EuGH: Weiterhin keine Klarheit in Bezug auf sog. finale Verluste Der

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08.01.2016
EuGH: Weiterhin keine Klarheit in Bezug auf sog. finale Verluste
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Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 (Rs. C-388/14, Timac Agro) zum Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 19.12.2014 (13 K 3906/09) Stellung
genommen. Das FG Köln hatte dem EuGH zwei Fragen zur Behandlung sog. finaler Verluste bei ausländischen Betriebsstätten vorgelegt, da aus Sicht des FG
Köln die Rechtsprechung des EuGH zu den „finalen Verlusten“ zum Teil gegenläufig ist, und das Verhältnis dieser „finalen Verluste“ zu den Hinzurechnungsbesteuerungsvorschriften bislang nicht ausreichend geklärt war (vgl. TAX WEEKLY
# 36/2014).
Klägerin ist eine deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns,
welche von 1997 bis 2005 eine Betriebsstätte in Österreich unterhielt. Diese Betriebsstätte wurde im Streitjahr 2005 an eine ebenfalls in Österreich ansässige
Schwestergesellschaft entgeltlich veräußert. Bei dieser Veräußerung ergab sich
nahezu kein Gewinn. Bei der österreichischen Betriebsstätte waren 1997 und
1998 Verluste in Höhe von € 200.000 entstanden, welche nach § 2a Abs. 3 S. 1
und 2 EStG bei der Klägerin im Inland berücksichtigt worden waren. Von 1999 bis
zum Zeitpunkt der Veräußerung waren in der Betriebsstätte weitere Verluste in
Höhe von € 400.000 aufgelaufen, die bis dato weder in Österreich noch in
Deutschland abzugsfähig waren. In 2005 wurden die bis zur Veräußerung berücksichtigten Verluste der österreichischen Betriebsstätte (Verluste der Jahre
1997 und 1998) vom Finanzamt aufgrund der entgeltlichen konzerninternen Veräußerung beim deutschen Stammhaus wieder hinzugerechnet.
Die erste Vorlagefrage bezog sich auf die Verluste der Jahre 1997 und 1998 und
betraf die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsregelung mit dem Recht
der Europäischen Union. Der EuGH stellte fest, dass obwohl die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG zunächst eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, diese durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden könne. Dabei bezieht sich
der EuGH auf das Erfordernis der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten, der Wahrung der Kohärenz des deutschen Steuerrechts sowie der Vermeidung von Steuerumgehung. Somit sei die
deutsche Hinzurechnungsregelung grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig, insbesondere da diese Regelung nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung ihrer
Ziele erforderlich sei.
Allerdings sei die unionsrechtliche Zulässigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung
nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG nicht zu bejahen, sofern das
deutsche Stammhaus nachweisen kann, dass die hinzugerechneten Verluste
endgültig im Sinne des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, Urteil vom
13.12.2005) seien. Auch wenn die Hinzurechnung der ausländischen Betriebsstättenverluste gerechtfertigt werden könne, müssen die in der Rechtssache
Marks & Spencer aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der sog. finalen Verluste
beachtet werden, da die Hinzurechnung keine Auswirkung auf die Einstufung des
betreffenden Verlusts habe. Bedauerlicherweise geht der EuGH nicht näher auf
die Definition finaler Verluste ein und überlässt es dem vorlegenden Gericht, zu
klären, ob die Klägerin tatsächlich den Beweis erbracht hat, dass die betreffenden Verluste endgültig sind. Somit bleibt eine weitere Präzisierung des von Fi-
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nanzverwaltung bzw. Rechtsprechung unterschiedlich interpretierten Begriffs der
sog. finalen Verluste durch den EuGH leider wieder einmal aus.
