Die neue Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht

Die neue
Registrierkassenpflicht
und
Belegerteilungspflicht
im Rahmen der Steuerreform
gültig ab 1.1.2016
Annemarie Mittermayr
15. Oktober 2015
Einführung
Welche Pflichten kommen auf Unternehmer zu?
ab
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1.1.2016:
Änderung bei Einzelaufzeichnung
Änderung bei Belegausstellung/Belegannahme
Zwingende Verwendung einer Registrierkasse
ab 1.7.2016:
• Meldemöglichkeit über Finanz-Online
• Registrierung der Registrierkasse im Finanz-Online bzw. Meldung bei Wegfall der
Registrierkasse im Finanz-Online
• Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
ab
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1.1. 2017:
Meldeverpflichtung über Finanz-Online
Technische Sicherheitseinrichtung/Manipulationsschutz
Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
Einführung
Was bisher geschah:
1999: Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
• Verpflichtung zum Datenexport ab 2001 (Übergangsfrist)
• auch für Registrierkassen und Kassensysteme
2006/2007: Betrugsbekämpfungsgesetz und Barbewegungsverordnung
• Einzelaufzeichnung von Geschäftsfällen
• Weitere Anpassungen der BAO (elektronisch-technischer Bereich)
• Sicherung der Vollständigkeit durch zB Protokollierung der Datenerfassung
• Sicherheitseinrichtung zur Gewährleistung der Sicherheit und Vollständigkeit
2011/2012: Kassenrichtlinie 2012
• Präzisierung der Kriterien der technischen Ordnungsmäßigkeit von
Registrierkassen und Kassensystemen
(keine Anpassung, nur Auslegung)
Realzustand technisch noch ganz anders
-> zahlreiche Verschärfungen durch die Steuerreform
Einzelaufzeichnungspflicht
Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht
–
Die häufigsten Fragen zum neuen Pflichtenheft
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Wer ist einzelaufzeichnungspflichtig?
Was bedeutet Belegerteilungspflicht
Was versteht man unter Belegannahmepflicht?
Wer muss eine Registrierkasse verwenden?
Welche Ausnahmen gibt es?
Welche Erleichterungen sind gesetzlich vorgesehen?
Mit welchen Sanktionen/Konsequenzen muss bei Nichteinhaltung gerechnet
werden?
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Gibt es Förderungen für die Anschaffung?
Wie sieht die steuerliche Absetzbarkeit aus?
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Gibt es wenigstens irgendwelche Vorteile???
Einzelaufzeichnungspflicht
Gültig nur für Barumsätze
Generelle Einzelaufzeichnungs- bzw. Einzelfesthaltungspflicht mit Ausnahmetatbeständen
Gesetzliche Grundlage
Bisher: BAO und Barbewegungsverodnung (gilt bis 31.12.2015)
• für alle über einem Jahresumsatz von € 150.000,00 netto
• für Umsätze darunter: Kassasturz, Standrechnung, Strichlisten, Rechenmaschine mit
Streifen etc.
Neu: BAO und Barumsatzverordnung (gilt ab 1.1.2016)
Barumsätze sind Umsätze,
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bei denen das Entgelt bar geleistet wird
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aber auch Zahlungen mit
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Bankomat oder Kreditkarte
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andere elektronische Zahlungsformen zB mit Mobiltelefon, Pay Life Quick
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Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen
Einzelaufzeichnungspflicht
Keine Barumsätze sind: Zahlungen mit Erlagscheinen, Telebanking/E-Banking
Gültig für alle Unternehmer ab dem ersten Euro Umsatz (keine Bagatellgrenzen oder
Bagatellbeträge)
Unabhängig vom tatsächlich erzielten Umsatz
Somit für
• Gewerbebetreibende
• Selbständige/Freiberufler
• Land- und Forstwirte
aber auch:
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Vermietung und Verpachtung
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sonstige Einkünfte
Keine Ausnahmen für Pauschalierungen!
Einzelaufzeichnungspflicht
Was muss aufgezeichnet werden?
Einzelaufzeichnung bei Bilanzierern oder freiwilliger Buchführung
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Alle Bareingänge und Barausgänge
in den Büchern oder in den Grundaufzeichnungen
täglich einzeln festgehalten
betrifft somit alle Einlagen und Entnahmen
Einzelfesthaltung bei Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Überschussrechnung
und sonstigen Einkünften
•
alle Bargeschäfte sind festzuhalten
nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben,
Werbungskosten
Belegerteilungspflicht – Belegannahmepflicht
für alle erhaltenen Barzahlungen ist ein Beleg auszustellen
händischer Papierbon (Paragon) mit folgenden Mindestangaben:
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eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
•
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihe, die zur
Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
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Tag der Belegausstellung
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Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistungen (Vereinfachungen in Aussicht)
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Betrag der Barzahlung
oder ein Beleg aus der Registrierkasse (elektronischer Beleg):
zusätzlich zu den obigen Merkmalen gilt bei Registrierkassenbelegen ab 1.1.2017:
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Kassenidentifikationsnummer
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Uhrzeit
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Aufsplittung des Betrages nach Steuersätzen
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Maschinenlesbarer Code: zB QR-Code oder sonstiger alphanumerischer
Code
Belegerteilungspflicht – Belegannahmepflicht
Weiters:
Anfertigung einer Durchschrift oder zeitgleich erstellte Zweitschrift
Belegaufbewahrungsfrist 7 Jahre
Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen
-> die „Belegausstellungskultur“ soll gefördert werden
-> aber keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit
Registrierkassenpflicht
Wer ist betroffen?
