Wirtschaft & Steuern Nr. 2 | 2015

Verhülsdonk
Wirtschaftsprüfung Steuerberatung
Wirtschaft & Steuern
aktuell
Ausgabe Nr. 2 | April 2015
Editorial
Es kehrt keine Ruhe ein: Der Mindestlohn lauert überall!
Als Unternehmer haben Sie sich in den vergangenen
Monaten sicherlich (zu) häufig mit der Umsetzung
des Mindestlohns beschäftigen müssen. Erst nach
und nach werden Zweifelsfragen geklärt, immer
neue Problemkreise tauchen auf. Trotzdem: Der
Mindestlohn ist in den Unternehmen angekommen!
Stundenlöhne werden nach den gesetzlichen ­Vor­gaben berechnet und der Lohn wird – wenn nötig –
angepasst, die Erbringung schier überbordender
Dokumentationspflichten – auch für geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer – wird organisiert.
Aber auch der Europäische Gerichtshof mischt
mit: Dieser hat kürzlich klargestellt, dass bei Entsendungen ins Ausland die dortigen Mindestlohnvorschriften maßgeblich sind. Sehen Tarifverträge
für entsandte Mitarbeiter beispielsweise Tage­
gelder vor, sind diese zwingend Teil des Mindestlohns und müssen auch bei Entsendungen aus
dem Ausland bezahlt werden.
Aber auch ganz privat können Sie dem Mindestlohn begegnen. Wer sich in einem Verein oder
Verband engagiert, darf auch in seiner Freizeit die
neuen Regeln nicht aus den Augen verlieren.
Schließlich können Vereine und Verbände als
­„normale“ Arbeitgeber auftreten. Zwar stellt das
Gesetz klar, dass bei ehrenamtlicher Tätigkeit kein
Mindestlohn zu bezahlen ist, damit fangen die
Fragen aber erst an. Was heißt ehrenamtlich? Kaum
gewollt kann es sein, dass jeder, der eine noch so
kleine Entschädigung für seine Arbeit erhält, nicht
mehr als ehrenamtlich tätig gilt und damit
­automatisch den Mindestlohn erhalten muss. In
Vereinen und Verbänden müsste dann zukünftig
nämlich „gar nichts oder alles“ gelten. Wie aber
sonst die Ehrenamtlichen identifizieren? Derzeit
kursiert der Vorschlag, danach zu differenzieren,
ob die Tätigkeit ein Ausdruck bürgerschaftlichen
Engagements ist oder einen Teil der Erhaltung der
Lebensgrundlage darstellt.
„König Fußball“ ist da schon weiter: Nach wochenlanger Aufregung um bezahlte Amateurfußballer
hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nun verlauten lassen, dass Amateursportler nicht
unter das ­Mindestlohngesetz fallen sollen. Jetzt
bleibt zu hoffen, dass auch für andere gemeinnützige Vereine und Verbände Lösungen gefunden
werden, die weiterhin die oft so wichtige (symbolische) Entlohnung ihrer Ehrenamtlichen ermög­
lichen – ohne das Risiko gesetzeswidrigen
­Handelns.
Volker Jüsgen
Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
RSM Verhülsdonk GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Inhalt
Editorial
Editorial
Es
Es kehrt
kehrt keine
keine Ruhe
Ruhe ein:
ein: Der
Der Mindestlohn
Mindestlohn lauert
lauert überall!
überall!
11
Schwerpunktthema
Schwerpunktthema
Tarifbegünstigung
Tarifbegünstigung für
für Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne
aus
aus Mitunternehmeranteilen
Mitunternehmeranteilen
Unternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung
E-Bilanz: Zusätzliche Berichtspflichten
22
E-Bilanz: Zusätzliche Berichtspflichten
33
Ausschüttungszurechnung
Ausschüttungszurechnung bei
bei einem
einem beherrschenden
beherrschenden
Gesellschafter
Gesellschafter
33
Liquidationsverlust
Liquidationsverlust aus
aus GmbH-Anteil
GmbH-Anteil ist
ist nur
nur mit
mit 60 %
60 %
zu
zu berücksichtigen
berücksichtigen
Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei
Freiberufler
Selbstständigen
Risiko der Umqualifizierung in Gewerbetreibende
Grundsatzentscheidungen zur Bagatellgrenze bei der
Freiberufler
Abfärberegelung
Risiko der Umqualifizierung in Gewerbetreibende
6
3
Grundsatzentscheidungen zur Bagatellgrenze bei der
Alle
Steuerzahler
Abfärberegelung
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
6
3
Alle Steuerzahler
Schulgeldzahlungen
als Recht
Sonderausgaben
Wirtschaft und
Kündigung von Bausparverträgen
Behindertengerechter
Umbau einer Dusche als
außergewöhnliche Belastung
Zur Ersatzpflicht eines Geschäftsführers für Zahlungen
nach
Insolvenzreife
Wirtschaft
und Recht
3
4
8
4
Urlaubsanspruch bei
bei hilfsweiser
hilfsweiser ordentlicher
ordentlicher Kündigung
Kündigung
Urlaubsanspruch
Immobilien
Kommentar
Keine
Steuerbegünstigung
für trödeln?
ein nicht vermietetes und
Wie lange
dürfen Finanzämter
nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück
Immobilien
Umsatzsteuer
Keine Steuerbegünstigung für ein nicht vermietetes und
Vorsteuerabzug
bei ungeklärter
nicht zur Vermietung
bestimmtesAnsässigkeit
Grundstückund offenem
Umsatzsteuerausweis
66
5
7
7
6
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem
Lohnsteuer
4
Umsatzsteuerausweis
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen 67
44
Kündigung von Bausparverträgen
Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach
Erreichen
des Renteneintrittsalters
Zur Ersatzpflicht
eines Geschäftsführers für Zahlungen
nach Insolvenzreife
5
4
Rabatte von dritter Seite als Arbeitslohn?