Die zweite Frage bezog sich auf die bisher noch nicht im Inland berücksichtigten
Verluste der Jahre 1999 bis 2004. Diesbezüglich stellte sich die Frage, inwiefern
aufgrund der Veräußerung die EuGH-Rechtsprechung zu sog. finalen Verlusten
anzuwenden ist und zur Berücksichtigung im Inland zwingt, obwohl das DBA für
die Einkünfte aus der Betriebsstätte eine Freistellung vorsieht. Der EuGH stellt
hier fest, dass die Versagung der Verlustberücksichtigung der seit 1999 aufgelaufenen „finalen“ Verluste aufgrund der konzerninternen Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte beim deutschen Stammhaus nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Soweit aufgrund des jeweiligen DBA die Freistellungsmethode zur Anwendung käme, sei die Situation einer in- und einer ausländischen
Betriebsstätte in Bezug auf die Besteuerung ihrer Einkünfte nämlich nicht vergleichbar. Somit entsteht der Eindruck, dass die EuGH-Rechtsprechung zu sog.
finalen Verlusten zumindest in Fällen der konzerninternen Veräußerung von ausländischen Betriebsstätten ohne deutsches Besteuerungsrecht (DBA Freistellung) nicht anzuwenden ist. Inwiefern dies mit der über Jahre entwickelten EuGH
Rechtsprechung zu sog. finalen Verlusten i.S.v. Marks & Spencer vereinbar ist,
bleibt unklar.
Die vom FG Köln vorgelegten und in bemerkenswert klarer Weise formulierten
Fragen wurden mit vorliegendem Urteil zwar beantwortet, die erhoffte Definition
sog. finaler Verluste bleibt jedoch aus. Stattdessen werden nun weitere Fragen
aufgeworfen, denn die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BFH, wonach
in den Fällen des aufgrund der Veräußerung der Betriebsstätte auch hier einschlägigen § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG eine Endgültigkeit der Verluste im
Sinne der EuGH-Rechtsprechung unterstellt wurde (BFH vom 09.06.2010, I R
107/09), wird nicht direkt bestätigt. Ob die in dieser aktuellen EuGHEntscheidung entwickelten Grundsätze lediglich für konzerninterne Veräußerungen gelten oder auch auf Veräußerungen an Dritte anzuwenden sind, bleibt abzuwarten.
EuGH: Verwendung von Erdgas zur Dampferzeugung für die Abluftbehandlung stellt keinen Einsatz zu zweierlei Verwendungszwecken dar – Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG möglicherweise unzulässige
Beihilfe
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG können Energieerzeugnisse, die zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzt werden, vollständig von der Energiesteuer entlastet werden. Im Gegensatz zu den Entlastungstatbeständen nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Antragsteller ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Gegenüber der Europäischen Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland die Steuerentlastung lediglich als Verwendung zu zweierlei Verwendungszweck definiert. Mit
Schreiben vom 07.02.2007 hat die Europäische Kommission daraufhin festgestellt, dass die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG keine Beihilfe
darstelle, weil sie in der Natur und der Logik des nationalen Steuersystems begründet sei.
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Mit Beschluss vom 17.12.2015 (C-529/14) hat der EuGH nun entschieden, dass
Erdgas, das zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im
Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt und zum anderen zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus diesem Prozess stammenden Restgase verwendet wird, kein vom Anwendungsbereich der RL 2003/96/EG ausgenommenes
Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck darstellt. Eine Steuerentlastung für zu solchen Zwecken verwendetes Erdgas, könne deshalb nur von den
Mitgliedstaaten gewährt werden, wenn sie mit den durch die RL 2003/96/EG auferlegten Pflichten im Einklang steht.
Infolge der EuGH-Entscheidung steht die europarechtliche Konformität der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG in Frage. Da die bislang praktizierte Steuerbegünstigung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung ggf.
nicht mit der RL 2003/96/EG vereinbar ist, bleibt abzuwarten, ob die Europäische
Kommission ein Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnen wird. In diesem Fall kämen grundsätzlich Rückforderungsansprüche für unzulässige Beihilfen für einen Zeitraum von rückwirkend 10 Jahren in Betracht.
