
Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte
Bestandteile (nicht selbstentzündlich)
FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
3175 FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,
N.A.G.
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend
organisch, flüssig
3243
FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM
FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig
3244
FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM
FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig
ÄTZENDER SAURER
3264 ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.
Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
ÄTZENDER BASISCHER
3266 ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.
Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
3286
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,
Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet
N.A.G.
3288
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
STOFF, N.A.G.
ADN/M004
Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 der –Anlage zum ADN über die Beförderung
von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen
1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalte 7, darf UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL), Klasse 9,
Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+CMR (N1, N2, F oder S), in
Tankschiffen mit dem Ladetank-zustand 4, Ladetank offen, befördert werden.
2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M004).”
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016. Wird
sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt
sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen
ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
4. Wenn dem ADN Sicherheitsausschuss vor dem 31. Dezember 2015 ein Nachweis vorgelegt wird,
dass die Gasphase von SCHWEREM HEIZÖL CMR-Eigenschaften aufweist, gilt diese
Vereinbarung abweichend von Z 3 bis ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Sitzung des
Sicherheitsausschusses.
ADN/M005
Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 der –Anlage zum ADN über die Beförderung
von schwerem Heizöl in Tankschiffen
1. Abweichend von den Unterabschnitt 3.2.3.3 (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten, darf
schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen ist, und eine akute oder
chronische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. Dezember 2014 in Tankschiffen des Typs N
Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.
2. a) Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.2, Tabelle C, Spalte 20, müssen Tankschiffe, in denen
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL)
befördert wird, erst ab der nächsten auf den 31. Dezember 2013 folgenden Erneuerung des
Zulassungszeugnisses nach Unterabsatz 1.16.10.1 ADN, spätestens jedoch bis zum 31.
Dezember 2018, mit den in Bemerkung 40 geforderten beheizbaren Ausrüstungen versehen
sein.
b) Abweichend von der Bem. in Bemerkung 40 ist die Verwendung von vorhandenen
Beheizungsanlagen der Gassammelleitung bis zum 31. Dezember 2014 gestattet.
3. a) Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 ADN ist es beim Beladen von UN 3082
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) in ein
geschlossenes Tankschiff in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2012 nicht über eine
Gasrückführ- oder Gaspendelleitung verfügen, bis zum 31. Dezember 2016 nicht erforderlich,
die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.
b) In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 durch die in Absatz
9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der
Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder
9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich ADN ist dann keine dauerbrandsichere
Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung
muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
4. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M 005).”
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und für die in Nummer 1., 2. Oder 3. Genannten
Vorgänge bis zu den dort jeweils genannten Terminen.
Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt
sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen
ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ADN/M012
Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung
von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen
1. Abweichend von 9.3.1.52.1 b), 9.3.2.52.1 b) und 9.3.3.52.1 b) sind in Wallgängen und
Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem
Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden.
2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADNVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2016.
Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt
sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen
ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.