Lohnsteuer
83
Kommentar
Befristete
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach
Wie lange dürfen
Finanzämter trödeln?
Erreichen
des Renteneintrittsalters
5
7
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen 7
Wir über uns
Rabatte von dritter
Seite als Arbeitslohn?
Erfolgreiche
Steuerberaterexamen
87
Schwerpunktthema
Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne
aus Mitunternehmeranteilen
Für durch entgeltliche Übertragungen von
­ itunternehmeranteilen (Anteile an PersonenM
gesellschaften oder atypische stille Gesellschaften) entstehende Veräußerungsgewinne
sieht das Einkommensteuergesetz besondere
Vergünstigungen vor (§§ 16 Abs. 2 und 34 EStG).
Diese gelten auch bei einer Betriebsaufgabe mit
der Überführung der betrieblichen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen.
Die Begünstigungen bestehen einerseits in der
Gewährung eines Freibetrags von höchstens
45.000 € und andererseits in der Anwendung
eines besonderen Steuersatzes auf den ver­
bleibenden Gewinn. Diese beiden Entlastungsformen werden gewährt, wenn der veräußernde
Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat
und wenn der Gewinn bestimmte Grenzen nicht
übersteigt. Ansonsten wird zumindest die so­
genannte Fünftel-Regelung zur Tarifminderung
berücksichtigt. Diese Entlastungen unterliegen
aber in vielerlei Hinsicht restriktiven Beschränkungen, die jetzt ­wieder einmal durch den
­Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurden. Die
entscheidende Voraus­setzung für die Anwendung der Begünstigungen ist, dass alle vor­
handenen stillen Reserven in wesentlichen Betriebsgrundlagen anlässlich der Veräußerung in
einem Vorgang aufgedeckt werden. Das zeigen
die nachfolgenden Ent­scheidungen.
Vorherige unentgeltliche Übertragung
auf Angehörige
Der BFH entschied im Urteil vom 9. 12. 2014 einen
Fall, bei dem ein Kommanditist zunächst von
seinem Kommanditanteil einen Anteil unent­
geltlich auf seine Ehefrau übertragen hatte und
dann den verbliebenen Teil an eine Ltd. ver­
äußerte. Für diesen Veräußerungsgewinn beantragte er die Anwendung der §§ 16, 34 EStG, die
Übertragung auf seine Ehefrau erfolgte gemäß
§ 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert. Diese Vorgänge
wurden im gleichen Monat abgewickelt. Das
­Finanzamt gewährte die Begünstigung nicht,
das angerufene Finanzgericht und danach der
BFH verweigerten ebenfalls die Anwendung der
Tarifbegünstigung.
Zur Begründung führten die Gerichte an, dass
der Gewinn aus dem verbliebenen verkleinerten
2
Mitunternehmeranteil nicht als außerordentlich
im Sinne des § 34 EStG zu beurteilen sei. Das ist
nur dann der Fall, wenn alle stillen ­Reserven aus
den wesentlichen Grundlagen des Betriebs bzw.
Anteils am Betrieb zusammen­geballt in einem
Vorgang realisiert werden. ­Werden aber – wie
im Urteilsfall – aufgrund ­einer einheitlichen
­Planung mehrere Teilakte durchgeführt (Gesamtplan) und wird dadurch die Besteuerung aller
stillen Reserven vermieden, liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor.
Der BFH hat in dem Urteil nicht ausgeführt, wie
lange bei einer zeitlichen Streckung der einzelnen
Vorgänge noch von einem Gesamtplan auszu­
gehen ist. In einer früheren Entscheidung aus
2012 wurde für einen Zeitraum von 17 Monaten
zwischen zwei Teilakten noch ein zusammen­
hängender Gesamtplan angenommen. Der zeit­
liche Aspekt für die Unterstellung eines Gesamtplans ist aber bei Maßnahmen zur Aufsplittung
eines zuvor einheitlichen Unternehmens oder
Mitunternehmeranteils nach Auffassung des
BFH nicht im Vordergrund der Beurteilung. Es
kommt vielmehr auf die aus den einzelnen Teilakten erkennbare Planung als Gesamtaktion an.
Dieser Gesamtplanbetrachtung wird man im Einzelfall nur dann widersprechen können, wenn
zwischen den vorgenommenen Einzelschritten
Umstände eingetreten sind, die dann zu neuen
Maßnahmen geführt haben, die nicht von
­vornherein planbar waren. Wenn also bei einer
vorgesehenen Unternehmensnachfolge mit ­Teil­übertragungen ein Käufer auftritt, der ein
so gutes Angebot für den verbliebenen Anteil
abgibt, dass es der wirtschaftlich handelnde
Mitunternehmer schlechterdings nicht ablehnen
sollte (kann), dann besteht die begründete
­Aussicht, dass die Gesamtplanrechtsprechung
nicht zur Anwendung kommt.
Vorherige Übertragung von wesentlichen
Betriebsgrundlagen auf Schwester-KG
In einem weiteren Urteil vom 17. 12. 2014 entschied der BFH ebenfalls im Sinne seiner
­Gesamtplanbetrachtung und ließ die Tarifbegünstigungen nicht zu. Nach dem Sachverhalt
wollte ein größerer Konzern verschiedene Be­
reiche einer GmbH & Co. KG erwerben. Deren
Gesellschafter gründeten dazu eine SchwesterKG und übertrugen auf diese Teile des Betriebsvermögens der GmbH & Co. KG. Die Anteile an der
neuen Schwester-KG wurden danach in zwei
Schritten im Jahr 1997 und zum 1. 1. 2001 von
dem Konzern erworben. Nach einer Betriebs­
prüfung verweigerte das Finanzamt die Tarif­
begünstigung gemäß § 34 EStG für die erste
Veräußerung im Jahr 1997.
