Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder November 13, 2015 Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt II. Das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1/2) November 13, 2015 2 Handlungsformen der Verwaltung IV I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 36 VwVfG Zweck: à Feinsteuerung der Ausgestaltung von VAen à Generalisierung dieser Gestaltungsoptionen November 13, 2015 3 Handlungsformen der Verwaltung IV I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 36 II VwVfG Aufzählung von Nebenbestimmungen ○ nicht abschließend ○ weitere Varianten in Spezialgesetzen ○ oder ohne Gesetz (gilt Gesetzesvorbehalt?) November 13, 2015 4 I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 36 II VwVfG Nr. 1 – 3: Unmittelbarer Einfluss auf die Regelungswirkung des VA Nr. 1: Befristung Nr. 2: Bedingung ▪ aufschiebende/auflösende ▪ ungewisser Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ▪ Eintritt kann vom Willen des Adressaten abhängen Nr. 3: Widerrufsvorbehalt ▪ ermöglicht Durchbrechung der Bestandskraft (§ 49 II 1 Nr. 1VwVfG) ▪ Bsp.: § 6 IV Nr. 1 BBG: „Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes.“ November 13, 2015 5 § 36 II VwVfG Nr. 4 – 5: mit Hauptregelung verbundene, aber zusätzliche Regelung Nr. 4: Auflage ▪ selbstständig vollstreckbare Regelung ▪ Savigny: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, der Modus [Auflage] zwingt, suspendiert aber nicht.“ ▪ Abgrenzung Bedingung/Auflage nach dem objektiv erkennbaren (Regelungs-)Willen der Behörde ▪ im Zweifel Auflage (da der mildere Eingriff, zw.) Nr. 5: Auflagenvorbehalt ▪ ermöglicht Durchbrechungen der Bestandskraft ▪ va bei nachträglicher Änderung der Tatsachen November 13, 2015 6 Zulässigkeit der Nebenbestimmung 1. Spezialgesetzliche Regelungen gehen dem § 36 VwVfG vor ▪ Zulässigerklärung von Nebenbestimmungen (zB § 12 II AufenthG: zu Visum u. Aufenthaltserlaubnis) ▪ spezielle Anforderungen an Nebenbestimmungen (zB § 17 BImSchG: „soll“, Verhältnismäßigkeit …) ▪ Unzulässigkeit von Nebenbestimmungen - explizit geregelt (§ 15 IV PBefG: Verbot eines Widerrufsvorbehalts) - aus Rechtsnatur der Hauptregelung und dem zugrundeliegenden Gesetz (Prüfungsentscheidungen, Statusakte wie Einbürgerung) November 13, 2015 7 Zulässigkeit der Nebenbestimmung 2. Anforderungen aus § 36 VwVfG Unterscheidung in gebundene und Ermessensverwaltungsakte § 36 I VwVfG: „Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.“ § 36 II VwVfG: „Unbeschadet des Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit …“ November 13, 2015 8 Zulässigkeit der Nebenbestimmung 3. Einhaltung des Ermessensspielraums (§ 36 VwVfG) ○ Gilt sowohl für das Ermessen, einen gebundenen VA mit einer Nebenbestimmung zu versehen, als auch für das Ermessen, einen Ermessensverwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen. ○ insbes. Wahrung des Koppelungsverbotes à vgl. das Verbot einer Regelung aufgrund sachfremder Erwägungen (§ 40 VwVfG) à vgl. § 36 III VwVfG: „Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.“ November 13, 2015 9 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen ○ lange umstritten ▪ Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage? ▪ Anfechtungsklage das einfachere Rechtssschutzmittel ▪ Abgrenzungsbedürfnis geht zu Lasten des Bürgers ▪ Abgrenzungskriterium u.a.: § 36 II Nr. 1-3 oder Nr. 4-5 ▪ BVerwGE 112, 221: „Rechtsschutz gegen belastende Nebenbestimmungen erfolgt immer durch Anfechtungsklage; alles andere ist eine Frage der Begründetheit.“ ▪ isolierte Anfechtbarkeit setzt nur Abtrennbarkeit der Nebenbestimmung voraus (als VA oder Teil-VA) November 13, 2015 10 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes à vgl. § 43 II VwVfG 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren durch eine Behörde b) im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht 2. Behördliche Aufhebung ansonsten a) Widerruf b) Rücknahme 3. Durch Zeitablauf 4. Sonstige Erledigung November 13, 2015 11 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren durch eine Behörde § 68 I 1 VwGO: „Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.“ Zwecke des Vorverfahrens ○ Rechtsschutz des Bürgers ○ Selbstkontrolle der Verwaltung ○ Entlastung der Gerichte November 13, 2015 12 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren § 72 VwGO: „Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.“ ○ gemeint (und zuständig) ist die Ausgangsbehörde ○ Maßstab der Prüfung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes (vgl. § 68 I 1 VwGO). ○ Abhilfeentscheidung (bei einem VA) ist selbst VA ○ Wirkung: idR ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des VA-Erlasses zurück November 13, 2015 13 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren § 73 I 1 VwGO: „Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.“ ○ zuständig ist die Widerspruchsbehörde ○ Devolutiveffekt: Befugnisse der Ausgangsbehörde gehen über ○ Prüfungsmaßstab sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA (vgl. § 68 I 1 VwGO) November 13, 2015 14 II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage b) im gerichtlichen Verfahren § 113 I 1 VwGO: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“ ○ grds. Aufhebung des VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 I Nr. 1 VwGO) ○ grds. Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des VA ○ auch Aufhebung von Teilen eines VA à der rechtmäßige Teil-VA darf bestehen bleiben à Probem: dieser war von der Behörde so nicht gewollt (str.) ○ Aufhebung nichtiger VAe? vgl. § 43 I VwGO November 13, 2015 15 Handlungsformen der Verwaltung IV Literaturhinweise Zu Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten: Ruffert, in; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., 2010, § 23 (S. 712-718) November 13, 2015 16
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