Breitbandausbau Technik & Innovation Technik & Innovation WLAN det, dass die Anbieter öffentlicher WLANZuhänge als sogenannte Access-Provider oder „Diensteanbieter“ nach Paragraf 8 des Telemediengesetzes (TMG) gelten. AccessProvider leiten Informationen gewissermaßen nur durch und sind für Rechtsverstöße nicht verantwortlich. Paragraf 8 des (TMG) geht zurück auf europäisches Recht, die E-CommerceRichtlinie (RL 2000/31/EG). Ein Vorab entscheidungsverfahren bezüglich der Klassifikation von WLAN-Anbietern als Access-Providern ist bereits seit 2014 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund einer Vorlage des Landgerichts München I (Beschluss vom 18. 9. 2014 – AZ 7 O 14719/12) anhängig. Die beschriebene Rechtsunsicherheit hat auch die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. In der Kommentierung zum aktuellen Gesetzesentwurf wird explizit auf das Bedürfnis der WLAN-Betreiber auf Rechtssicherheit hingewiesen. Der Wortlaut der neuen Absätze 3 und 4 von Paragraf 8 im TMG scheint dem Rechnung zu tragen. Unzweideutig werden Anbieter eines öffentlich zugänglichen WLAN-Netzes als Riskante Downloads Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheberund Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig (www.medienrecht-krefeld.de) ONLINE Die Langfassung des Beitrags finden Sie auf www.treffpunkt-kommune.de > Themen > Technik & Innovation Der Weg ins digitale Zeitalter scheint mit Blick auf die öffentliche WLANNutzung in Städten und Gemeinden blockiert. Nach wie vor ist die Rechtslage bei Themen wie Urheberrechtsverletzungen unklar. Auch die jüngste Fassung der Gesetzesinitiative des Bundes bedeutet keinen Fortschritt. D ie deutsche Bevölkerung ist im weltweiten Vergleich überdurchschnittlich mit einer WLAN-Verbindung zuhause oder auf der Arbeit versorgt. Im öffentlichen Raum stellt eine WLAN-Nutzung jedoch die Ausnahme dar. Oft besteht noch Erklärungsbedarf hinsichtlich der unklaren Rechtslage in Deutschland und der angemessenen Vorgehensweise. Mittlerweile ist bei der Bevölkerung angekommen, dass man im Falle einer Urheberrechtsverletzung, die über einen Internetanschluss begangen wurde, bereits dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn man Inhaber des Internetanschlusses ist, den Verstoß selber aber nicht begangen hat. Diese von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Störerhaftung nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist in vielen anderen europäischen Ländern gänzlich unbekannt. Vordergründig spielt die Störerhaftung bei einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des sogenannten Filesharings über Internettauschbörsen eine Rolle. Gegenüber dem Anschlussinhaber werden Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung sowie gegebenenfalls Kosten eines Gerichtsverfahrens geltend gemacht. Eine Störerhaftung besteht nach dem Bundesgerichtshof, wenn eine Person willentlich und ursächlich an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, obwohl es ihr rechtlich möglich und zumutbar gewesen wäre, die unmittelbare Rechtsverletzung zu verhindern. Maßgeblich ist für die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), ob für den Anschlussinhaber im Einzelfall eine Verletzung von Prüfpflichten besteht und diese ihm auch zuzumuten sind. Auch wenn in den Urteilen der letzten Jahre die Hürden für eine Haftung überwiegend angehoben wurden: Rechtssicherheit besteht aktuell nicht. Die genannten Grundsätze trafen bisher sowohl private Anschlussinhaber als auch die Anbieter eines öffentlichen WLAN-Netzes. Seit dem Jahr 2014 hat sich in der Rechtsprechung allerdings verstärkt die Tendenz herausgebil- Mobiles Internet in der Bibliothek: Die unklare Rechtslage hemmt in Deutschland den Ausbau des Angebots kostenfreier WLANNutzung in öffentlichen Einrichtungen. 42 a strong company – your reliable partner. werden könne. Die Bundesregierung sah in der Stellungnahme der Länderkammer keine Veranlassung für eine Abänderung des Entwurfs und brachte diesen unverändert ein; die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die Abstimmung im Bundestag steht noch aus. Die Vorlage ist jedoch auch aus unionsrechtlichen Gründen problematisch. Der Artikel 12 der E-Commerce-Richtlinie sieht keine Kompetenz der Mitgliedsstaaten vor, strengere Regeln für Access-Provider festzulegen. Freiwillige Registrierungen sowie die Erklärung keine Rechtsverstöße zu begehen sind ebenfalls nicht zielführend. Nach aktueller Rechtslage im Telekommunikationsgesetz wäre eine solche Speicherung derartiger Daten unzulässig. Ohne Speicherung ist jedoch eine Rechtsverfolgung nicht möglich. Die Rechtslage überblickend, lässt sich zusammenfassend festhalten: Kommunale sowie private Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots sind derzeit nicht vor kostenpflichtigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sicher, die von Nutzern begangen werden. Frank Utikal We connect your business. Ein Breitbandanschluss ist nur so leistungsfähig, wie die Infrastruktur, in die er für den schnellen Datenaustausch eingebettet wird. Als einer der maßgeblichen LWL-Infrastrukturanbieter verfügt GasLINE über eine – deutschlandweit – flächendekkende Glasfaser-Infrastruktur mit einer derzeitigen Trassenlänge von über 10.000 km. In mehr als 100 Städten ist das Glasfaser-Netz an Telehäuser, PoPs und Serviceanbieter angeschlossen. Über 100 nationale und internationale Telekommunikationsunternehmen nutzen das Netz der GasLINE. Foto: Minerva Studio/Fotolia DER AUTOR Access-Provider qualifiziert und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Anbietern um Privatpersonen, Unternehmer oder die öffentliche Hand handelt. Trotz dieser Zielsetzung wird die Rechtsunsicherheit nicht beseitigt. Nur falls die Anbieter „zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um Rechtsverletzungen durch Nutzer zu verhindern“, greift der vorgenannte Haftungsausschluss. Vor allem müssen „angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen einen unberechtigten Zugriff“ unternommen sowie die Erklärung des Nutzers keine Rechtsverletzungen zu begehen, eingeholt werden. Was angemessene Sicherungsmaßnahmen sind oder wie eine Nutzungserklärung auszugestalten ist, bleibt jedoch unklar. Der Gesetzesentwurf schafft damit weitere unbestimmte Rechtsbegriffe, deren künftige Auslegung ungewiss ist. Kritisch merkte etwa der Bundesrat hier zu Recht an, dass eine Rechtssicherheit und damit eine Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe nur durch die Streichung sämtlicher genannten Einschränkungen erreicht Über die Anbindung der Glasfaser-Infrastruktur Ihrer Gemeinde und Kommune an die GasLINE-Infrastruktur haben Sie die Möglichkeit Ihre Region mit breitbandigen Anschlüssen und attraktiven Diensten von Telekommunikationsanbietern versorgen und aufwerten zu lassen. Kontakt: der gemeinderat 3/16 der gemeinderat 3/16 [email protected] www.gasline.de 43
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