Verhülsdonk Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Wirtschaft & Steuern aktuell Ausgabe Nr. 2 | April 2015 Editorial Es kehrt keine Ruhe ein: Der Mindestlohn lauert überall! Als Unternehmer haben Sie sich in den vergangenen Monaten sicherlich (zu) häufig mit der Umsetzung des Mindestlohns beschäftigen müssen. Erst nach und nach werden Zweifelsfragen geklärt, immer neue Problemkreise tauchen auf. Trotzdem: Der Mindestlohn ist in den Unternehmen angekommen! Stundenlöhne werden nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet und der Lohn wird – wenn nötig – angepasst, die Erbringung schier überbordender Dokumentationspflichten – auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer – wird organisiert. Aber auch der Europäische Gerichtshof mischt mit: Dieser hat kürzlich klargestellt, dass bei Entsendungen ins Ausland die dortigen Mindestlohnvorschriften maßgeblich sind. Sehen Tarifverträge für entsandte Mitarbeiter beispielsweise Tage gelder vor, sind diese zwingend Teil des Mindestlohns und müssen auch bei Entsendungen aus dem Ausland bezahlt werden. Aber auch ganz privat können Sie dem Mindestlohn begegnen. Wer sich in einem Verein oder Verband engagiert, darf auch in seiner Freizeit die neuen Regeln nicht aus den Augen verlieren. Schließlich können Vereine und Verbände als „normale“ Arbeitgeber auftreten. Zwar stellt das Gesetz klar, dass bei ehrenamtlicher Tätigkeit kein Mindestlohn zu bezahlen ist, damit fangen die Fragen aber erst an. Was heißt ehrenamtlich? Kaum gewollt kann es sein, dass jeder, der eine noch so kleine Entschädigung für seine Arbeit erhält, nicht mehr als ehrenamtlich tätig gilt und damit automatisch den Mindestlohn erhalten muss. In Vereinen und Verbänden müsste dann zukünftig nämlich „gar nichts oder alles“ gelten. Wie aber sonst die Ehrenamtlichen identifizieren? Derzeit kursiert der Vorschlag, danach zu differenzieren, ob die Tätigkeit ein Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements ist oder einen Teil der Erhaltung der Lebensgrundlage darstellt. „König Fußball“ ist da schon weiter: Nach wochenlanger Aufregung um bezahlte Amateurfußballer hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun verlauten lassen, dass Amateursportler nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Jetzt bleibt zu hoffen, dass auch für andere gemeinnützige Vereine und Verbände Lösungen gefunden werden, die weiterhin die oft so wichtige (symbolische) Entlohnung ihrer Ehrenamtlichen ermög lichen – ohne das Risiko gesetzeswidrigen Handelns. Volker Jüsgen Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Inhalt Editorial Editorial Es Es kehrt kehrt keine keine Ruhe Ruhe ein: ein: Der Der Mindestlohn Mindestlohn lauert lauert überall! überall! 11 Schwerpunktthema Schwerpunktthema Tarifbegünstigung Tarifbegünstigung für für Veräußerungsgewinne Veräußerungsgewinne aus aus Mitunternehmeranteilen Mitunternehmeranteilen Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung E-Bilanz: Zusätzliche Berichtspflichten 22 E-Bilanz: Zusätzliche Berichtspflichten 33 Ausschüttungszurechnung Ausschüttungszurechnung bei bei einem einem beherrschenden beherrschenden Gesellschafter Gesellschafter 33 Liquidationsverlust Liquidationsverlust aus aus GmbH-Anteil GmbH-Anteil ist ist nur nur mit mit 60 % 60 % zu zu berücksichtigen berücksichtigen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Freiberufler Selbstständigen Risiko der Umqualifizierung in Gewerbetreibende Grundsatzentscheidungen zur Bagatellgrenze bei der Freiberufler Abfärberegelung Risiko der Umqualifizierung in Gewerbetreibende 6 3 Grundsatzentscheidungen zur Bagatellgrenze bei der Alle Steuerzahler Abfärberegelung Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben 6 3 Alle Steuerzahler Schulgeldzahlungen als Recht Sonderausgaben Wirtschaft und Kündigung von Bausparverträgen Behindertengerechter Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung Zur Ersatzpflicht eines Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife Wirtschaft und Recht 3 4 8 4 Urlaubsanspruch bei bei hilfsweiser hilfsweiser ordentlicher ordentlicher Kündigung Kündigung Urlaubsanspruch Immobilien Kommentar Keine Steuerbegünstigung für trödeln? ein nicht vermietetes und Wie lange dürfen Finanzämter nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück Immobilien Umsatzsteuer Keine Steuerbegünstigung für ein nicht vermietetes und Vorsteuerabzug bei ungeklärter nicht zur Vermietung bestimmtesAnsässigkeit Grundstückund offenem Umsatzsteuerausweis 66 5 7 7 6 Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Lohnsteuer 4 Umsatzsteuerausweis Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen 67 44 Kündigung von Bausparverträgen Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters Zur Ersatzpflicht eines Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife 5 4 Rabatte von dritter Seite als Arbeitslohn? Lohnsteuer 83 Kommentar Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Wie lange dürfen Finanzämter trödeln? Erreichen des Renteneintrittsalters 5 7 Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen 7 Wir über uns Rabatte von dritter Seite als Arbeitslohn? Erfolgreiche Steuerberaterexamen 87 Schwerpunktthema Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen Für durch entgeltliche Übertragungen von itunternehmeranteilen (Anteile an PersonenM gesellschaften oder atypische stille Gesellschaften) entstehende Veräußerungsgewinne sieht das Einkommensteuergesetz