Prof. Dr. Christian Bernzen Sommersemester 2009 Was wäre, wenn, wenn es kein Sozialverwaltungsrecht gäbe? 5. Veranstaltung Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt Planspiel/ strukturierte Diskussion Im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises A will der B-gGmbH eine Wohngruppe für Jugendliche mit 20 Plätzen betreiben und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII anbieten. B beantragt bei A eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. A erteilt die Erlaubnis und versieht sie mit Nebenbestimmungen. Als Nebenbestimmung Nr. 4 wird dem Träger auferlegt, nur fachlich geeignetes Betreuungspersonal zu beschäftigen, für die eingesetzten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter wird ein Diplom oder ein Bachelor verlangt, für die eingesetzten Erzieherinnen und Erzieher ein staatlich anerkannter Abschluss. B. möchte gerne auch sonstige geeignete Personen einsetzen können; insbesondere soll ein gelernter Kfz-Mechaniker, der seit langem bei dem Träger tätig ist, auch im Gruppendienst tätig sein können. Dieses lehnt A ab. B erhebt daraufhin fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Klage als unbegründet ab. B legt hiergegen die zugelassene Berufung vor dem Oberwaltungsgericht ein. Gruppen: Jugendamtsleitung, Vorstand von B, Oberverwaltungsgericht, Berichterstatterin „Sozialrecht aktuell“, Reporterin „Bild“ Jugendamtsleitung: Sie sind der Auffassung, dass nur der Einsatz von Fachkräften sicherstellt, dass Jugendhilfeleistungen auf qualitativ hohem Niveau erbracht werden. Sie sind überzeugt, dass die Nebenbestimmung zu einer Betriebserlaubnis das geeignete Mittel ist, diese Anforderung durchzusetzen. Vorstand von B: Sie meinen, dass sich ihr Kfz-Mechaniker gerade im Umgang mit männlichen Jugendlichen bewährt hat. Deshalb wollen sie seinen Einsatz nicht verboten bekommen. Außerdem glauben sie, dass eine Nebenbestimmung nicht irgendwelche abstrakten Anforderungen beschreiben sollte, sondern ihnen nur konkrete Pflichten auferlegen darf. Oberverwaltungsgericht: Nachdem die Gruppen sich vorbereitet haben eröffnen sie die Gerichtsverhandlung und leiten durch ihre Vorsitzende Richterin die Gerichtsverhandlung. Nachdem alle Parteien ihre Auffassungen vorgetragen haben ziehen sie sich zu einer Beratung zurück. Dann eröffnen sie die Verhandlung wieder und verkünden ihre Entscheidung, die sie auch begründen. Dann schließen sie die Verhandlung. Sie werden sich auch mit der Frage befassen, ob die Nebenbestimmung konkret genug ist. Berichterstatterin „Sozialrecht aktuell“: Sie kommentieren für die Fachzeitschrift „Sozialrecht aktuell“ den Prozess. Reporterin „Bild“: Sie berichten und kommentieren für Bild das Verfahren.
© Copyright 2024 ExpyDoc