Für noch nicht festsetzungsverjährte Zeiträume und unter Berücksichtigung der
Antragsfristen ist Anlagenbetreibern, die Energieerzeugnisse zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung einsetzen, zu empfehlen, hilfsweise Anträge nach
§§ 54, 55 EnergieStG zu stellen. Dabei sind zwingend die amtlichen Vordrucke
zu verwenden. Zur Vermeidung einer doppelten Beantragung ist auf die hilfsweise Beantragung der Steuerentlastung hinzuweisen.
Spitzenausgleich: Energie- und Stromsteuerentlastungen werden auch für
das Antragsjahr 2016 in voller Höhe gewährt
Das Bundeskabinett hat am 06.12.2015 durch Annahme des Statusberichts „Verifikation der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom
1. August 2012 (Monitoring 2014)“ festgestellt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienzsteigerung
für das Bezugsjahr 2014 erreicht haben. Damit können die Steuerentlastungen
nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. Spitzenausgleich) auch für das
Antragsjahr 2016 in voller Höhe gewährt werden, was auch bei der Berechnung
der Steuervorauszahlungen für Stromversorger und Erdgaslieferer zu berücksichtigen ist. Hierfür muss die Bundesregierung die Feststellung der Zielwerterreichung noch im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Dies wird in Kürze erfolgen.
Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgeben, dass
die Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Kalenderjahr
2016 weiterhin 18,7 % betragen. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2015 bleibt unverändert bei 24,8 %. Diese
Information ist für die Berechnung des Spitzenausgleichs erforderlich. WTS bietet
ab dem 01.01.2016 „eForms“ zu Excise Duties an. Diese erleichtern die Arbeit
bei der Antragstellung erheblich. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
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28.03.2014
Referentenentwurf Transparenzverordnung und Änderung der Energie- und
StromSt-DV: Neue Meldepflichten bei Inanspruchnahme von Begünstigungen zur Energie- und Stromsteuer
Das BMF hat am 07.01.2015 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV)
sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der StromsteuerDurchführungsverordnung veröffentlicht.
Aufgrund neuer EU-rechtlicher Vorgaben müssen die Mitgliedstaaten nunmehr
auch im Bereich der Energie- und Stromsteuer ab dem 01.07.2016 umfassende
Informationen über die Gewährung staatlicher Beihilfen auf einer Beihilfe-Website
offenlegen. Die EnSTransV schafft hierzu die nationale Rechtsgrundlage für die
Erhebung, Bearbeitung, Speicherung, Löschung, Weiterleitung usw. der erforderlichen Informationen.
Aus der Verordnung ergeben sich erhebliche zusätzliche Offenlegungspflichten
für Unternehmen, die Steuervergütungen von mehr als € 10.000 innerhalb von
drei Kalenderjahren nach dem Energie- und Stromsteuergesetz in Anspruch
nehmen. Die Verordnung soll nach Inkrafttreten für Begünstigte ab dem
01.07.2016 gelten.
BMF: Schreiben der Finanzverwaltung zu § 50i Abs. 2 EStG
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 50i EStG eingeführt.
Ziel war die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts für stille Reserven
in Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG in Wegzugsfällen, in denen das Besteuerungsrecht wegen
einer Überführung oder Übertragung in eine inländische gewerblich geprägte
bzw. gewerblich infizierte Personengesellschaft verloren gegangen wäre. Durch
das Kroatien-Anpassungsgesetz ist die Vorschrift verschärft worden; u.a. sollten
durch die Einfügung des Absatzes 2 mögliche Umgehungen verhindert werden.
§ 50i Abs. 2 EStG versagt im Zusammenhang mit Umstrukturierungsvorgängen
bei eingangs erwähnten Personengesellschaften – entgegen den Regelungen
des UmwStG bzw. EStG – einen Buchwert- bzw. Zwischenwertansatz. Die überschießende Wirkung dieser Regelung – die ihrem Wortlaut nach auch reine Inlandsfälle erfasst – wird als Umstrukturierungshindernis empfunden und entsprechend kritisiert (vgl. bereits TAX WEEKLY # 49/2014).
