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Breitbandausbau
Technik & Innovation
Technik & Innovation
WLAN
det, dass die Anbieter öffentlicher WLANZuhänge als sogenannte Access-Provider
oder „Diensteanbieter“ nach Paragraf 8 des
Telemediengesetzes (TMG) gelten. AccessProvider leiten Informationen gewissermaßen nur durch und sind für Rechtsverstöße
nicht verantwortlich.
Paragraf 8 des (TMG) geht zurück auf
europäisches Recht, die E-CommerceRichtlinie (RL 2000/31/EG). Ein Vorab­
entscheidungsverfahren bezüglich der
Klassifikation von WLAN-Anbietern als
Access-Providern ist bereits seit 2014 beim
Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund einer Vorlage des Landgerichts München I (Beschluss vom 18. 9. 2014 – AZ 7
O 14719/12) anhängig.
Die beschriebene Rechtsunsicherheit hat
auch die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. In der Kommentierung zum aktuellen Gesetzesentwurf wird explizit auf das
Bedürfnis der WLAN-Betreiber auf Rechtssicherheit hingewiesen. Der Wortlaut der
neuen Absätze 3 und 4 von Paragraf 8 im
TMG scheint dem Rechnung zu tragen.
Unzweideutig werden Anbieter eines öffentlich zugänglichen WLAN-Netzes als
Riskante Downloads
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei
der Kanzlei St-B-K Steuerberatung &
Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheberund Medienrecht sowie im gesamten
gewerblichen Rechtsschutz tätig
(www.medienrecht-krefeld.de)
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Der Weg ins digitale Zeitalter scheint mit Blick auf die öffentliche WLANNutzung in Städten und Gemeinden blockiert. Nach wie vor ist die Rechtslage
bei Themen wie Urheberrechtsverletzungen unklar. Auch die jüngste Fassung
der Gesetzesinitiative des Bundes bedeutet keinen Fortschritt.
D
ie deutsche Bevölkerung ist im weltweiten Vergleich überdurchschnittlich mit einer WLAN-Verbindung
zuhause oder auf der Arbeit versorgt. Im
öffentlichen Raum stellt eine WLAN-Nutzung jedoch die Ausnahme dar. Oft besteht
noch Erklärungsbedarf hinsichtlich der unklaren Rechtslage in Deutschland und der
angemessenen Vorgehensweise. Mittlerweile ist bei der Bevölkerung angekommen,
dass man im Falle einer Urheberrechtsverletzung, die über einen Internetanschluss
begangen wurde, bereits dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn
man Inhaber des Internetanschlusses ist,
den Verstoß selber aber nicht begangen hat.
Diese von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Störerhaftung nach dem
deutschen Urheberrechtsgesetz ist in vielen
anderen europäischen Ländern gänzlich
unbekannt. Vordergründig spielt die Störerhaftung bei einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter
Werke im Wege des sogenannten Filesharings über Internettauschbörsen eine Rolle.
Gegenüber dem Anschlussinhaber werden
Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung
sowie gegebenenfalls Kosten eines Gerichtsverfahrens geltend gemacht.
Eine Störerhaftung besteht nach dem
Bundesgerichtshof, wenn eine Person willentlich und ursächlich an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, obwohl
es ihr rechtlich möglich und zumutbar gewesen wäre, die unmittelbare Rechtsverletzung zu verhindern.
Maßgeblich ist für die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), ob für den Anschlussinhaber im Einzelfall eine Verletzung von Prüfpflichten besteht und diese
ihm auch zuzumuten sind. Auch wenn in
den Urteilen der letzten Jahre die Hürden
für eine Haftung überwiegend angehoben
wurden: Rechtssicherheit besteht aktuell
nicht. Die genannten Grundsätze trafen
bisher sowohl private Anschlussinhaber
als auch die Anbieter eines öffentlichen
WLAN-Netzes. Seit
dem Jahr 2014
hat sich in der
Rechtsprechung
allerdings verstärkt
die Tendenz herausgebil-
Mobiles Internet in der Bibliothek: Die
unklare Rechtslage hemmt in Deutschland
den Ausbau des Angebots kostenfreier WLANNutzung in öffentlichen Einrichtungen.
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werden könne. Die Bundesregierung sah
in der Stellungnahme der Länderkammer
keine Veranlassung für eine Abänderung
des Entwurfs und brachte diesen unverändert ein; die Zustimmung des Bundesrates
ist nicht erforderlich. Die Abstimmung im
Bundestag steht noch aus.
Die Vorlage ist jedoch auch aus unionsrechtlichen Gründen problematisch. Der
Artikel 12 der E-Commerce-Richtlinie sieht
keine Kompetenz der Mitgliedsstaaten vor,
strengere Regeln für Access-Provider festzulegen. Freiwillige Registrierungen sowie
die Erklärung keine Rechtsverstöße zu
begehen sind ebenfalls nicht zielführend.
Nach aktueller Rechtslage im Telekommunikationsgesetz wäre eine solche Speicherung derartiger Daten unzulässig. Ohne
Speicherung ist jedoch eine Rechtsverfolgung nicht möglich.
Die Rechtslage überblickend, lässt sich
zusammenfassend festhalten: Kommunale sowie private Betreiber öffentlicher
WLAN-Hotspots sind derzeit nicht vor
kostenpflichtigen Abmahnungen wegen
Urheberrechtsverletzungen sicher, die von
Nutzern begangen werden. Frank Utikal
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Ein Breitbandanschluss ist nur so leistungsfähig,
wie die Infrastruktur, in die er für den schnellen
Datenaustausch eingebettet wird. Als einer der
maßgeblichen LWL-Infrastrukturanbieter verfügt
GasLINE über eine – deutschlandweit – flächendekkende Glasfaser-Infrastruktur mit einer derzeitigen
Trassenlänge von über 10.000 km. In mehr als 100
Städten ist das Glasfaser-Netz an Telehäuser,
PoPs und Serviceanbieter angeschlossen.
Über 100 nationale und internationale Telekommunikationsunternehmen nutzen das Netz
der GasLINE.
Foto: Minerva Studio/Fotolia
DER AUTOR
Access-Provider qualifiziert und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Anbietern um Privatpersonen, Unternehmer oder
die öffentliche Hand handelt. Trotz dieser
Zielsetzung wird die Rechtsunsicherheit
nicht beseitigt.
Nur falls die Anbieter „zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um Rechtsverletzungen durch Nutzer zu verhindern“, greift
der vorgenannte Haftungsausschluss. Vor
allem müssen „angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen einen unberechtigten
Zugriff“ unternommen sowie die Erklärung
des Nutzers keine Rechtsverletzungen zu
begehen, eingeholt werden. Was angemessene Sicherungsmaßnahmen sind oder wie
eine Nutzungserklärung auszugestalten ist,
bleibt jedoch unklar.
Der Gesetzesentwurf schafft damit weitere unbestimmte Rechtsbegriffe, deren
künftige Auslegung ungewiss ist. Kritisch
merkte etwa der Bundesrat hier zu Recht
an, dass eine Rechtssicherheit und damit
eine Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe nur durch die Streichung sämtlicher genannten Einschränkungen erreicht
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