13.11.

Verwaltungsrecht I
Wintersemester 2015/16
10. Vorlesung
Handlungsformen der Verwaltung V
Verwaltungsakt
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
November 13, 2015
Handlungsformen der Verwaltung IV
Programm für heute
I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
II. Das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1/2)
November 13, 2015
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Handlungsformen der Verwaltung IV
I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 36 VwVfG
Zweck:
à Feinsteuerung der Ausgestaltung von VAen
à Generalisierung dieser Gestaltungsoptionen
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Handlungsformen der Verwaltung IV
I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 36 II VwVfG
Aufzählung von Nebenbestimmungen
○ nicht abschließend
○ weitere Varianten in Spezialgesetzen
○ oder ohne Gesetz (gilt Gesetzesvorbehalt?)
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I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 36 II VwVfG
Nr. 1 – 3: Unmittelbarer Einfluss auf die Regelungswirkung des VA
Nr. 1: Befristung
Nr. 2: Bedingung
▪ aufschiebende/auflösende
▪ ungewisser Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
▪ Eintritt kann vom Willen des Adressaten abhängen
Nr. 3: Widerrufsvorbehalt
▪ ermöglicht Durchbrechung der Bestandskraft (§ 49 II 1 Nr. 1VwVfG)
▪ Bsp.: § 6 IV Nr. 1 BBG: „Das Beamtenverhältnis auf Zeit
dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes.“
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§ 36 II VwVfG
Nr. 4 – 5: mit Hauptregelung verbundene, aber zusätzliche Regelung
Nr. 4: Auflage
▪ selbstständig vollstreckbare Regelung
▪ Savigny: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, der
Modus [Auflage] zwingt, suspendiert aber nicht.“
▪ Abgrenzung Bedingung/Auflage nach dem objektiv
erkennbaren (Regelungs-)Willen der Behörde
▪ im Zweifel Auflage (da der mildere Eingriff, zw.)
Nr. 5: Auflagenvorbehalt
▪ ermöglicht Durchbrechungen der Bestandskraft
▪ va bei nachträglicher Änderung der Tatsachen
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Zulässigkeit der Nebenbestimmung
1.  Spezialgesetzliche Regelungen
gehen dem § 36 VwVfG vor
▪ Zulässigerklärung von Nebenbestimmungen
(zB § 12 II AufenthG: zu Visum u. Aufenthaltserlaubnis)
▪ spezielle Anforderungen an Nebenbestimmungen
(zB § 17 BImSchG: „soll“, Verhältnismäßigkeit …)
▪ Unzulässigkeit von Nebenbestimmungen
- explizit geregelt (§ 15 IV PBefG: Verbot eines
Widerrufsvorbehalts)
- aus Rechtsnatur der Hauptregelung und dem
zugrundeliegenden Gesetz (Prüfungsentscheidungen,
Statusakte wie Einbürgerung)
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Zulässigkeit der Nebenbestimmung
2. Anforderungen aus § 36 VwVfG
Unterscheidung in gebundene und Ermessensverwaltungsakte
§ 36 I VwVfG: „Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf
mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt
werden.“
§ 36 II VwVfG: „Unbeschadet des Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt nach
pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit …“
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Zulässigkeit der Nebenbestimmung
3. Einhaltung des Ermessensspielraums (§ 36 VwVfG)
○ Gilt sowohl für das Ermessen, einen gebundenen VA mit einer
Nebenbestimmung zu versehen, als auch für das Ermessen, einen
Ermessensverwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen.
○ insbes. Wahrung des Koppelungsverbotes
à vgl. das Verbot einer Regelung aufgrund sachfremder Erwägungen
(§ 40 VwVfG)
à vgl. § 36 III VwVfG: „Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des
Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.“
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Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
○ lange umstritten
▪ Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage?
▪ Anfechtungsklage das einfachere Rechtssschutzmittel
▪ Abgrenzungsbedürfnis geht zu Lasten des Bürgers
▪ Abgrenzungskriterium u.a.: § 36 II Nr. 1-3 oder Nr. 4-5
▪ BVerwGE 112, 221:
„Rechtsschutz gegen belastende Nebenbestimmungen erfolgt
immer durch Anfechtungsklage; alles andere ist eine Frage der
Begründetheit.“
▪ isolierte Anfechtbarkeit setzt nur Abtrennbarkeit der
Nebenbestimmung voraus (als VA oder Teil-VA)
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Handlungsformen der Verwaltung IV
II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes
à vgl. § 43 II VwVfG
1.  Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage
a) im Vorverfahren durch eine Behörde
b) im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht
2. Behördliche Aufhebung ansonsten
a)  Widerruf
b)  Rücknahme
3. Durch Zeitablauf
4. Sonstige Erledigung
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Handlungsformen der Verwaltung IV
II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes
1.  Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage
a) im Vorverfahren durch eine Behörde
§ 68 I 1 VwGO: „Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem
Vorverfahren nachzuprüfen.“
Zwecke des Vorverfahrens
○ Rechtsschutz des Bürgers
○ Selbstkontrolle der Verwaltung
○ Entlastung der Gerichte
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Handlungsformen der Verwaltung IV
II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes
1.  Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage
a) im Vorverfahren
§ 72 VwGO: „Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft
sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.“
○ gemeint (und zuständig) ist die Ausgangsbehörde
○ Maßstab der Prüfung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
des Verwaltungsaktes (vgl. § 68 I 1 VwGO).
○ Abhilfeentscheidung (bei einem VA) ist selbst VA
○ Wirkung: idR ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des VA-Erlasses zurück
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Handlungsformen der Verwaltung IV
II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes
1.  Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage
a) im Vorverfahren
§ 73 I 1 VwGO: „Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht
ein Widerspruchsbescheid.“
○ zuständig ist die Widerspruchsbehörde
○ Devolutiveffekt: Befugnisse der Ausgangsbehörde gehen über
○ Prüfungsmaßstab sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA
(vgl. § 68 I 1 VwGO)
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II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes
1.  Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage
b) im gerichtlichen Verfahren
§ 113 I 1 VwGO: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den
Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“
○ grds. Aufhebung des VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
(§ 79 I Nr. 1 VwGO)
○ grds. Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des VA
○ auch Aufhebung von Teilen eines VA
à der rechtmäßige Teil-VA darf bestehen bleiben
à Probem: dieser war von der Behörde so nicht gewollt (str.)
○ Aufhebung nichtiger VAe? vgl. § 43 I VwGO
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Handlungsformen der Verwaltung IV
Literaturhinweise
Zu Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten:
Ruffert, in; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl.,
2010, § 23 (S. 712-718)
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