besondere Vergünstigungen vor (§§ 16 Abs. 2 und 34 EStG). Diese gelten auch bei einer Betriebsaufgabe mit der Überführung der betrieblichen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen. Die Begünstigungen bestehen einerseits in der Gewährung eines Freibetrags von höchstens 45.000 € und andererseits in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes auf den ver bleibenden Gewinn. Diese beiden Entlastungsformen werden gewährt, wenn der veräußernde Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und wenn der Gewinn bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Ansonsten wird zumindest die so genannte Fünftel-Regelung zur Tarifminderung berücksichtigt. Diese Entlastungen unterliegen aber in vielerlei Hinsicht restriktiven Beschränkungen, die jetzt wieder einmal durch den Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurden. Die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigungen ist, dass alle vor handenen stillen Reserven in wesentlichen Betriebsgrundlagen anlässlich der Veräußerung in einem Vorgang aufgedeckt werden. Das zeigen die nachfolgenden Entscheidungen. Vorherige unentgeltliche Übertragung auf Angehörige Der BFH entschied im Urteil vom 9. 12. 2014 einen Fall, bei dem ein Kommanditist zunächst von seinem Kommanditanteil einen Anteil unent geltlich auf seine Ehefrau übertragen hatte und dann den verbliebenen Teil an eine Ltd. ver äußerte. Für diesen Veräußerungsgewinn beantragte er die Anwendung der §§ 16, 34 EStG, die Übertragung auf seine Ehefrau erfolgte gemäß § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert. Diese Vorgänge wurden im gleichen Monat abgewickelt. Das Finanzamt gewährte die Begünstigung nicht, das angerufene Finanzgericht und danach der BFH verweigerten ebenfalls die Anwendung der Tarifbegünstigung. Zur Begründung führten die Gerichte an, dass der Gewinn aus dem verbliebenen verkleinerten 2 Mitunternehmeranteil nicht als außerordentlich im Sinne des § 34 EStG zu beurteilen sei. Das ist nur dann der Fall, wenn alle stillen Reserven aus den wesentlichen Grundlagen des Betriebs bzw. Anteils am Betrieb zusammengeballt in einem Vorgang realisiert werden. Werden aber – wie im Urteilsfall – aufgrund einer einheitlichen Planung mehrere Teilakte durchgeführt (Gesamtplan) und wird dadurch die Besteuerung aller stillen Reserven vermieden, liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor. Der BFH hat in dem Urteil nicht ausgeführt, wie lange bei einer zeitlichen Streckung der einzelnen Vorgänge noch von einem Gesamtplan auszu gehen ist. In einer früheren Entscheidung aus 2012 wurde für einen Zeitraum von 17 Monaten zwischen zwei Teilakten noch ein zusammen hängender Gesamtplan angenommen. Der zeit liche Aspekt für die Unterstellung eines Gesamtplans ist aber bei Maßnahmen zur Aufsplittung eines zuvor einheitlichen Unternehmens oder Mitunternehmeranteils nach Auffassung des BFH nicht im Vordergrund der Beurteilung. Es kommt vielmehr auf die aus den einzelnen Teilakten erkennbare Planung als Gesamtaktion an. Dieser Gesamtplanbetrachtung wird man im Einzelfall nur dann widersprechen können, wenn zwischen den vorgenommenen Einzelschritten Umstände eingetreten sind, die dann zu neuen Maßnahmen geführt haben, die nicht von vornherein planbar waren. Wenn also bei einer vorgesehenen Unternehmensnachfolge mit Teilübertragungen ein Käufer auftritt, der ein so gutes Angebot für den verbliebenen Anteil abgibt, dass es der wirtschaftlich handelnde Mitunternehmer schlechterdings nicht ablehnen sollte (kann), dann besteht die begründete Aussicht, dass die Gesamtplanrechtsprechung nicht zur Anwendung kommt. Vorherige Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Schwester-KG In einem weiteren Urteil vom 17. 12. 2014 entschied der BFH ebenfalls im Sinne seiner Gesamtplanbetrachtung und ließ die Tarifbegünstigungen nicht zu. Nach dem Sachverhalt wollte ein größerer Konzern verschiedene Be reiche einer GmbH & Co. KG erwerben. Deren Gesellschafter gründeten dazu eine SchwesterKG und übertrugen auf diese Teile des Betriebsvermögens der GmbH & Co. KG. Die Anteile an der neuen Schwester-KG wurden danach in zwei Schritten im Jahr 1997 und zum 1. 1. 2001 von dem Konzern erworben. Nach einer Betriebs prüfung verweigerte das Finanzamt die Tarif begünstigung gemäß § 34 EStG für die erste Veräußerung im Jahr 1997. Zur Begründung führten Finanzamt und BFH aus, dass nur ein Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Schwester-KG übertragen worden waren und daher anlässlich der Ver äußerung nicht alle vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt wurden. Das bedeutet, dass auch die in der ursprünglichen KG enthaltenen stillen Reserven im Umfang des veräußerten Anteils an der neuen Schwester-KG hätten mit aufgedeckt werden müssen, damit die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllt gewesen wäre. Auch zum Mitunternehmeranteil gehörendes Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters muss anteilig mitveräußert werden. Für Veräußerungen nach dem 31. 12. 