Alle Betriebe (=Unternehmer mit betrieblichen Einkünften)
•
•
•
Gewerbebetriebe
Selbständige/Freiberufler
Land-und Forstwirte
also somit nicht: Vermietung und Verpachtung
Ab welchen Grenzen?
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Nettoumsätze pro Jahr und Betrieb ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00
und
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sofern die darin enthaltenen Barumsätze € 7.500,00 überschreiten
Registrierkassenpflicht
Ab wann?
Grundsätzlich
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ab 1.1.2016
muss der betroffene Unternehmer eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der
Kassenrichtlinie entspricht, seine Bareinnahmen damit erfassen und die Belege mittels
der Kasse ausstellen
•
ab 1.1.2017
muss die Registrierkasse zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung
gegen Manipulation aufgerüstet werden, die Unveränderbarkeit der Auszeichnungen ist
durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen
Zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und es muss die
Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sichergestellt
werden
Registrierkassenpflicht
Wie sieht der Übergang konkret aus?
Ab dem erstmaligen Überschreiten der beiden oben genannten Grenzen mit Beginn des
viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes für die
Umsatzsteuer
Aufgrund der grundsätzlichen Gültigkeit ab 1.1.2016 werden die Umsätze des Jahres
2015 für die Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Kassenpflicht herangezogen
Registrierkassenpflicht
Wie sieht der Übergang konkret aus?
Beispiele:
Für alle, die bis September 2015 beide Grenzen überschritten haben
-> Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016
Für alle, die bis November 2015 beide Grenzen überschritten haben und einen
monatlichen USt-Voranmeldungszeitraum haben:
-> Registrierkassenpflicht ab 1.3.2016
Für alle, die bis November 2015 beide Grenzen überschritten haben und einen
quartalsweisen USt-Voranmeldungszeitraum haben:
-> Registrierkassenpflicht ab 1.4.2016
Registrierkassenpflicht
Gibt es auch ein Ende der Registrierkassenpflicht?
Wenn die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten werden und es absehbar ist,
dass die Grenzen auch künftig nicht überschritten werden:
-> Wegfall der Registrierkassenpflicht mit dem Beginn des nächsten
Kalenderjahres
Anwendungsfälle:
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Umstellung des Betriebes auf Zielgeschäfte
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Betriebsaufgabe
Registrierkassenpflicht
Abgabenrechtliche Überprüfungen durch folgende Maßnahmen
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Erhebungen
oft verdeckt, Mystery Shopping
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Nachschauen
durch die Finanzpolizei
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Prüfungen
Umsatzsteuersonderprüfung
Betriebsprüfung
Ausnahmen und Erleichterungen
Ausnahmen und Sonderregelungen von der Einzelaufzeichnung, der
Belegerteilung und der Verwendung einer Registrierkasse
Barumsatzverordnung:
Vereinfachte Losungsermittlung für
„Kalte-Hände-Umsätze“
aber auch nur bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 pro Betrieb
Voraussetzung: von Haus zu Haus, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen,
offene Verkaufswagen, Marktstände,
nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten
Onlineshops – keine Bargeldzahlung als Gegenleistung
Ausnahmen und Erleichterungen
Automaten (bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten)
Automat schon bis spätestens 31.12.2015 in Betrieb genommen:
Sofern der Einzelumsatz unter € 20,00 beträgt, Sonderregelung bis 31.12.2026
Inkrafttreten erst ab 1.1.2027
Automat ab 1.1.2016 in Betrieb genommen:
•
Sofern der Einzelumsatz unter € 20,00 beträgt, reicht vereinfachte
Losungsermittlung
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Zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und
Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch
Bestandsverrechnung
•
manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände
•
Kassenentleerung zumindest einmal im Monat
Bei Übersteigen eines Einzelumsatzes von € 20,00: keine Ausnahme möglich
Ausnahmen und Erleichterungen
Umsätze entbehrlicher und unentbehrlicher Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter
Körperschaften
•
•
•
gesellige Veranstaltungen, die nicht länger als 48 Stunden im Jahr dauern
Organisation und Verpflegung bei der Veranstaltung durch Mitglieder oder deren
naher Angehöriger durchgeführt und bereitgestellt
nicht mehr als € 1.000,00 pro Stunde für Musik und Künstler
Anwendungsfälle : zB Feuerwehrfeste, Pfarrfeste
Mobile Berufe
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Unternehmer, die Lieferungen/Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen
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Es muss keine Registrierkasse mitgeführt werden, aber ein Beleg ausgestellt werden
und eine Durchschrift aufbewahrt werden.