Zur Begründung führten Finanzamt und BFH
aus, dass nur ein Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Schwester-KG übertragen
worden waren und daher anlässlich der Ver­
äußerung nicht alle vorhandenen stillen Reserven
aufgedeckt wurden. Das bedeutet, dass auch die
in der ursprünglichen KG enthaltenen stillen
­Reserven im Umfang des veräußerten Anteils an
der neuen Schwester-KG hätten mit aufgedeckt
werden müssen, damit die Voraussetzung für
die Steuerbegünstigung erfüllt gewesen wäre.
Auch zum Mitunternehmeranteil gehörendes
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters
muss anteilig mitveräußert werden.
Für Veräußerungen nach dem 31. 12. 2001 ist
­darüber hinaus zu beachten, dass nur bei einem
Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils
die Tarifbegünstigung in Betracht kommen kann.
Übertragung von Anlagevermögen unter
Anwendung von § 6b EStG
Wird im Zusammenhang mit einer Übertragung
eines Mitunternehmeranteils für Anlagever­
mögensgegenstände im Gesamthandsvermögen
der Mitunternehmerschaft oder für Sonder­
betriebsvermögen auf den anteiligen Veräußerungsgewinn die Vorschrift des § 6b EStG angewendet, entfällt die Steuerbegünstigung gemäß
§ 34 EStG ebenfalls.
Nach § 6b EStG können unter bestimmten zeit­
lichen Grenzen die anlässlich der Veräußerung
aufgedeckten stillen Reserven auf Anschaffungsoder Herstellungskosten von Anlagevermögensgegenständen auch in ein anderes Betriebs­
vermögen des Mitunternehmers übertragen
werden. Das hat aber den Wegfall der Steuer­
begünstigung für den verbleibenden Gewinn zur
Folge.
Unternehmensbesteuerung
E-Bilanz: Zusätzliche Berichtspflichten
Bilanzierende Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzverwaltung
übermitteln (§ 5b EStG). Die Finanzverwaltung hat
dafür konkrete Vorgaben über den Aufbau (Taxonomie) des elektronisch zu übermittelnden Abschlusses sowie über Mindestpositionen (Pflichtfelder) gemacht. Lediglich auf Antrag kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektro­
nische Übermittlung des Abschlusses verzichtet
werden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2014
­beginnen, gelten in bestimmten Bereichen er­
weiterte bzw. erstmalige Berichtspflichten.
­Personengesellschaften haben neben ihrer Gesellschaftsbilanz auch Sonder- und Ergänzungs­
bilanzen elektronisch zu übermitteln. Außerdem
ist für jeden Gesellschafter eine individuelle
­Kapitalkontenentwicklung elektronisch beim
­Finanzamt einzureichen.
Steuerbegünstigte Körperschaften und juristische
Personen des öffentlichen Rechts müssen erstmals für ihren bilanzierenden wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb bzw. Betrieb gewerblicher Art
eine E-Bilanz erstellen und beim Finanzamt ein­
reichen. Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb ist
davon allerdings nicht betroffen.
Unternehmensbesteuerung
Freiberufler
Risiko der Umqualifizierung in Gewerbetreibende
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. 7. 2014
über die Tätigkeitseinstufung eines Arztes mit
angestellten Ärzten entschieden. Im Sachverhalt
wurde explizit eine Anästhesiepraxis mit mobilem
Betrieb ohne eigene Praxisräume betrachtet, für
die auch angestellte Ärzte Narkosen bei Operationen durchführen. Die Voruntersuchungen führt
jeweils ein Gesellschafter der GbR selbst durch,
der dann eine angemessene Behandlungsmethode
festlegt. In einfach gelagerten Fällen kann diese
auch durch qualifiziertes Per­sonal vorgenommen
werden. Von diesen einfachen Standardtätig­
keiten abweichend sind schwerwiegend ­kritische
Patienten durch die Gesellschafter persönlich­
zu behandeln. In beiden Fällen wird die leitende
eigenverantwortliche Tätigkeit der Anästhesisten
durch die fachliche Einflussnahme auf das
­Personal gewährleistet.
Die persönliche Voruntersuchung zur klaren Abgrenzung des Einsatzbereichs zwischen Ärzten und
deren Angestellten gilt als zwingende Voraussetzung für freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG), da
somit die Hauptverantwortung der Dienstleistung
von den Gesellschaftern selbst übernommen und
die geschuldete höchstpersönliche individuelle
Arbeitsleistung am Patienten erfüllt wird.
In der Praxis genügt demnach eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle
des eigenständig tätigen Fachpersonals. Eine Zuordnung zu gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG)
und die damit einhergehende Gewerbesteuerpflicht ist in diesen Fällen wohl nicht mehr zu
­befürchten. Das Urteil dürfte analog auf andere
Freiberufler anzuwenden sein.
Alle Steuerzahler
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Besucht ein Kind eine Privatschule oder eine
Schule in freier Trägerschaft, können 30 % des
Schulgeldes, höchstens aber 5.000 € jährlich als
Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt
werden. Voraussetzung ist, dass der Steuer­
pflichtige einen Anspruch auf Kindergeld oder
Kinderfreibetrag hat. Die Schule muss sich nicht
in Deutschland befinden: Auch Zahlungen an
Schulen in Ländern der Europäischen Union und
des Europäischen Wirtschaftsraums sowie weltweit an deutsche Schulen im Ausland können
­geltend gemacht werden.
Der Abschluss an einer ausländischen Schule
muss von deutschen Behörden als gleichwertig
anerkannt werden und die Schule muss einen
allgemein­bildenden oder berufsbildenden Schul-,
Jahrgangs- oder B­ erufsabschluss ermöglichen.
Investitions-, Ergänzungs- und ähnlich bezeichnete
Aufwendungen für die Kosten des laufenden
Schulbetriebs können ebenfalls als Sonder­aus­gaben abgesetzt werden. Darunter fallen z. B.
