Immobilientransaktionen: Noch bis Jahresende Zeit, um viel Steuern zu sparen Beispiel aus der Praxis Ein Großvater schenkt seiner jetzt 18-jährigen jährigen Enkelin am 25.11.2015 ein Zinshaus unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Enkelin ihren 25. Geburtstag und einen 10-stündigen stündigen Kurs über Immobilienverwaltung besucht hat. Im vorliegenden Fall wird der Erwerbsvorgang vor dem 31.12.2015 verwirklicht. Aufgrund der aufschiebenden Bedingung entsteht die Steuerschuld aber erst mit Erfüllung der beiden den Bedingungen frühestens 2022. Nach § 18 Abs 2p GrEStG ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges ges abzustellen, also auf den 25.11.2015. .2015. Daraus ergibt sich folgende Grunderwerbsteuerbelastung: Einheitswert der Immobilie: EUR 200.000,- (historisch festgelegt, Wert auf Grundlage von 1973) Grundstückswert der Immobilie: EUR 2.800.000 00.000 (derzeitiger Marktwert) System alt (lt. Grunderwerbssteuergesetz 1987) Bemessungsgrundlage: 3-facher Einheitswert = Steuersatz = Steuerlast = EUR 600.000,2% EUR 12.000,- System neu (lt. Grunderwerbssteuergesetz 1987, Novelle StRefG 2015/2016) Bemessungsgrundlage: Grundstückswert = Steuersatz bei unentgeltlichem Erwerb = Für die ersten EUR 250.000 Für die nächsten EUR 150.000 Für alle weiteren Beträge Steuerlast = EUR 2.800.000,0,5% 2% 3,5% EUR 88.250,- Steuerersparnis bei Option in die alte Rechtslage: EUR 76.250,Hintergrund: Steuerliche Rechtsgrundlage Die Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung StRefG 2015/2016 tritt mit 01.01.2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31.12.2015 verstirbt. Als Anknü Anknüpfungspunkt pfungspunkt für die Anwendung der Neuregelung wird somit auf die Verwirklichung des Erwerbsvorganges abgestellt. Abgehend von dieser Generalnorm besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, in bestimmten Fällen in die neue Rechtslage freiwillig zu op optieren. tieren. Das Wahlrecht kommt für jene Übertragungen in Betracht, bei denen der Erwerbsvorgang vor dem 01.01.2016 verwirklicht wird oder der Erblasser vor dem 01.01.2016 verstirbt und die Steuerschuld beispielsweise in Folge einer aufschiebenden Bedingung oder er abhängig von einer behördlichen Genehmigung nach dem 31.12.2015 entsteht. Im Fall der Selbstberechnung der GrESt ist die Option bis zur Selbstberechnung, ansonsten bis zur Rechtskraft des GrESt-Bescheids, Bescheids, auszuüben.
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