Mit BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i.d.F.
des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
hat sich das BMF nunmehr zur Auslegung der Vorschrift geäußert.
Das Schreiben stellt in Tz. 1 klar, dass § 50i Abs. 2 EStG nicht voraussetzt, dass
der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist. Demnach ist die Regelung
grundsätzlich also auch auf reine Inlandsfälle anwendbar.
Laut Tz. 2 des Schreibens können allerdings die beteiligten Rechtsträger bzw.
Mitunternehmer bei Umstrukturierungsvorgängen – übereinstimmend – beantragen, dass von der Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher
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Unbilligkeit abgesehen wird. Voraussetzung ist, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte bzw. Veräußerungsgewinne nicht
ausgeschlossen oder beschränkt ist. Zu folgenden Fällen beschreibt das BMFSchreiben die Voraussetzungen eines Billigkeitsantrags:
 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und
25 UmwStG,
 Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG,
 Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG,
 Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG, soweit der Rechtsnachfolger eine natürliche Person ist,
 Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG und
 Strukturwandel
Die Finanzverwaltung versucht zwar, die Regelung des § 50i EStG durch das
BMF-Schreiben an einigen Stellen zu entschärfen, allerdings bestehen nach wie
vor zahlreiche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Auslegung der Vorschrift. Auch bleibt das Problem, dass die Finanzgerichte nur an Gesetz, nicht
aber an BMF-Schreiben gebunden sind. Der Gesetzgeber bleibt somit weiterhin
gefordert.
Gleich lautende Ländererlasse: Keine gewerbesteuerliche Kürzung um den
AStG-Hinzurechnungsbetrag
Im Urteil des BFH vom 11.03.2015 (I R 10/14) hatte der BFH entschieden, dass
der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 S. 1 AStG nicht als Teil des Gewerbeertrags der Gewerbesteuer unterliegt, sondern nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu
kürzen ist (vgl. hierzu bereits TAX WEEKLY # 19/2015). Der BFH führte in seinem Urteil aus, dass es sich bei der in Rede stehenden ausländischen Betriebsstätte um eine solche der ausländischen Zwischengesellschaft, nicht aber um eine Betriebsstätte der inländischen Muttergesellschaft handele. Nach dem Regelungswortlaut von § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG 2002 genüge es, wenn die Einkünfte auf
„eine“ nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen.
Die Finanzverwaltung hat auf diese positive Rechtsprechung des BFH nun mit
gleich lautenden Nichtanwendungserlassen der Länder vom 14.12.2015 reagiert.
Die Grundsätze des vorgenannten Urteils will die Finanzverwaltung nicht über
den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Die Finanzverwaltung bleibt damit trotz des entgegenstehenden BFH-Urteils bei ihrer Auffassung, dass in solchen Fällen der Anwendungsbereich der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG
nicht eröffnet ist. Der zur Hinzurechnung Verpflichtete unterhalte keine ausländische Betriebsstätte, sondern sei nur an einer ausländischen (Zwischen-) Gesellschaft beteiligt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei bei diesem Sachverhalt
daher der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG – mangels einer ausländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung Verpflichteten – schon im Ansatz nicht eröffnet.
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Eine über den Erlass hinausgehende Gesetzesänderung ist derzeit noch nicht
absehbar. Um Gewerbesteuer auf den Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 Abs. 1
S. 1 AStG zu vermeiden, werden bis auf weiteres Klageverfahren zu führen sein.
BFH: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Der II. Senat des BFH hat in gleich drei Beschlüssen vom 25.11.2015, in welchen
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG insbesondere
hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „herrschendes Unternehmen“ zur Diskussion stehen, das BMF aufgefordert, den jeweiligen Verfahren beizutreten.