Beiträge zu Renovierungs­arbeiten oder Klassenfahrten. Nicht dazu gehören Kosten für die Beherbergung, ­Betreuung und Ver­pflegung des Kindes.
Ausschüttungszurechnung
bei einem beherrschenden
Gesellschafter
Einem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft fließen Gewinnanteile in der Regel zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der
Zufluss einer Ausschüttung bei Fälligkeit der
­Forderung anzunehmen. Der Fälligkeitszeitpunkt
ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung, und zwar
selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war – es sei denn, die Satzung der GmbH
enthält Vorschriften mit einem späteren Aus­
zahlungszeitpunkt.
Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen
eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Die
­Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel nur gegeben,
wenn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
Sie liegt selbst dann nicht vor, wenn der Aus­
schüttungs­anspruch nur bedient werden kann,
wenn sich die GmbH als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH die erforderlichen
Geldmittel beschaffen muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 2. 12. 2014 ent­
schieden.
Die Satzung der GmbH kann diese steuerliche Zuflussfiktion aufheben, wenn sie Vorschriften über
Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem
späteren Zeitpunkt enthält. In allen anderen
­Fällen hilft nur die spätere Beschlussfassung über
die Ausschüttung.
Diese Zuflussregeln gelten auch für Vorabausschüttungen. Selbst wenn nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wegen nicht ausreichenden Gewinns
ein Rückgewähranspruch besteht, wird der Zufluss
der Kapitalerträge nicht ausgeschlossen, denn
das Behaltendürfen ist nicht Merkmal des steuer­
lichen Zuflusses.
3
Unternehmensbesteuerung
Liquidationsverlust aus GmbH-Anteil ist nur mit 60 % zu berücksichtigen
Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 17 Abs. 1
EStG mit 60 % der Einkommensteuer. Zu diesen
Einkünften gehören auch Erträge oder Verluste,
die einem Gesellschafter durch die Liquidation
­einer Kapitalgesellschaft entstehen. Die Steuerpflicht beruht auf der Anwendung des Teilein­
künfteverfahrens, d. h. für Anteile von mehr als
1 % am Kapital bzw. bei der Zugehörigkeit der
­Anteile zu einem Betriebsvermögen. Genau wie
die positiven Einkünfte sind grundsätzlich auch
Verluste aus einer Veräußerung oder Liquidation
nur mit 60 % anzusetzen.
GmbH beteiligt war, deren Angestellter er gleichzeitig war. Die Gesellschaft hatte keine Dividenden
ausgeschüttet, sodass bei ihm keine Besteuerung
der Erträge mit 60 % erfolgte. Das Finanzamt
vertrat aber die Auffassung, dass der Liquidationsverlust trotzdem gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
nur mit 60 % abzugsfähig sei.
fassungsgericht wies der BFH ab. Eine andere
­Beurteilung gilt für die Rechtslage bis 2010. In
dieser Zeit fehlte im Gesetz der Hinweis auf die
Absicht, die Verluste konnten daher in vergleich­
baren Fällen in voller Höhe abgezogen werden.
Falls mit dem Beteiligungserwerb aber gar keine
Absicht zur Einnahmeerzielung verfolgt wird, z. B.
wenn der Gesellschaftsanteil nur erworben wird,
um einen Arbeitsplatz bei der Gesellschaft zu
­sichern, müsste ein Verlust aus der Veräußerung/
Liquidation in voller Höhe als Werbungskosten bei
den Lohneinkünften abzugsfähig sein. Der BFH hat
sich in dem Urteil dazu aber nicht geäußert, auch
nicht dazu, wie diese Absicht nachgewiesen
­werden könnte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall
zu entscheiden, in dem der Gesellschafter an einer
Der BFH folgte dieser Sichtweise und verwies dabei auf den Text der angeführten Vorschrift, nach
dem bereits die Absicht, mit dem Gesellschafts­
anteil Einnahmen zu erzielen, zur Anwendung der
60-%-Regelung führt. Das Gericht sah mit der
­Regelung in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die Grenze der
verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung nicht
überschritten. Eine Vorlage an das Bundes­ver­
Wirtschaft und Recht
Wirtschaft und Recht
Kündigung von Bausparverträgen
Zur Ersatzpflicht eines Geschäftsführers
für Zahlungen nach Insolvenzreife
Aktuell werden vermehrt alte und im Vergleich
zum jetzigen Zinsniveau hoch verzinste Bausparverträge seitens der Bausparkassen gekündigt.
Grund hierfür ist, dass Bausparkassen für das
­Kapital ihrer Kunden kaum Zinsen erhalten, da
sie zum Schutz der Sparguthaben ausschließlich
risikoarm investieren dürfen. Ob eine Kündigung
durch die Bausparkassen zulässig ist, ist indes
fraglich.
Die Ersatzpflicht von Geschäftsführern für Zahlungen bei insolvenzgefährdeten Gesellschaften
stellte bisher ein erhebliches Risiko dar. Denn
schließlich sind ­Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung, vorbehaltlich einer mög­
lichen Exkulpation, von dem Gesellschaftsorgan
zu erstatten, das den Masseabfluss veranlasst
hat. Bisher eröffnete diese Regelung Insolvenzverwaltern Tür und Tor für die Inanspruchnahme
der verantwortlichen Geschäftsführungsorgane.
Bisher gelten lediglich Kündigungen als rechtlich
einwandfrei, wenn die gesamte Bausparsumme
an­gespart wurde, aber nicht zum Immobilienkauf
genutzt wird. Solange jedoch die gesamte Bausparsumme noch nicht angespart wurde, ist eine
Inanspruchnahme des Bausparkredits möglich
und eine Kündigung strittig.
Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 14. 10. 2011 wird die Position der Bausparer
gestärkt. Darin wurde festgestellt, dass eine
­Kündigung seitens der ­Bausparkassen unzulässig
ist, solange die volle Bausparsumme noch nicht
an­gespart wurde und die Inanspruchnahme eines
Bauspardarlehens noch möglich ist.
4
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
vom 18. 11. 2014 könnte nun die Hürde für eine
Haftung der Geschäftsführung für von ihr veranlasste Zahlungen höhersetzen. In einem speziell
gelagerten Sachverhalt entschied der BGH,
dass die Ersatzpflicht der Geschäftsführung für
Zahlungen nach Insolvenzreife regelmäßig dann
entfällt, wenn eine masseschmälernde Zahlung in
einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit einem werthaltigen Ausgleich
steht.
Dabei muss der erhaltene Ausgleich nicht mehr
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
Maßgeblich für die Feststellung eines unmittel­
baren Zusammenhangs ist der Zeitpunkt, in dem
die Masseverkürzung durch einen Massezufluss
ausgeglichen wurde. Diesem Aspekt kommt besondere Bedeutung zu, da ein kompensierender
Massezufluss nicht mehr wie bisher bis zur
­Insolvenzeröffnung erhalten bleiben muss. Bereits
mit einem werthaltigen Ausgleich ­einer masseschmälernden Zahlung wird eine Haftungsex­
kulpation möglich.
Die Entscheidung könnte erheb­liche Entlastungen
mit sich bringen, wenngleich die praktische Tragweite aufgrund der Einzelfallbetrachtung noch
abzuwarten bleibt. Betroffenen Geschäftsführungsorganen ist damit allerdings ein Weg geöffnet,
sich besser gegen etwaige Ansprüche durch den
Insolvenzverwalter zu wehren. Zu begrüßen ist
die wirtschaftliche ­Betrachtungsweise zur Be­
urteilung von getätigten Zahlungen. Schließlich
besteht nunmehr die ­Gretchenfrage darin, ob eine
geschäftsführungsveranlasste Zahlung im wirtschaftlichen Zusammen­hang mit einer erlangten
werthaltigen Gegen­leistung steht.
Kommentar
Wie lange dürfen Finanzämter trödeln?
In Behörden mahlen die Mühlen mitunter langsam. So auch in vielen Finanzämtern. Besonders
häufig zeigt sich eine schier lähmende Langsamkeit, wenn es um Einsprüche geht. Nicht
selten lässt die Antwort des Finanzamts auf
Stellungnahmen des Steuerpflichtigen monatelang auf sich warten. Dass für die Gegenäußerung dann gern nur eine Frist von vier Wochen
eingeräumt wird, versteht sich von selbst. Wird
über einen Einspruch ohne Mitteilung eines
­hinreichenden Grunds nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden, steht dem Steuer­
pflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, eine
Untätigkeitsklage beim Finanzgericht einzu­
reichen. Das muss dann entscheiden, ob das
­Finanzamt schon zu lange trödelt.
Die Angemessenheit der Entscheidungsdauer
hängt vom Umfang des Falls, von der Sachaufklärung, der rechtlichen Schwierigkeit und dem
Interesse des Steuerpflichtigen an baldiger Entscheidung ab. Für den Regelfall wird eine Frist
von min­destens sechs Monaten als angemessen
ange­sehen – ein Zeitraum, der in der Praxis nur
in Aus­nahmefällen unterschritten wird. Die Frist
verlängert sich allerdings, wenn entsprechende
Gründe für das Ausbleiben der Entscheidung
bestehen und diese Gründe dem Betroffenen
mitgeteilt werden. Solche Gründe liegen bei-
spielsweise vor, wenn die zur Vorbereitung der
Entscheidung notwendigen Ermittlungen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschlossen werden
können oder eine erforderliche Außenprüfung
aussteht.
Vor diesem Hintergrund musste das Finanz­
gericht (FG) Köln im Jahr 2014 entscheiden, ob
die Nichtbearbeitung eines Einspruchs aus dem
Jahr 2005 betreffend einen Verlustabzug zum
31. 12. 2001 noch angemessen war. Die Vorlage
der letzten Unterlage zur Begründung des Einspruchs erfolgte bereits 2005. Die Sachbearbeiterin im Finanzamt machte sich zuletzt am
2. 5. 2013 eine Aktennotiz, dass die Akten von
der Steuerfahndung angefordert wurden, sich
die Übersendung aber verzögere. Das Finanzamt begründet die schleppende Bearbeitung
des Einspruchs mit der Durchführung einer
­Prüfung unter Beteiligung der Steuerfahndung,
bei der umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt
worden seien. Nach Auffassung des Gerichts
stellt das jedoch im Streitfall keinen hinreichenden Grund für eine weitere Untätigkeit dar. Das
FG setzte daher dem Finanzamt eine Frist, endlich über die Sache zu entscheiden.
Lange andauernde Einspruchsverfahren sind für
die Steuerpflichtigen in der Regel ein erheb­
Hans von Beckerath
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
liches Ärgernis. Es ist nicht nur die Ungewissheit
über oftmals hohe Steuerbeträge, sondern auch
das Zinsrisiko, wenn die Vollziehung ausgesetzt
wurde, die das Warten schwer machen. Warum
gibt es aber trotzdem so wenige Untätigkeitsklagen? Lässt doch auch das jüngste Finanzgerichtsurteil einen positiven Ausgang der zahlreichen
vergleichbaren Fälle erwarten. Die Finanzämter
profitieren hier wohl vor allem von der Angst
der Steuerpflichtigen, eine ungünstigere Entscheidung zu erhalten, wie wenn einfach stillschweigend abgewartet wird. Das Vertrauen
des Steuerpflichtigen in unseren Rechtsstaat
sollte jedoch überwiegen.
