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Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Erklärungsbewusstsein Der Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Merke: Das Erklärungsbewusstsein wird im objektiven Tatbestand der Willenserklärung Rechtsbindungswille genannt. Potenzielles Erklärungsbewusstsein Potenzielles Erklärungsbewusstsein liegt („Trierer Weinversteigerung“) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird. (H. M. hält in diesen Fällen eine Anfechtung für möglich) Invitatio ad offerendum Aufforderung, einen Antrag abzugeben Essentialia negotii Wesentliche Vertragsbestandteile (z. B. 1 Eine etwas größere Definitionsliste finden Sie in Faust, BGB AT, 4. Auflage. Der erhoffte Mehrwert dieser Liste besteht darin, dass nur die wirklich wichtigsten Definitionen genannt werden. Die Definitionen selbst richten sich fast ausschließlich nach denen von Faust. beim Kaufvertrag: Kaufgegenstand, Kaufpreis, Vertragspartner) Zustandekommen eines Vertrages Ein Vertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene und übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme (vgl. §§ 145, 147). Die Einigung muss die sog. essentialia negotii enthalten. Abgabe einer Willenserklärung Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was er selbst tun muss, damit die Erklärung wirksam wird. Was muss er also konkret tun? a) nicht empfangsbedürftige WE: es ist ausreichend, wenn der Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat b) empfangsbedürftige WE: der Erklärende muss die Erklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht haben Zugang Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie den Machtbereich des Empfängers erreicht hat und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit ihrer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Anfechtungsrecht Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setzt, als er setzen wollte (z. B. versprechen, verschreiben) (Kurz und knackig: Der Erklärende weiß nicht, was er sagt.) Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende dasjenige Erklärungszeichen setzt, das er setzen will, aber über dessen Bedeutung irrt. (Kurz und knackig: Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er DAMIT sagt.) Eigenschaften einer Sache Eigenschaften einer Sache sind neben (§ 119 Abs. 2 BGB) ihrer natürlichen Beschaffenheit alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen und nach der Verkehrsanschauung von Einfluss auf die Wertschätzung sind. Verkehrswesentlich (§ 119 Abs. 2 BGB) Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird. Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) Täuschung ist die Erregung eines Irrtums oder die Aufrechterhaltung eines bereits vorhandenen Irrtums. Arglist (§ 123 Abs. 1 BGB) erfordert Vorsatz (mindestens dolus eventualis) Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) Drohung ist das in Aussicht stellen eines Übels, dessen Verwirklichung aus der Sicht des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängig ist. Dritter (§ 123 Abs. 2 BGB) Dritte i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB sind alle Personen, außer denjenigen, die „im Lager“ des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben. Stellvertretungsrecht Anscheinsvollmacht Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Bereicherungsrecht Leistung (§ 812 Abs. 1 S. Alt. 1 BGB) Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.  zweckgerichtet ist die Vermögensmehrung, wenn damit die Erfüllung einer (vermeintlich bestehenden) Verpflichtung erstrebt wird (sog. condictio indebiti) Sachenrecht Besitz Tatsächliche Sachherrschaft (vgl. dazu auch § 854 Abs. 1 BGB) Eigentum Rechtliche Herrschaftsmacht (vgl. dazu § 903 BGB)