Im Revisionsverfahren II R 63/14 wird das BMF zum Beitritt aufgefordert, um zur
Frage Stellung zu nehmen, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetze,
dass der herrschende Rechtsträger ein Unternehmen i.S. des § 2 UStG ist. In
dem zugrunde liegenden Streitfall wurde eine GmbH auf eine andere GmbH verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der beiden GmbHs war eine gemeinnützige
Stiftung. Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen für die GrESt gemäß
§ 17 GrEStG fest. Die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG wurde vom Finanzamt nicht gewährt, da die Stiftung kein Unternehmer i.S.d. UStG sei. Dagegen vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen des §
6a GrEStG vorgelegen haben. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der
Intention des Gesetzgebers lasse sich entnehmen, dass der Anwendungsbereich
des § 6a GrEStG auf herrschende Rechtsträger beschränkt sei, welche Unternehmer im Sinne des UStG seien. Auch der BFH äußert erhebliche Zweifel, ob
der umsatzsteuerliche Unternehmensbegriff für die Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S.d. § 6a GrEStG vor dem Hintergrund des Verschonungszwecks der Regelung geeignet erscheine. Schließlich wird das BMF gebeten mitzuteilen, ob es sich bei § 6a GrEStG um eine neu eingeführte Beihilfe i.S. des
Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handele und daraufhin ein beihilferechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt
wurde und welches Ergebnis dieses ggf. hatte, oder andernfalls zu der Frage des
Vorliegens einer Beihilfe Stellung zu nehmen.
Beim zweiten Beschluss (II R 50/13) wurde eine grundstückbesitzende GmbH auf
ihre Alleingesellschafterin eine Einzelkauffrau mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Kauffrau“ (Klägerin) im Jahr 2010 verschmolzen. Sowohl das Finanzamt
als auch das Finanzgericht sahen die Befreiungsvoraussetzungen des § 6a
GrStG nicht als erfüllt an. Nach Ansicht des Finanzgerichts könne die Klägerin
kein herrschendes Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG sein, da die Anteile an der
GmbH nicht zu ihrem Betriebsvermögen, sondern zu ihrem Privatvermögen gehörten. Wie bereits im Beschluss zu II R 63/14 äußert der BFH Zweifel, ob das
herrschende Unternehmen die Voraussetzungen eines Unternehmers im umsatzsteuerlichen Sinne erfüllen müsse mit der Folge, dass bejahendenfalls § 6a
GrEStG nicht zur Anwendung kommen würde, wenn sich die Anteile im Privatvermögen befinden würden. Das zum Beitritt aufgeforderte BMF wird vom BFH
überdies um Stellungnahme gebeten, ob die Voraussetzungen der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG erfüllt sein könnten, wenn – wie im Streitfall – eine
grundbesitzende Kapitalgesellschaft durch Aufnahme auf eine natürliche Person
verschmolzen werde und innerhalb der Nachbehaltensfrist lediglich ein einziger
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Rechtsträger verbleibe. Zwar seien nach dem Wortlaut des § 6a S. 3 und 4
GrEStG solche Umwandlungsvorgänge nicht begünstigt. Es stelle sich jedoch die
Frage, ob der Gesetzgeber entgegen der Regelungen in § 6a S. 1 Hs. 1 GrEStG
den Anwendungsbereich derart weitgehend einschränken wollte und ob durch eine solche restriktive Anwendung der vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck noch erreicht werden könne. Wie im Beschluss II R 63/14 wird das BMF
gebeten, die Regelung des § 6a GrEStG in unionsrechtlicher Hinsicht zu prüfen.
Der Sachverhalt des dritten BFH-Beschlusses (II R 36/14) betraf eine Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG, bei der eine GmbH
(Klägerin) aus einer anderen GmbH, die später als S-GmbH firmierte, hervorgegangen war. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin wurde die S-GmbH. Zu dem
auf die Klägerin ausgegliederten Vermögen gehörten mehrere Grundstücke.
Während das Finanzamt den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG verneinte,
entschied das Finanzgericht, dass die Vorbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG
zwar wegen der erst durch die Ausgliederung entstandenen Klägerin nicht gewahrt werden könne. Die Vorbehaltensfrist sei jedoch wegen ihrer auf die Missbrauchsverhinderung gerichteten Zielsetzung einschränkend auszulegen und
käme bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung, weil keine
Grundstücke aus dem Konzernverbund herausgelöst würden.
