Prof. Dr. Christian Bernzen Sommersemester 2009 Was wäre, wenn

Prof. Dr. Christian Bernzen
Sommersemester 2009
Was wäre, wenn, wenn es kein Sozialverwaltungsrecht gäbe?
5. Veranstaltung
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Planspiel/ strukturierte Diskussion
Im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises A will der B-gGmbH
eine Wohngruppe für Jugendliche mit 20 Plätzen betreiben und Leistungen der
Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII anbieten. B beantragt bei A eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. A erteilt die Erlaubnis und versieht sie mit
Nebenbestimmungen. Als Nebenbestimmung Nr. 4 wird dem Träger auferlegt, nur
fachlich geeignetes Betreuungspersonal zu beschäftigen, für die eingesetzten
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter wird ein Diplom oder ein Bachelor verlangt, für
die eingesetzten Erzieherinnen und Erzieher ein staatlich anerkannter Abschluss. B.
möchte gerne auch sonstige geeignete Personen einsetzen können; insbesondere
soll ein gelernter Kfz-Mechaniker, der seit langem bei dem Träger tätig ist, auch im
Gruppendienst tätig sein können. Dieses lehnt A ab. B erhebt daraufhin fristgerecht
Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Klage als
unbegründet ab. B legt hiergegen die zugelassene Berufung vor dem
Oberwaltungsgericht ein.
Gruppen: Jugendamtsleitung, Vorstand von B, Oberverwaltungsgericht,
Berichterstatterin „Sozialrecht aktuell“, Reporterin „Bild“
Jugendamtsleitung: Sie sind der Auffassung, dass nur der Einsatz von Fachkräften
sicherstellt, dass Jugendhilfeleistungen auf qualitativ hohem Niveau erbracht
werden. Sie sind überzeugt, dass die Nebenbestimmung zu einer Betriebserlaubnis
das geeignete Mittel ist, diese Anforderung durchzusetzen.
Vorstand von B: Sie meinen, dass sich ihr Kfz-Mechaniker gerade im Umgang mit
männlichen Jugendlichen bewährt hat. Deshalb wollen sie seinen Einsatz nicht
verboten bekommen. Außerdem glauben sie, dass eine Nebenbestimmung nicht
irgendwelche abstrakten Anforderungen beschreiben sollte, sondern ihnen nur
konkrete Pflichten auferlegen darf.
Oberverwaltungsgericht: Nachdem die Gruppen sich vorbereitet haben eröffnen sie
die Gerichtsverhandlung und leiten durch ihre Vorsitzende Richterin die
Gerichtsverhandlung. Nachdem alle Parteien ihre Auffassungen vorgetragen haben
ziehen sie sich zu einer Beratung zurück. Dann eröffnen sie die Verhandlung wieder
und verkünden ihre Entscheidung, die sie auch begründen. Dann schließen sie die
Verhandlung. Sie werden sich auch mit der Frage befassen, ob die
Nebenbestimmung konkret genug ist.
Berichterstatterin „Sozialrecht aktuell“: Sie kommentieren für die Fachzeitschrift
„Sozialrecht aktuell“ den Prozess.
Reporterin „Bild“: Sie berichten und kommentieren für Bild das Verfahren.