2001 ist darüber hinaus zu beachten, dass nur bei einem Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils die Tarifbegünstigung in Betracht kommen kann. Übertragung von Anlagevermögen unter Anwendung von § 6b EStG Wird im Zusammenhang mit einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils für Anlagever mögensgegenstände im Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder für Sonder betriebsvermögen auf den anteiligen Veräußerungsgewinn die Vorschrift des § 6b EStG angewendet, entfällt die Steuerbegünstigung gemäß § 34 EStG ebenfalls. Nach § 6b EStG können unter bestimmten zeit lichen Grenzen die anlässlich der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf Anschaffungsoder Herstellungskosten von Anlagevermögensgegenständen auch in ein anderes Betriebs vermögen des Mitunternehmers übertragen werden. Das hat aber den Wegfall der Steuer begünstigung für den verbleibenden Gewinn zur Folge. Unternehmensbesteuerung E-Bilanz: Zusätzliche Berichtspflichten Bilanzierende Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (§ 5b EStG). Die Finanzverwaltung hat dafür konkrete Vorgaben über den Aufbau (Taxonomie) des elektronisch zu übermittelnden Abschlusses sowie über Mindestpositionen (Pflichtfelder) gemacht. Lediglich auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektro nische Übermittlung des Abschlusses verzichtet werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen, gelten in bestimmten Bereichen er weiterte bzw. erstmalige Berichtspflichten. Personengesellschaften haben neben ihrer Gesellschaftsbilanz auch Sonder- und Ergänzungs bilanzen elektronisch zu übermitteln. Außerdem ist für jeden Gesellschafter eine individuelle Kapitalkontenentwicklung elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen erstmals für ihren bilanzierenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. Betrieb gewerblicher Art eine E-Bilanz erstellen und beim Finanzamt ein reichen. Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb ist davon allerdings nicht betroffen. Unternehmensbesteuerung Freiberufler Risiko der Umqualifizierung in Gewerbetreibende Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. 7. 2014 über die Tätigkeitseinstufung eines Arztes mit angestellten Ärzten entschieden. Im Sachverhalt wurde explizit eine Anästhesiepraxis mit mobilem Betrieb ohne eigene Praxisräume betrachtet, für die auch angestellte Ärzte Narkosen bei Operationen durchführen. Die Voruntersuchungen führt jeweils ein Gesellschafter der GbR selbst durch, der dann eine angemessene Behandlungsmethode festlegt. In einfach gelagerten Fällen kann diese auch durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Von diesen einfachen Standardtätig keiten abweichend sind schwerwiegend kritische Patienten durch die Gesellschafter persönlich zu behandeln. In beiden Fällen wird die leitende eigenverantwortliche Tätigkeit der Anästhesisten durch die fachliche Einflussnahme auf das Personal gewährleistet. Die persönliche Voruntersuchung zur klaren Abgrenzung des Einsatzbereichs zwischen Ärzten und deren Angestellten gilt als zwingende Voraussetzung für freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG), da somit die Hauptverantwortung der Dienstleistung von den Gesellschaftern selbst übernommen und die geschuldete höchstpersönliche individuelle Arbeitsleistung am Patienten erfüllt wird. In der Praxis genügt demnach eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle des eigenständig tätigen Fachpersonals. Eine Zuordnung zu gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) und die damit einhergehende Gewerbesteuerpflicht ist in diesen Fällen wohl nicht mehr zu befürchten. Das Urteil dürfte analog auf andere Freiberufler anzuwenden sein. Alle Steuerzahler Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben Besucht ein Kind eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, können 30 % des Schulgeldes, höchstens aber 5.000 € jährlich als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuer pflichtige einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Die Schule muss sich nicht in Deutschland befinden: Auch Zahlungen an Schulen in Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie weltweit an deutsche Schulen im Ausland können geltend gemacht werden. Der Abschluss an einer ausländischen Schule muss von deutschen Behörden als gleichwertig anerkannt werden und die Schule muss einen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder B erufsabschluss ermöglichen. Investitions-, Ergänzungs- und ähnlich bezeichnete Aufwendungen für die Kosten des laufenden Schulbetriebs können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden. Darunter fallen z. B. Beiträge zu Renovierungsarbeiten oder Klassenfahrten. Nicht dazu gehören Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Ausschüttungszurechnung bei einem beherrschenden Gesellschafter Einem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft fließen Gewinnanteile in der Regel zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss einer Ausschüttung bei Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Der Fälligkeitszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung, und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war – es sei denn, die Satzung der GmbH enthält Vorschriften mit einem späteren Aus zahlungszeitpunkt. Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel nur gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Sie liegt selbst dann nicht vor, wenn der Aus schüttungsanspruch nur bedient werden kann, wenn sich die GmbH als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH die erforderlichen Geldmittel beschaffen muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 2. 12. 