Der BFH stellt wie bereits im Beschluss zu II R 50/13 fest, dass bei wortlautgetreuer Auslegung des § 6a S. 3 und 4 GrEStG, in welcher die Vor- und Nachbehaltensfristen geregelt sind, der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des
§ 6a GrEStG überaus begrenzt ist. Es sei zweifelhaft, ob ein solch enger Anwendungsbereich mit der gesetzgeberischen Zielsetzung von § 6a GrEStG vereinbar
sei. Der BFH übt insoweit auch Kritik an den Erlassen der Finanzverwaltung in
BStBl. I 2012, S. 662. Darin sei zwar eine Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf eine andere nach § 6a GrEStG begünstigt, obwohl die übertragende
Gesellschaft erlösche, sie demnach die Anforderungen des § 6a S. 4 GrEStG an
eine abhängige Gesellschaft nicht erfüllen könne. Weitere Ausnahmen vom Wortlaut des § 6a S. 3 und 4 GrEStG würden jedoch in den Erlassen der Finanzverwaltung fehlen. Wie in den beiden zuvor dargestellten BFH-Beschlüssen wird das
BMF aufgefordert zu prüfen, ob die Vorschrift des § 6a GrEStG im Einklang mit
den unionsrechtlichen Beihilferegelungen steht.
BFH: Vertragliche Aufteilung eines Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude
Der BFH hatte im Urteil vom 16.09.2015 (IX R 12/14) darüber zu entscheiden, ob
eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude im Hinblick
auf die Bemessung der AfA auf das Gebäude steuerlich zugrunde zu legen ist.
Der Kläger erwarb im November 2000 zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses für je DM 498.000. Dabei entfielen laut Vertrag auf jede Wohnungseinheit/Gebäude DM 300.000 und auf den anteiligen Grund und
Boden DM 198.000. Unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung (AfA)
auf den Gebäudeanschaffungswert von DM 627.831,65 (60,24 % von Gesamtanschaffungskosten über DM 1.042.387) wurden Verluste aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt
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setzte die Einkommensteuer davon abweichend unter Zugrundlegung eines Gebäudewertes von 35 % fest. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ließ das Finanzamt eine Kaufpreisaufteilung im qualifizierten Sachwertverfahren durch einen Bausachverständigen durchführen, der für die beiden Eigentumswohnungen
einen Gebäudewertanteil in Höhe von 24 % und 23 % feststellte.
Die nach erfolglosem Einspruch eingereichte Klage vor dem Finanzgericht hatte
hingegen Erfolg. Das Finanzgericht stellte fest, dass der Maßstab für die Wertaufteilung von Grund und Boden und Gebäude sich grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien richte. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn
die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vorlägen oder wenn "nennenswerte Zweifel" an der vertraglich
vereinbarten Aufteilung bestünden. Nur in diesen Fällen sei das Finanzamt gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt. Hingegen sei eine Einigung der Vertragsparteien immer dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine "von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung" handele. Ausgehend hiervon sei im
Streitfall die vertragliche Vereinbarung für die Kaufpreisaufteilung zugrunde zu
legen.
Nunmehr hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Sofern eine
entsprechende Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und den
Grund und Boden im Kaufvertrag vorgenommen worden sei, müssten diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei
oder die Voraussetzungen für einen Gestaltungsmissbrauch vorliegen würden.
Von diesen Grundsätzen ausgehend obliege dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz die Verpflichtung im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der
vertraglichen Aufteilung bestünden. Als Prüfmaßstab kämen hierfür die am Markt
erzielbaren Preise bzw. die Verifizierung von Verkehrswerten in Frage. Eine wesentliche Diskrepanz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis für den Grund
und Boden und den Bodenrichtwerten sei zwar ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergebe. Jedoch rechtfertige ein
solcher Unterschied nicht ohne weiteres die vertragliche Vereinbarung zu negieren und an dessen Stelle die Bodenrichtwerte zu setzen oder die auf den Grund
und Boden und das Gebäude entfallenen Anschaffungskosten zu schätzen.