Nach Rückkehr in die Betriebsstätte hat die Erfassung in der Registrierkasse ohne
unnötigen Aufschub zu erfolgen.
Ausnahmen und Erleichterungen
Sonderregelung geschlossenes Gesamtsystem
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Betrifft Unternehmer, die mehr als 30 Registrierkassen im Inland verwenden
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Antrag beim Finanzamt
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Beilegung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, welches
die Manipulationssicherheit bestätigt
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Feststellungsbescheid des Finanzamts
Änderungen der Verhältnisse sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden
Sanktionen – Konsequenzen
Anpassungen im Finanzstrafgesetz
Nichtverwendung einer Registrierkasse ab dem 1.1.2016 oder
Betrieb einer Registrierkasse ohne Signaturerstellungseinheit ab dem 1.1.2017
-> Finanzordnungswidrigkeit: Strafrahmen bis zu € 5.000,00
-> Gefahr, dass materielle Richtigkeit des Rechnungswesens angezweifelt wird
-> Gefahr einer Umsatzhinzuschätzung
Feststellung einer programmgesteuerten Datenmanipulation ohne
Abgabenverkürzung
-> Finanzordnungswidrigkeit bis zu € 25.000,00
Entrichtung einer verkürzten Selbstbemessungsabgabe
-> Abgabenhinterziehung
Festsetzung einer verkürzten Abgabe auf Basis einer Datenmanipulation
-> Abgabenbetrug
Förderungen – steuerliche Absetzbarkeit
Anschaffung im Zeitraum 1.3.2015 - 31.12.2016:
Für die Anschaffung oder Umrüstung kann je Kassensystem eine Prämie von € 200,00
geltend gemacht werden
Je Erfassungseinheit können € 30,00 geltend gemacht werden.
-> Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung 2015 bzw. 2016
-> Formular 108 c
Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind im Jahr der Anschaffung in voller Höhe
als Betriebsausgaben absetzbar
Im Zuge der Veranlagung erfolgt eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto.
Vorteile – positive Aspekte?
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erhöhte Rechtssicherheit
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verbesserte Auswertungsmöglichkeiten: insbesondere
Tages/Wochenauswertungen und Vorjahresvergleiche
statistische Auswertungen
elektronische Datenübernahme in die Buchhaltung
Schnittstellung zu Lagerverwaltung, Bestellwesen, Kundendatenbank
Kassenabschluss schneller als bisher fertig
•
Kassabuchführung effizienter erledigt
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Rechnungserstellung auf Knopfdruck
•
Geld- und Warenkontrolle
•
Kassenstand Soll/Ist Vergleich
Möglicher Fahrplan für die Umsetzung
Unternehmer: sucht Kassenhändler auf, um eine Registrierkasse zu kaufen bzw. umzurüsten
Er entscheidet sich für ein Kassenpaket (gesetzeskonforme Kasse mit
Signaturerstellungseinheit ((=SEE)) beinhaltet
Standard AES 2056, Datenerfassungsprotokoll, Drucker, Schnittstelle zu SEE)
Kassenhändler: erfragt Objektidentifier(OID)-Daten für Zertifikat auf SEE (kann zB die Steuernummer
sein) und nimmt als zugelassene Registrierungsstelle elektronisch Kontakt mit
Zertifizierungsdienstanbieter (ZDA) auf
Zertifizierungsdienstanbieter stellt Zertifikat mit Signaturschlüsseln und einer Seriennummer für die
SEE zur Verfügung und meldet Zertifikatsausstellung an öffentliche Trust-List
Kassenhändler lädt Zertifikat auf SEE und übergibt Kassenpaket
Unternehmer meldet über FINON den Erwerb einer SEE und gibt Seriennummer des
Zertifikates und Kassenidentifikationsnummer bekannt
FINON überprüft mit Hilfe der Seriennummer des Zertifikates die Übereinstimmung der Zertifikatsdaten
mit der Trust-List. Die gemeldeten Daten werden an die Registrierkassendatenbank weitergeleitet.
Unternehmer nimmt die Registrierkasse durch Eingabe der Kassenidentifizierungsnummer (KID) als
Startwert in Betrieb
Registrierkassendatenbank nimmt Daten von FINON in Evidenz
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Mag. Annemarie Mittermayr
Steuerberaterin
Partnerin
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