2014 ent schieden. Die Satzung der GmbH kann diese steuerliche Zuflussfiktion aufheben, wenn sie Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält. In allen anderen Fällen hilft nur die spätere Beschlussfassung über die Ausschüttung. Diese Zuflussregeln gelten auch für Vorabausschüttungen. Selbst wenn nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wegen nicht ausreichenden Gewinns ein Rückgewähranspruch besteht, wird der Zufluss der Kapitalerträge nicht ausgeschlossen, denn das Behaltendürfen ist nicht Merkmal des steuer lichen Zuflusses. 3 Unternehmensbesteuerung Liquidationsverlust aus GmbH-Anteil ist nur mit 60 % zu berücksichtigen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 17 Abs. 1 EStG mit 60 % der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften gehören auch Erträge oder Verluste, die einem Gesellschafter durch die Liquidation einer Kapitalgesellschaft entstehen. Die Steuerpflicht beruht auf der Anwendung des Teilein künfteverfahrens, d. h. für Anteile von mehr als 1 % am Kapital bzw. bei der Zugehörigkeit der Anteile zu einem Betriebsvermögen. Genau wie die positiven Einkünfte sind grundsätzlich auch Verluste aus einer Veräußerung oder Liquidation nur mit 60 % anzusetzen. GmbH beteiligt war, deren Angestellter er gleichzeitig war. Die Gesellschaft hatte keine Dividenden ausgeschüttet, sodass bei ihm keine Besteuerung der Erträge mit 60 % erfolgte. Das Finanzamt vertrat aber die Auffassung, dass der Liquidationsverlust trotzdem gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG nur mit 60 % abzugsfähig sei. fassungsgericht wies der BFH ab. Eine andere Beurteilung gilt für die Rechtslage bis 2010. In dieser Zeit fehlte im Gesetz der Hinweis auf die Absicht, die Verluste konnten daher in vergleich baren Fällen in voller Höhe abgezogen werden. Falls mit dem Beteiligungserwerb aber gar keine Absicht zur Einnahmeerzielung verfolgt wird, z. B. wenn der Gesellschaftsanteil nur erworben wird, um einen Arbeitsplatz bei der Gesellschaft zu sichern, müsste ein Verlust aus der Veräußerung/ Liquidation in voller Höhe als Werbungskosten bei den Lohneinkünften abzugsfähig sein. Der BFH hat sich in dem Urteil dazu aber nicht geäußert, auch nicht dazu, wie diese Absicht nachgewiesen werden könnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Gesellschafter an einer Der BFH folgte dieser Sichtweise und verwies dabei auf den Text der angeführten Vorschrift, nach dem bereits die Absicht, mit dem Gesellschafts anteil Einnahmen zu erzielen, zur Anwendung der 60-%-Regelung führt. Das Gericht sah mit der Regelung in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung nicht überschritten. Eine Vorlage an das Bundesver Wirtschaft und Recht Wirtschaft und Recht Kündigung von Bausparverträgen Zur Ersatzpflicht eines Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife Aktuell werden vermehrt alte und im Vergleich zum jetzigen Zinsniveau hoch verzinste Bausparverträge seitens der Bausparkassen gekündigt. Grund hierfür ist, dass Bausparkassen für das Kapital ihrer Kunden kaum Zinsen erhalten, da sie zum Schutz der Sparguthaben ausschließlich risikoarm investieren dürfen. Ob eine Kündigung durch die Bausparkassen zulässig ist, ist indes fraglich. Die Ersatzpflicht von Geschäftsführern für Zahlungen bei insolvenzgefährdeten Gesellschaften stellte bisher ein erhebliches Risiko dar. Denn schließlich sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vorbehaltlich einer mög lichen Exkulpation, von dem Gesellschaftsorgan zu erstatten, das den Masseabfluss veranlasst hat. Bisher eröffnete diese Regelung Insolvenzverwaltern Tür und Tor für die Inanspruchnahme der verantwortlichen Geschäftsführungsorgane. Bisher gelten lediglich Kündigungen als rechtlich einwandfrei, wenn die gesamte Bausparsumme angespart wurde, aber nicht zum Immobilienkauf genutzt wird. Solange jedoch die gesamte Bausparsumme noch nicht angespart wurde, ist eine Inanspruchnahme des Bausparkredits möglich und eine Kündigung strittig. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. 10. 2011 wird die Position der Bausparer gestärkt. Darin wurde festgestellt, dass eine Kündigung seitens der Bausparkassen unzulässig ist, solange die volle Bausparsumme noch nicht angespart wurde und die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens noch möglich ist. 4 Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. 11. 2014 könnte nun die Hürde für eine Haftung der Geschäftsführung für von ihr veranlasste Zahlungen höhersetzen. In einem speziell gelagerten Sachverhalt entschied der BGH, dass die Ersatzpflicht der Geschäftsführung für Zahlungen nach Insolvenzreife regelmäßig dann entfällt, wenn eine masseschmälernde Zahlung in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem werthaltigen Ausgleich steht. Dabei muss der erhaltene Ausgleich nicht mehr bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Maßgeblich für die Feststellung eines unmittel baren Zusammenhangs ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wurde. Diesem Aspekt kommt besondere Bedeutung zu, da ein kompensierender Massezufluss nicht mehr wie bisher bis zur Insolvenzeröffnung erhalten bleiben muss. Bereits mit einem werthaltigen Ausgleich einer masseschmälernden Zahlung wird eine Haftungsex kulpation möglich. Die Entscheidung könnte erhebliche Entlastungen mit sich bringen, wenngleich die praktische Tragweite aufgrund der Einzelfallbetrachtung noch abzuwarten bleibt. Betroffenen Geschäftsführungsorganen ist damit allerdings ein Weg geöffnet, sich besser gegen etwaige Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zu wehren. Zu begrüßen ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Be urteilung von getätigten Zahlungen. Schließlich besteht nunmehr die Gretchenfrage darin, ob eine geschäftsführungsveranlasste Zahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer erlangten werthaltigen Gegenleistung steht. Kommentar Wie lange dürfen Finanzämter trödeln? In Behörden mahlen die Mühlen mitunter langsam. So auch in vielen Finanzämtern. Besonders häufig zeigt sich eine schier lähmende Langsamkeit, wenn es um Einsprüche geht. Nicht selten lässt die Antwort des Finanzamts auf Stellungnahmen des Steuerpflichtigen monatelang auf sich warten. Dass für die Gegenäußerung dann gern nur eine Frist von vier Wochen eingeräumt wird, versteht sich von selbst. Wird über einen Einspruch ohne Mitteilung eines hinreichenden Grunds nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden, steht dem Steuer pflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht einzu reichen. Das muss dann entscheiden, ob das Finanzamt schon zu lange trödelt. Die Angemessenheit der Entscheidungsdauer hängt vom Umfang des Falls, von der Sachaufklärung, der rechtlichen Schwierigkeit und dem Interesse des Steuerpflichtigen an baldiger Entscheidung ab. Für den Regelfall wird eine Frist von mindestens sechs Monaten als angemessen angesehen – ein Zeitraum, der in der Praxis nur in Ausnahmefällen unterschritten wird. Die Frist verlängert sich allerdings, wenn entsprechende Gründe für das Ausbleiben der Entscheidung bestehen und diese Gründe dem Betroffenen mitgeteilt werden. Solche Gründe liegen bei- spielsweise vor, wenn die zur Vorbereitung der Entscheidung notwendigen Ermittlungen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschlossen werden können oder eine erforderliche Außenprüfung aussteht. Vor diesem Hintergrund musste das Finanz gericht (FG) Köln im Jahr 2014 entscheiden, ob die Nichtbearbeitung eines Einspruchs aus dem Jahr 2005 betreffend einen Verlustabzug zum 31. 12. 2001 noch angemessen war. Die Vorlage der letzten Unterlage zur Begründung des Einspruchs erfolgte bereits 2005. Die Sachbearbeiterin im Finanzamt machte sich zuletzt am 2. 5. 2013 eine Aktennotiz, dass die Akten von der Steuerfahndung angefordert wurden, sich die Übersendung aber verzögere. Das Finanzamt begründet die schleppende Bearbeitung des Einspruchs mit der Durchführung einer Prüfung unter Beteiligung der Steuerfahndung, bei der umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Nach Auffassung des Gerichts stellt das jedoch im Streitfall keinen hinreichenden Grund für eine weitere Untätigkeit dar. Das FG setzte daher dem Finanzamt eine Frist, endlich über die Sache zu entscheiden. Lange andauernde Einspruchsverfahren sind für die Steuerpflichtigen in der Regel ein erheb Hans von Beckerath Wirtschaftsprüfer, Steuerberater liches Ärgernis. Es ist nicht nur die Ungewissheit über oftmals hohe Steuerbeträge, sondern auch das Zinsrisiko, wenn die Vollziehung ausgesetzt wurde, die das Warten schwer machen. Warum gibt es aber trotzdem so wenige Untätigkeitsklagen? Lässt doch auch das jüngste Finanzgerichtsurteil einen positiven Ausgang der zahlreichen vergleichbaren Fälle erwarten. Die Finanzämter profitieren hier wohl vor allem von der Angst der Steuerpflichtigen, eine ungünstigere Entscheidung zu erhalten, wie wenn einfach stillschweigend abgewartet wird. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in unseren Rechtsstaat sollte jedoch überwiegen. Wirtschaft und Recht Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters Weit verbreitet ist die irrige Vorstellung, dass Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreichen, automatisch aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden. Tatsächlich ist es so, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Rentenberechtigung des Arbeitnehmers grundsätzlich fortbesteht, sofern der Arbeitsvertrag keine sogenannte Renten altersklausel enthält. Bei dieser Klausel, mit der regelmäßig bestimmt wird, dass das Anstellungsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet, handelt es sich um eine Befristung, die nach allgemeiner Ansicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt ist. Ohne Rentenaltersklausel kann das Arbeitsverhältnis beispielsweise per Aufhebungsvertrag beendet werden. Fraglich war bislang, ob ein Arbeitsverhältnis noch nachträglich, also nachdem der Arbeit nehmer die Regelaltersgrenze in der Rentenver sicherung erreicht hat, wirksam befristet werden kann. Das setzt voraus, dass sachliche Gründe für die Befristung vorliegen. Das Bundesarbeits gericht (BAG) entschied hierzu kürzlich, dass allein der Bezug von gesetzlicher Altersrente keine sachliche Rechtfertigung für eine Befristungsvereinbarung begründet. Geklagt hatte ein Alters rentner, der zunächst langjährig bei einem Arbeitgeber auf Grundlage eines Arbeitsvertrags ohne Rentenaltersklausel beschäftigt war. Nachdem er das Renteneintrittsalter erreicht hatte, schlossen die Parteien eine Befristungsvereinbarung, die zweimal verlängert wurde. Im letzten Vertrag wurde bestimmt, dass der Kläger eine Ersatzkraft einarbeiten sollte. Eine über den in dieser Vereinbarung bestimmten Befristungstermin hinausgehende Beschäftigung lehnte der Arbeitgeber ab, woraufhin der Rentner Klage erhob, um feststellen zu lassen, dass sein Anstellungsverhältnis nicht durch die letzte B efristung geendet hat. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG gab dem Rentner grundsätzlich recht, stellte aber fest, dass die konkrete Nachwuchsplanung des beklagten Arbeitgebers zusammen mit dem Altersruhegeldbezug eine Befristung recht fertigen könne. Hierüber muss jetzt erneut das Landesarbeitsgericht entscheiden. 5 Wirtschaft und Recht Urlaubsanspruch bei hilfsweiser ordentlicher Kündigung Kein Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer noch gern eine Urlaubsabgeltung, nachdem er ihm gekündigt hat. Im Fall einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind aber die noch offenen Urlaubsansprüche immer abzugelten. Über die Urlaubsansprüche bei einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung und vorsorglichen Freistellung zur Urlaubsabgeltung hat das Bundes arbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10. 2. 2015 entschieden und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Eine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem seit 1987 beschäftigten Mitarbeiter im Mai 2011 außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgemäß zum Jahresende. Im Kündigungsschreiben stand, dass der Mitarbeiter bei Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Das BAG entschied nun, dass die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben nicht reicht, um den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu erfüllen, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Der Europäische Gerichtshof stellte bereits 2006 fest, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaub als Freistellung von der Arbeitspflicht und dem Anspruch auf Urlaubsentgelt um einen einheitlichen, einzigen Anspruch handele. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes: Erholungsurlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. In der Kündigungserklärung fehlte die neben der Freistellung nötige vorbehaltlose Zusage von Urlaubsentgelt. Und ohne Entgelt keine Erfüllungswirkung: „Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt“, heißt es in der Pressemitteilung aus Erfurt. Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Umsatzsteuerausweis Eine KG mit zwei dänischen Gesellschaftern betrieb in Deutschland einen Windpark und lieferte den Strom an die lokalen Stadtwerke. Da die KG weder Büro noch Personal in Deutschland hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelte (Anwendung des Reverse-Charge- Verfahrens). In dem Umsatzsteuerbescheid der KG setzte das Finanzamt die zu Unrecht offen ausgewiesene Steuer fest und versagte den Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer kann nur im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden. Die KG ging durch den Windpark hingegen fest von einer Zweigniederlassung in Deutschland aus. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die KG den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung geltend machen kann. Die Abgabeverpflichtung der Steuererklärung umfasst die zu Unrecht ausgewiesene Steuer sowie die angefallene Vorsteuer. Die Ansässigkeit der KG im Inland oder Ausland ist dabei nicht relevant. Freiberufler Grundsatzentscheidungen zur Bagatellgrenze bei der Abfärberegelung In drei Grundsatzentscheidungen vom 27. 8. 2014 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Ab färbewirkung geringfügiger gewerblicher Tätigkeiten einer im Übrigen freiberuflichen Mitunternehmerschaft auseinandergesetzt. Hintergrund für die Streitfrage, ob eine Bagatellgrenze für die Anwendung/Nichtanwendung der Abfärberegelung greift, ist die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Diese schreibt vor, dass die von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Bei Vorliegen dieser beiden Tatbestände (gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft) wird die nicht gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert, mit der Folge, dass insgesamt die Einkünfte einer solchen Personengesellschaft als gewerbliche beurteilt werden (Infektions- oder Abfärberegelung). 6 Ziel der Einführung der Vorschrift war, Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Ermittlung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten bei ein und derselben Gesellschaft zu vermeiden. Dabei kam es jedoch bereits in der Vergangenheit in Einzelfällen unter Umständen zu extremen steuerlichen Konsequenzen, bei denen gewerbliche Einkünfte äußerst geringen Umfangs zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte führten. Der BFH hatte hierzu in der Vergangenheit mehrfach einzelfallorientiert geurteilt. Bisher wandte die Finanzverwaltung die Bagatellgrenze bei einem Anteil gewerblicher Umsatzerlöse in Höhe von 1,25 % des Gesamtumsatzes an und sah darin einen äußerst geringen Umfang, der noch nicht zur Abfärbung führte. In den aktuellen Grundsatzentscheidungen ist der BFH im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise zu dem Ergebnis gelangt, dass gewerbliche Umsätze bis zu 3 % unschädlich sind, wenn sie außerdem die aus dem Gewerbesteuerrecht ab geleitete absolute Grenze von 24.500 € nicht übersteigen. Für diese Grenzziehung nutzt der BFH demzufolge eine Gewinngröße aus dem Gewerbesteuerrecht, um sie als Umsatzgröße zu verwenden. Als Vorteil mag man die Heraufsetzung der von der Verwaltungspraxis herangezogenen 1,25-%Grenze auf nunmehr 3 % ansehen. Allerdings gab es bisher keine absolute Grenze, die nun bereits bei 24.500 € liegt. Im Einzelfall kann das besser oder schlechter als in der Vergangenheit aus fallen. Betroffene müssen sich auf die neue BFHRechtsprechung einstellen und ggf. zur Vermeidung einer Anwendung der Abfärberegelung