Wirtschaft und Recht
Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen
des Renteneintrittsalters
Weit verbreitet ist die irrige Vorstellung, dass
­Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreichen,
­automatisch aus dem Arbeitsverhältnis aus­
scheiden. Tatsächlich ist es so, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Rentenberechtigung des
­Arbeitnehmers grundsätzlich fortbesteht, sofern
der Arbeitsvertrag keine sogenannte Renten­
altersklausel enthält. Bei dieser Klausel, mit der
regelmäßig bestimmt wird, dass das Anstellungsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters
endet, handelt es sich um eine ­Befristung, die
nach allgemeiner Ansicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt ist. Ohne Rentenaltersklausel
kann das Arbeitsverhältnis beispielsweise per
Auf­hebungsvertrag beendet werden.
Fraglich war bislang, ob ein Arbeitsverhältnis
noch nachträglich, also nachdem der Arbeit­
nehmer die Regelaltersgrenze in der Rentenver­
sicherung erreicht hat, wirksam befristet werden
kann. Das setzt voraus, dass sachliche Gründe für
die Befristung vorliegen. Das Bundesarbeits­
gericht (BAG) entschied hierzu kürzlich, dass allein der Bezug von gesetzlicher Altersrente keine
sach­liche Rechtfertigung für eine Befristungsvereinbarung begründet. Geklagt hatte ein Alters­
rentner, der zunächst langjährig bei einem Arbeitgeber auf Grundlage eines Arbeitsvertrags ohne
Rentenaltersklausel beschäftigt war. Nachdem er
das Renteneintrittsalter erreicht hatte, schlossen
die Parteien eine Befristungsverein­barung, die
zweimal verlängert wurde. Im letzten Vertrag
wurde bestimmt, dass der Kläger eine Ersatzkraft
einarbeiten sollte. Eine über den in dieser Vereinbarung bestimmten ­Befristungstermin hinausgehende Beschäftigung lehnte der Arbeitgeber ab,
woraufhin der Rentner Klage erhob, um feststellen zu lassen, dass sein Anstellungsverhältnis
nicht durch die letzte B­ efristung ge­endet hat.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG gab
dem Rentner grundsätzlich recht, stellte aber
fest, dass die konkrete Nachwuchsplanung des
beklagten Arbeitgebers ­zusammen mit dem
­Altersruhegeldbezug eine Befristung recht­
fertigen könne. Hierüber muss jetzt erneut das
Landesarbeitsgericht ent­scheiden.
5
Wirtschaft und Recht
Urlaubsanspruch bei hilfsweiser ordentlicher Kündigung
Kein Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer noch
gern eine Urlaubsabgeltung, nachdem er ihm gekündigt hat. Im Fall einer fristlosen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses sind aber die noch
­offenen Urlaubsansprüche immer abzugelten.
Über die Urlaubsansprüche bei einer hilfsweisen
ordent­lichen Kündigung und vorsorglichen Freistellung zur Urlaubsabgeltung hat das Bundes­
arbeits­gericht (BAG) mit Urteil vom 10. 2. 2015
entschieden und seine bisherige Rechtsprechung
geändert.
Eine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
mit einem seit 1987 beschäftigten Mitarbeiter im
Mai 2011 außerordentlich mit sofortiger Wirkung,
hilfsweise fristgemäß zum Jahresende. Im Kündigungsschreiben stand, dass der Mitarbeiter bei
Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung
sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche
unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.
Das BAG entschied nun, dass die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben nicht reicht, um
den Anspruch auf bezahlten Er­holungsurlaub zu
erfüllen, wenn die außerordentliche Kündigung
unwirksam sei. Der Europäische Gerichtshof stellte
bereits 2006 fest, dass es sich bei dem Anspruch
auf Urlaub als Freistellung von der Arbeitspflicht
und dem Anspruch auf ­Urlaubsentgelt um einen
einheitlichen, einzigen Anspruch handele. Das
entspricht den gesetz­lichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes: ­Erholungsurlaub ist bezahlte
Freistellung von der Arbeitspflicht. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. In
der Kündigungserklärung fehlte die neben der
Freistellung nötige vorbehaltlose Zusage von
­Urlaubsentgelt. Und ohne Entgelt keine Erfüllungswirkung: „Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch
die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem
Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt
des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt“, heißt
es in der Pressemitteilung aus Erfurt.
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Umsatzsteuerausweis
Eine KG mit zwei dänischen Gesellschaftern betrieb in Deutschland einen Windpark und lieferte
den Strom an die lokalen Stadtwerke. Da die KG
weder Büro noch Personal in Deutschland hatte,
ging das Finanzamt davon aus, dass es sich
um einen im Ausland ansässigen Unternehmer
handelte (Anwendung des Reverse-Charge-­
Verfahrens). In dem Umsatzsteuerbescheid der ­KG
setzte das Finanzamt die zu Unrecht offen ausgewiesene Steuer fest und versagte den Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer kann nur im Vorsteuer­ver­gütungsverfahren erstattet werden. Die KG
ging durch den Windpark hingegen fest von einer
Zweigniederlassung in Deutschland aus.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die KG den
Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung
­geltend machen kann. Die Abgabeverpflichtung
der Steuererklärung umfasst die zu Unrecht ausgewiesene Steuer sowie die angefallene Vorsteuer.
Die Ansässigkeit der KG im Inland oder Ausland ist
dabei nicht relevant.
Freiberufler
Grundsatzentscheidungen zur Bagatellgrenze bei der Abfärberegelung
In drei Grundsatzentscheidungen vom 27. 8. 2014
hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Ab­
färbewirkung geringfügiger gewerblicher Tätigkeiten einer im Übrigen freiberuflichen Mitunternehmerschaft auseinandergesetzt. Hintergrund
für die Streitfrage, ob eine Bagatellgrenze für die
Anwendung/Nichtanwendung der Abfärberegelung
greift, ist die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG: Diese schreibt vor, dass die von einer
Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit in
­vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn
die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit
ausübt.