Nach den Feststellungen des BFH hatte das Finanzgericht im Streitfall keine hinreichende Würdigung der konkreten Wertverhältnisse der Kaufobjekte vorgenommen. Die Vorinstanz habe es sowohl unterlassen eine Konkretisierung der
Abweichung der vertraglichen Kaufpreisaufteilung von dem zum Zeitpunkt des
Kaufabschlusses geltenden Bodenrichtwerte vorzunehmen, als auch verkannt,
dass den Bodenrichtwerten eine erhebliche Indizwirkung zukomme. Des Weiteren habe es die Gesamtumstände von Grundstück und Gebäude nicht umfassend gewürdigt, um konkrete Anhaltspunkte herauszuarbeiten, die die vertragliche Aufteilung ggf. als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der bloße Hinweis auf
allgemein fallende Bodenrichtwerte genüge dem nicht.
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In diesem Zusammenhang ist auf TAX WEEKLY # 48/2015 hinzuweisen, in welchem wir die kritische Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.
(DStV) an dem vom BMF im Internet zur Verfügung gestellten Tool „Arbeitshilfe
zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ zusammengefasst haben.
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Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 01.01.2016
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Aktenzeichen
C‑388/14
C‑342/14
C‑419/14
C‑550/14
Datum
Stichwort
17.12.2015
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Niederlassungsfreiheit – Gebietsfremde Betriebsstätte – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte – Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte – Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte – Endgültige Verluste
17.12.2015
Vorlage zur Vorabentscheidung – Anerkennung von Berufsqualifikationen –
Richtlinie 2005/36/EG – Art. 5 – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie
2006/123/EG – Art. 16 und 17 Nr. 6 – Art. 56 AEUV – Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen
Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt – Regelung eines Mitgliedstaats, nach
der Steuerberatungsgesellschaften einer Eintragung und Anerkennung bedürfen
17.12.2015
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG –
Art. 2, 24, 43, 250 und 273 – Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten
Dienstleistungen – Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung – Rechtsmissbrauch – Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8, 41,
47, 48, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Verwendung von im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Wissen des Steuerpflichtigen erlangten
Beweisen durch die Steuerbehörde – Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und Beschlagnahme von E-Mails
17.12.2015
Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 198 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG –
Steuerschuld des Erwerbers bei der Lieferung von Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen – Goldbarren aus einer Verschmelzung verschiedener goldhaltiger Metallgegenstände
Alle am 23.12.2015 / 30.12.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
IX R 20/14
10.11.2015
Verfall von Knock-out-Produkten - Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte - Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
IX R 12/14
16.09.2015
Vertragliche Kaufpreisaufteilung
VII R 25/14
06.10.2015
Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen
XI R 16/14
12.08.2015
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger
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# 01
08.01.2016
Aktenzeichen
28.03.2014
Entscheidungsdatum
Stichwort
XI R 40/13
21.10.2015
Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung
einer Grundstückslieferung
VI R 22/14
22.10.2015
Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten
VI R 32/13
02.09.2015
Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 84/15 vom 23.12.2015
IV R 7/13
22.10.2015
VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten
der Mutter-KG nahestehende Personen
IV R 9/13
24.09.2015
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung
durch Erbbauberechtigten - Fehlende sachliche Verflechtung und personelle
Verflechtung
III R 32/13
16.07.2015
Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit
während des Insolvenzverfahrens
I R 45/14
12.08.2015
Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i.S. des § 89
Abs. 2 Satz 1 AO - Auslegung eines finanzamtlichen Schreibens als verbindliche Auskunft - "Verwirklichung des Sachverhaltes" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1
StAuskV
I R 18/14
12.08.2015
Fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht: Einbeziehung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2009
II R 62/14
25.11.2015
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach § 6a GrEStG
X R 6/13
09.06.2015
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.09.2015 als
NV-Entscheidung abrufbar
X R 22/13
28.10.2015
Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine
Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist
X R 43/11
01.10.2015
Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse
IX R 40/14
16.09.2015
Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des
Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung
II R 63/14
25.11.2015
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach § 6a GrEStG
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# 01
08.01.2016
Alle am 23.12.2015 / 30.12.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
28.03.2014
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
VIII R 39/12
28.07.2015
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 76/13 vom 30.10.2013
IV B 103/14
19.11.2015
Keine Verlängerung der Reinvestitionsfrist für Anschaffungsvorgänge
XI R 17/14
21.10.2015
Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Fehlen hinreichender Nachweise
IX R 31/14
16.09.2015
Einkünfteerzielungabsicht bei Gewerbeimmobilien
I R 56/14
18.08.2015
Sog. Holdingregelung in § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F.
