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Immobilientransaktionen: Noch bis Jahresende Zeit, um viel Steuern zu sparen
Beispiel aus der Praxis
Ein Großvater schenkt seiner jetzt 18-jährigen
jährigen Enkelin am 25.11.2015 ein Zinshaus unter der aufschiebenden
Bedingung, dass die Enkelin ihren 25. Geburtstag und einen 10-stündigen
stündigen Kurs über Immobilienverwaltung
besucht hat.
Im vorliegenden Fall wird der Erwerbsvorgang vor dem 31.12.2015 verwirklicht. Aufgrund der aufschiebenden
Bedingung entsteht die Steuerschuld aber erst mit Erfüllung der beiden
den Bedingungen frühestens 2022. Nach
§ 18 Abs 2p GrEStG ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges
ges abzustellen,
also auf den 25.11.2015.
.2015. Daraus ergibt sich folgende Grunderwerbsteuerbelastung:
Einheitswert der Immobilie: EUR 200.000,- (historisch festgelegt, Wert auf Grundlage von 1973)
Grundstückswert der Immobilie: EUR 2.800.000
00.000 (derzeitiger Marktwert)
System alt (lt. Grunderwerbssteuergesetz 1987)
Bemessungsgrundlage:
3-facher Einheitswert =
Steuersatz =
Steuerlast =
EUR 600.000,2%
EUR 12.000,-
System neu (lt. Grunderwerbssteuergesetz 1987, Novelle StRefG 2015/2016)
Bemessungsgrundlage:
Grundstückswert =
Steuersatz bei unentgeltlichem Erwerb =
Für die ersten EUR 250.000
Für die nächsten EUR 150.000
Für alle weiteren Beträge
Steuerlast =
EUR 2.800.000,0,5%
2%
3,5%
EUR 88.250,-
Steuerersparnis bei Option in die alte Rechtslage: EUR 76.250,Hintergrund: Steuerliche Rechtsgrundlage
Die Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung StRefG 2015/2016 tritt mit 01.01.2016 in Kraft
und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden oder wenn der
Erblasser nach dem 31.12.2015 verstirbt. Als Anknü
Anknüpfungspunkt
pfungspunkt für die Anwendung der Neuregelung wird somit
auf die Verwirklichung des Erwerbsvorganges abgestellt. Abgehend von dieser Generalnorm besteht für den
Steuerpflichtigen die Möglichkeit, in bestimmten Fällen in die neue Rechtslage freiwillig zu op
optieren.
tieren. Das
Wahlrecht kommt für jene Übertragungen in Betracht, bei denen der Erwerbsvorgang vor dem 01.01.2016
verwirklicht wird oder der Erblasser vor dem 01.01.2016 verstirbt und die Steuerschuld beispielsweise in Folge
einer aufschiebenden Bedingung oder
er abhängig von einer behördlichen Genehmigung nach dem 31.12.2015
entsteht. Im Fall der Selbstberechnung der GrESt ist die Option bis zur Selbstberechnung, ansonsten bis zur
Rechtskraft des GrESt-Bescheids,
Bescheids, auszuüben.