Bei Vorliegen dieser beiden Tatbestände (gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeit ­einer Personengesellschaft) wird die nicht ­gewerbliche
Tätigkeit umqualifiziert, mit der ­Folge, dass insgesamt die Einkünfte einer solchen Personengesellschaft als gewerbliche beurteilt werden (Infektions- oder Abfärberegelung).
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Ziel der Einführung der ­Vorschrift war, Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Ermittlung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten bei ein
und derselben Gesellschaft zu vermeiden.
Dabei kam es jedoch bereits in der Vergangenheit
in Einzelfällen unter Umständen zu extremen
­steuerlichen Konsequenzen, bei denen gewerbliche
­Einkünfte äußerst geringen Umfangs zu einer
­Umqualifizierung der übrigen Einkünfte führten.
Der BFH hatte hierzu in der Vergangenheit mehrfach einzelfallorientiert ­ge­urteilt. Bisher wandte
die Finanzverwaltung die Bagatellgrenze bei
­einem Anteil gewerblicher ­Umsatzerlöse in Höhe
von 1,25 % des Gesamtumsatzes an und sah darin
einen äußerst geringen Umfang, der noch nicht
zur Abfärbung führte.
In den aktuellen Grundsatzentscheidungen ist der
BFH im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise zu dem Ergebnis ­gelangt, dass gewerbliche
Umsätze bis zu 3 % unschädlich sind, wenn sie
außerdem die aus dem Gewerbesteuerrecht ab­
geleitete absolute Grenze von 24.500 € nicht
­übersteigen. Für diese Grenzziehung nutzt der BFH
demzufolge eine ­Gewinngröße aus dem Gewerbesteuerrecht, um sie als Umsatzgröße zu verwenden.
Als Vorteil mag man die Heraufsetzung der von
der Verwaltungspraxis herangezogenen 1,25-%Grenze auf nunmehr 3 % ansehen. Allerdings gab
es bisher keine absolute Grenze, die nun bereits
bei 24.500 € liegt. Im Einzelfall kann das besser
oder schlechter als in der Vergangenheit aus­
fallen. Betroffene müssen sich auf die neue BFHRechtsprechung einstellen und ggf. zur Vermeidung einer Anwendung der Abfärberegelung die
gewerbliche Tätigkeit in eine parallele Personengesellschaft auslagern.
Immobilien
Keine Steuerbegünstigung für ein nicht vermietetes und
nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof
entschieden, dass der Wertabschlag von 10 % für
ein von Todes wegen erworbenes Grundstück
nicht vorzunehmen ist, wenn zum Zeitpunkt der
Entstehung der Erbschaftsteuer das Grundstück
weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer
Vermietung bestimmt ist.
Der Wertansatz von bebauten Grundstücken oder
Grundstücksteilen mit 90 % ihres Werts nach
§ 13c ErbStG ist nur möglich, wenn die Grund­
stücke oder Grundstücksteile:
z u Wohnzwecken vermietet werden,
im Inland, einem Mitgliedsstaat der Euro­
päischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen
im Sinne des § 13a ErbStG gehören.
Für die Steuerbegünstigung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eng auszulegen. Maßgeblich für eine Beurteilung sind die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (im Streitfall
der Todeszeitpunkt).
Im Sachverhalt hat eine Erblasserin ihr Ein­
familienhaus vererbt, das sie bis einige Monate
vor ihrem Ableben selbst genutzt hatte. Zum
­Zeitpunkt ihres Todes lebte die Erblasserin in
­einem Altenheim. Der Erbe hat das Ein­familienhaus über ein Jahr nach dem Erbfall ­geräumt
und später zu Wohnzwecken vermietet. Der um
10 % verminderte Wertansatz für das erworbene
Grundstück nach § 13c ErbStG wurde nicht an­
erkannt, weil zum Zeitpunkt des Erbfalls das
Grundstück nicht vermietet wurde und keine
­konkrete Vermietungsabsicht der Erblasserin
­erkennbar war.
Für die Steuergestaltung bei Erbfällen mit selbst
genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen
lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass pflege­
bedürftige Personen zu Lebzeiten mit der Ver­
mietung zu Wohnzwecken beginnen sollten, wenn
eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG an­
gestrebt wird. Es ist ausreichend, wenn zum
­Zeitpunkt der Steuerentstehung eine konkrete
Vermietungsabsicht bestanden hat und mit deren
Umsetzung begonnen worden ist. Die Nachweispflicht für den Beginn hat der Erbe. Der Begünstigung steht aus Sicht der Finanzverwaltung nicht
entgegen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt
der Steuerentstehung wegen eines Mieter­
wechsels leer steht oder wegen einer Modernisierung nicht vermietet ist.
Lohnsteuer
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
Ab 2015 können Serviceleistungen zur besseren
Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerfrei
bezuschusst werden. Begünstigt sind Aufwen­
dungen von Arbeitnehmern für kurzfristige Betreuungsleistungen ihrer Kinder sowie von pflegebedürftigen Angehörigen. In unbegrenzter Höhe
steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn! –
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den
­Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von
­Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt.
Bis zu 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei sind
­Zahlungen an Arbeitnehmer für die kurzfristige
Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
oder Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuung, die
auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers
stattfinden kann, aus zwingenden und beruflich
veranlassten Gründen notwendig ist.
Lohnsteuer
Rabatte von dritter Seite als Arbeitslohn?
Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben
vom 25. Januar 2015 klargestellt, unter welchen
Umständen Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Rabatte steuerpflichtige Lohnzahlungen
darstellen.
Solche Rabatte sind demnach lohnsteuerpflichtig,
wenn die Zuwendung Belohnung für eine Leistung
ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines
Arbeits­verhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Anhaltspunkt dafür ist für die Finanzverwaltung das aktive Mitwirken des Arbeitgebers an
der ­Verschaffung der Rabatte durch den Dritten.