I R 63/14
12.08.2015
Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen
II R 36/14
25.11.2015
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach § 6a GrEStG
II R 50/13
25.11.2015
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach § 6a GrEStG
X B 111/15
01.12.2015
Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in einem früheren Bescheid
I R 42/14
18.08.2015
Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer
ausländischen Personengesellschaft
VII B 147/14
08.10.2015
Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit
I B 51/15
11.11.2015
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
X R 30/12
19.08.2015
Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen tatrichterliche Beweiswürdigung - Feststellungslast - Vertragsauslegung - Bilanzkorrektur - formeller Bilanzenzusammenhang
VII B 68/15
02.11.2015
Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG - Ausgleichsabgabe verstößt nicht gegen Art. 12
und Art. 14 GG - Heilung eines Verfahrensfehlers im Besteuerungsverfahren
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Stichwort
# 01
08.01.2016
Aktenzeichen
28.03.2014
Entscheidungsdatum
VII B 113/15
10.11.2015
Unwirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen bei Unzulässigkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde
VII B 39/15
21.10.2015
Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer
Auslegung unionsrechtlicher Regelungen
IX B 82/15
13.11.2015
Berücksichtigung des abzugsfähigen Höchstbetrags für ein Arbeitszimmer
auch im Fall erhöhter Gebäudeabschreibung
II B 33/15
18.11.2015
Anspruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG im Nachlassinsolvenzverfahren einer Erbengemeinschaft
V B 55/15
11.11.2015
Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch
VI R 36/13
09.11.2015
Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf
VII B 69/15
11.11.2015
Kein Ausschluss der Vertreterhaftung bei Verkennung einer Aufrechnungslage
durch die Finanzbehörde
II R 33/13
28.10.2015
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für "Packwagen" im Schaustellergewerbe - Abgrenzung zu "normalen" LKW
I R 43/14
18.08.2015
Höhe und Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von
am Umsatz des Pächters bemessenen Grundstückspachtzahlungen
V B 56/15
17.11.2015
Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen Organisationsverschulden
VI R 33/13
02.09.2015
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.09.2015 VI R 32/13 - Außergewöhnliche
Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 84/15 vom 23.12.2015
VII B 66/15
23.09.2015
Zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderung zum Erhalt eines
energiesteuerrechtlichen Entlastungsanspruchs - Rüge einer unzureichenden
Sachaufklärung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
VII B 91/15
10.11.2015
Zur Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung bei Vertretung eines Steuerberaters
VI R 35/14
21.10.2015
Bindungswirkung - Ablehnungsbescheid Kindergeld
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Stichwort
# 01
08.01.2016
Alle bis zum 08.01.2016 veröffentlichten Erlasse
28.03.2014
Aktenzeichen
Datum
Stichwort
IV C 7 - S
3102/07/1000
1
04.01.2016
Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2
BewG
2015/0082827
04.01.2016
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2015
UmsatzsteuerAnwendungserlass
31.12.2015
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2015
III C 3 - S
7155a/15/10002
28.12.2015
Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016
IV B 5 - S
1300/14/1000
7
21.12.2015
Anwendung des § 50i Absatz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
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# 01
08.01.2016
28.03.2014
Herausgeber
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