die gewerbliche Tätigkeit in eine parallele Personengesellschaft auslagern. Immobilien Keine Steuerbegünstigung für ein nicht vermietetes und nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wertabschlag von 10 % für ein von Todes wegen erworbenes Grundstück nicht vorzunehmen ist, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer das Grundstück weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer Vermietung bestimmt ist. Der Wertansatz von bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen mit 90 % ihres Werts nach § 13c ErbStG ist nur möglich, wenn die Grund stücke oder Grundstücksteile: z u Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, einem Mitgliedsstaat der Euro päischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG gehören. Für die Steuerbegünstigung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eng auszulegen. Maßgeblich für eine Beurteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (im Streitfall der Todeszeitpunkt). Im Sachverhalt hat eine Erblasserin ihr Ein familienhaus vererbt, das sie bis einige Monate vor ihrem Ableben selbst genutzt hatte. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebte die Erblasserin in einem Altenheim. Der Erbe hat das Einfamilienhaus über ein Jahr nach dem Erbfall geräumt und später zu Wohnzwecken vermietet. Der um 10 % verminderte Wertansatz für das erworbene Grundstück nach § 13c ErbStG wurde nicht an erkannt, weil zum Zeitpunkt des Erbfalls das Grundstück nicht vermietet wurde und keine konkrete Vermietungsabsicht der Erblasserin erkennbar war. Für die Steuergestaltung bei Erbfällen mit selbst genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass pflege bedürftige Personen zu Lebzeiten mit der Ver mietung zu Wohnzwecken beginnen sollten, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG an gestrebt wird. Es ist ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Steuerentstehung eine konkrete Vermietungsabsicht bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist. Die Nachweispflicht für den Beginn hat der Erbe. Der Begünstigung steht aus Sicht der Finanzverwaltung nicht entgegen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Steuerentstehung wegen eines Mieter wechsels leer steht oder wegen einer Modernisierung nicht vermietet ist. Lohnsteuer Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen Ab 2015 können Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerfrei bezuschusst werden. Begünstigt sind Aufwen dungen von Arbeitnehmern für kurzfristige Betreuungsleistungen ihrer Kinder sowie von pflegebedürftigen Angehörigen. In unbegrenzter Höhe steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn! – an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Bis zu 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei sind Zahlungen an Arbeitnehmer für die kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuung, die auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden kann, aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Lohnsteuer Rabatte von dritter Seite als Arbeitslohn? Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben vom 25. Januar 2015 klargestellt, unter welchen Umständen Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Rabatte steuerpflichtige Lohnzahlungen darstellen. Solche Rabatte sind demnach lohnsteuerpflichtig, wenn die Zuwendung Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Anhaltspunkt dafür ist für die Finanzverwaltung das aktive Mitwirken des Arbeitgebers an der Verschaffung der Rabatte durch den Dritten. Ein solches aktives Mitwirken liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber für den rabattgewährenden Dritten Verpflichtungen übernommen hat, oder wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tat sächliche Verflechtung oder eine enge Beziehung sonstiger Art besteht (z. B. Organschaftsverhältnis). Rabatte auf Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Angebotspalette (des Dritten), die auch fremden Personen üblicherweise eingeräumt erden, begründen dagegen keinen lohnsteuerw pflichtigen Vorteil. Ein steuerschädliches aktives Mitwirken des Arbeitgebers liegt z. B. nicht vor, wenn der Arbeitgeber lediglich die Angebote des Dritten in seinem Betrieb bekannt macht (beispielsweise am Schwarzen Brett oder im betriebseigenen Intranet), lediglich die Betriebszuge hörigkeit der Arbeitnehmer bescheinigt oder Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung stellt. 7 Wir über uns Unternehmensbesteuerung Erfolgreiche Steuerberaterexamen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Selbstständigen Im Grundsatz die Aufwendungen für dielegen Wege Zur Erhöhungsind unserer Beratungsqualität einesim selbstständig tätigenMandanten Steuerpflichtigen wir Interesse unserer großen abzwischen Wohnung Betriebsstätte nicht MitWert auf die weitereund Qualifizierung unserer zugsfähige Dieser arbeiter. Es Betriebsausgaben. freut uns daher sehr, dass Grundsatz in diesem wird aufgehoben, alsVerhülsdonk der Abzug in Jahr jedoch sechs insoweit Mitarbeiter von RSM Höhe der für Arbeitnehmererfolgreich zulässigen bestanden Werbungsdas Steuerberaterexamen kosten haben. zugelassen wird. Das bedeutet, dass ein selbstständig Tätiger die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Betriebsstätte mit 0,30 € pro Entfernungskilometer als Betriebsausgabe gewinnmindernd ansetzen darf. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Aufwendungen, die durch diese Fahrten veranlasst sind, abgegolten. Wir in der Niederlassung Bremen: d. h.gratulieren eine ortsfeste Einrichtung des Steuerpflich tigen, eines Auftraggebers oder eines Dritten ist, arina in Cder die Geiersbach Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Ein Mariya Nikolova häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte MSinne ichaeldieser Rolf Vorschrift. Wird der Steuerpflichim Torben Salewski tige an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig, sind die Fahrten grundsätzlich uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar und nicht auf die Entfernungskilometer beschränkt. Diese Auffassung hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. 10. 2014 vertreten. In diesem Urteilsfall wurde entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die an unterschiedlichen Unter der Berücksichtigung der Reform des Schulen und Kindergärten tätig war, die Fahrt steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. 1. 2014 hat kosten zu den Einsatzorten in Höhe der tatsächdas Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit lich gefahrenen Kilometer Torben ansetzen konnte, da Carina Geiersbach Mariya Nikolova Michael Rolf Salewski seinem Schreiben vom 23. 12. 2014 unter anderem keiner der Einsatzstellen eine zentrale Bedeutung zu den Aufwendungen für die Wege zwischen zukommt und damit keine Betriebsstätte im Sinne Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. Vorschrift vorliegt. Der BFH stellte Wir wünschen den Berufsträgern weiterhin viel Erfolgder beigenannten ihrer Arbeit. Mit diesem Schreiben wurde klargestellt, dass die klar, dass die den Arbeitnehmern zustehenden im Sinne dieser Vorschrift erforderliche BetriebsWerbungskosten grundsätzlich auch für die stätte eine von der Wohnung des Steuerpflichtigen selbstständig Tätigen gelten. getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte erfordert, Wir gratulieren inUrteil der Niederlassung Krefeld: In einem weiteren vom 22. 10. 2014 definiert der BFH die ertragsteuerliche Betriebsstätte. J ohanna D abei ist dasKipshoven Erfordernis aus § 12 AO, dass der Max Schäfer über die ortsfeste Einrichtung Steuerpflichtige frei verfügen können muss, nicht zwingend er forderlich. Eine Betriebsstätte zur Erzielung von Gewinneinkünften ist der Ort, an dem oder von dem aus die geschuldeten Leistungen des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit können auch die Räumlichkeiten eines Auftraggebers oder eines Dritten die Betriebsstätte des Steuer pflichtigen im Sinne dieser Vorschrift sein. Liegt solch eine Betriebsstätte vor, sind die Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Johanna Kipshoven Max Schäfer Mit diesem Urteil stellt der BFH ebenfalls klar, dass betrieblich genutzte Räume, die sich in der direkten Anbindung zur privat genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. Alle Steuerzahler RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Behindertengerechter Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung Telefon Fax E-Mail Berlin +49 30 2 54 90-10 Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat Bremen +49 23 88-0 mit Urteil vom 19. 3. 2014 entschieden,421dass eine schwerwiegende Behinderung eine Chemnitz +49tatsächliche 371 38 38 10 Zwangslage begründet, die eine behinderten Dresden +49 351 8 11 80-30 gerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausDüsseldorf +49 211 60 05 54-00 weichlich macht, sodass die Kosten für einen Erfurt +49 361 2 22 77 73 behinderungsbedingten Umbau einer Dusche als Hamburg +49 52 80-980 außergewöhnliche Belastung gemäß §40 3335EStG zu Iserlohn 2371 in 82ihrer 47-17 berücksichtigen sind. Die Klägerin+49 macht Koblenz +49 30 2 54die 90-112 Einkommensteuererklärung Kosten für den +49 421 23 88-330 Umbau ihrer Dusche geltend. Der Hausarzt der Klägerin hatte ihr zuvor aus+49 371eine 30 60Bescheinigung 39 gestellt, nach der +49 „wegen schwerer Erkrankung 351 8 11 80-40 mit Gangstörung . . . der rollstuhlgerechte Umbau +49 211 60 05 54-90 der Dusche dringend erforderlich“ sei. Das Finanz+49 361 2 22 77 74 amt erkannte lediglich einen Teil der daraufhin +49 40 35an. 52 80-988 getätigten Aufwendungen Das FG entschied, +49 2371 82 dass die Aufwendungen für47-47 den Umbau der +49 261 3 04 28-0 +49 261 3 04 28-188 [email protected] D usche in voller Höhe als außergewöhnliche [email protected] Belastung abzugsfähig seien. Der behinderungsbedingte Mehraufwand stehe so stark unter dem [email protected] Gebot der sich aus der Situation ergebenden [email protected] Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines [email protected] etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der [email protected] samtumstände in den Hintergrund trete. [email protected] [email protected] [email protected] Köln +49 221 20 70-00 +49 221 20 70-022 [email protected] Krefeld +49 2151 509-0 +49 2151 509-200 [email protected] Rostock +49 381 24 23 52-1 +49 381 24 23 52-2 [email protected] Andernach (Tochtergesellschaft) + 49 2632 9 58 34-0 + 49 2632 9 58 34-10 [email protected] Impressum Herausgeber V.i.S.d.P. Konzeption und Realisation RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Telefon: ++49 211 60 05 54 00 Dr. André Briese c/o RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Markgrafenstr. 32 10117 Berlin valido marketing services GmbH 8 Member of Germany Connected for Success Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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