Ein solches aktives Mitwirken liegt beispielsweise
dann vor, wenn der Arbeitgeber für den rabattgewährenden Dritten Verpflichtungen übernommen
hat, oder wenn zwischen dem Arbeitgeber und
dem ­Dritten eine enge wirtschaftliche oder tat­
säch­liche Verflechtung oder eine enge Beziehung
sonstiger Art besteht (z. B. Organschaftsverhältnis).
Rabatte auf Waren und Dienstleistungen aus der
eigenen Angebotspalette (des Dritten), die auch
fremden Personen üblicherweise eingeräumt
­ erden, begründen dagegen keinen lohnsteuerw
pflichtigen Vorteil. Ein steuerschädliches aktives
Mitwirken des Arbeitgebers liegt z. B. nicht vor,
wenn der Arbeitgeber lediglich die Angebote des
Dritten in seinem Betrieb bekannt macht (beispielsweise am Schwarzen Brett oder im betriebseigenen Intranet), lediglich die Betriebszuge­
hörigkeit der ­Arbeitnehmer bescheinigt oder
Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit
Ansprech­partnern des Dritten zur Verfügung
stellt.
7
Wir
über uns
Unternehmensbesteuerung
Erfolgreiche
Steuerberaterexamen
Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte bei Selbstständigen
Im Grundsatz
die Aufwendungen
für dielegen
Wege
Zur
Erhöhungsind
unserer
Beratungsqualität
einesim selbstständig
tätigenMandanten
Steuerpflichtigen
wir
Interesse unserer
großen
ab­zwischen
Wohnung
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weitereund
Qualifizierung
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zugsfähige
Dieser
arbeiter.
Es Betriebsausgaben.
freut uns daher sehr,
dass Grundsatz
in diesem
wird
aufgehoben,
alsVerhülsdonk
der ­Abzug in
Jahr jedoch
sechs insoweit
Mitarbeiter
von RSM
Höhe
der für Arbeitnehmererfolgreich
zulässigen bestanden
Werbungsdas Steuerberaterexamen
kosten
haben. zugelassen wird. Das bedeutet, dass ein
selbstständig Tätiger die Fahrten zwischen seiner
Wohnung und seiner Betriebsstätte mit 0,30 € pro
Entfernungskilometer als Betriebsausgabe gewinnmindernd ansetzen darf. Mit dieser Pauschale
sind sämtliche Aufwendungen, die durch diese
Fahrten veranlasst sind, abgegolten.
Wir
in der
Niederlassung
Bremen:
d. h.gratulieren
eine ortsfeste
Einrichtung
des Steuerpflich­
tigen, eines Auftraggebers oder eines Dritten ist,
arina
in Cder
die Geiersbach
Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Ein
Mariya Nikolova
häusliches
Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte
MSinne
ichaeldieser
Rolf Vorschrift. Wird der Steuerpflichim
Torben
Salewski
tige
an ständig
wechselnden Einsatzstellen tätig,
sind die Fahrten grundsätzlich uneingeschränkt
als Betriebsausgaben abziehbar und nicht auf die
Entfernungskilometer beschränkt.
Diese Auffassung hat auch der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 23. 10. 2014 vertreten.
In diesem Urteilsfall wurde entschieden, dass
eine Musikschullehrerin, die an unterschiedlichen
Unter der Berücksichtigung der Reform des
Schulen und Kindergärten tätig war, die Fahrt­
­steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. 1. 2014 hat
kosten zu den Einsatzorten in Höhe der tatsächdas
Bundesministerium
der
Finanzen
(BMF)
mit
lich
gefahrenen
Kilometer Torben
ansetzen
konnte, da
Carina Geiersbach
Mariya Nikolova
Michael
Rolf
Salewski
seinem Schreiben vom 23. 12. 2014 unter anderem
keiner der Einsatzstellen eine zentrale Bedeutung
zu den Aufwendungen für die Wege zwischen
zukommt und damit keine Betriebsstätte im Sinne
­Wohnung
und Betriebsstätte
Stellung
genommen.
Vorschrift vorliegt. Der BFH stellte
Wir
wünschen
den Berufsträgern
weiterhin
viel Erfolgder
beigenannten
ihrer Arbeit.
Mit diesem Schreiben wurde klargestellt, dass die
klar, dass die den Arbeitnehmern zustehenden
im Sinne dieser Vorschrift erforderliche BetriebsWerbungskosten grundsätzlich auch für die
stätte eine von der Wohnung des Steuerpflichtigen
selbstständig Tätigen gelten.
getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte erfordert,
Wir
gratulieren
inUrteil
der Niederlassung
Krefeld:
In einem
weiteren
vom 22. 10. 2014
definiert
der BFH die ertragsteuerliche Betriebsstätte.
J ohanna
­D abei
ist dasKipshoven
Erfordernis aus § 12 AO, dass der
Max Schäfer über die ortsfeste Einrichtung
Steuerpflichtige
frei verfügen können muss, nicht zwingend er­
forderlich. Eine Betriebsstätte zur Erzielung von
Gewinneinkünften ist der Ort, an dem oder von
dem aus die geschuldeten Leistungen des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit können auch
die Räumlichkeiten eines Auftraggebers oder
­eines Dritten die Betriebsstätte des Steuer­
pflichtigen im Sinne dieser Vorschrift sein. Liegt
solch eine Betriebsstätte vor, sind die Fahrten
zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte nur
in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.
Johanna Kipshoven
Max Schäfer
Mit diesem Urteil stellt der BFH ebenfalls klar,
dass betrieblich genutzte Räume, die sich in der
direkten Anbindung zur privat genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, wegen ihrer
engen Einbindung in den privaten Lebensbereich
nicht als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift
angesehen werden können.
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Impressum
Herausgeber
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