1 Prüfung der Anfechtung I. [Zulässigkeit der Anfechtung

Prüfung der Anfechtung
I.
[Zulässigkeit der Anfechtung (Konkurrenzen)
1. Vorrang der §§ 434 ff. BGB
2. Die Anfechtung eines bereits nichtigen Geschäfts ist möglich]
II.
Anfechtungsgrund
1. Irrtum über Inhalt oder Erklärung, § 119 Abs. 1 BGB (Willensäußerung)
a) Irrtum ( = unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung)
i. Erklärungsirrtum = das Erklärungszeichen ist nicht vom Willen getragen
(versprechen, verschreiben, vergreifen)
ii. Inhaltsirrtum = Irrtum über die Bedeutung des Erklärungszeichens
b) Kausalität zwischen Irrtum u. Inhalt der Erklärung
2. Irrtum über wesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB (Willensbildung)
a) Irrtum über die Eigenschaft einer Person o. Sache = wertbildende Faktoren
b) Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
c) Kausalität zwischen Irrtum u. Inhalt der Erklärung
3. Arglistige Täuschung, § 123 BGB
a) Täuschung = Irrtum wird erregt, bestärkt oder unterhalten
b) Arglist = Vorsatz
c) Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
d) Bei Täuschung durch einen Dritten beachte § 123 Abs. 2 BGB
4. Widerrechtliche Drohung, § 123 BGB
a) Drohung = in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der
Drohende Einfluss zu haben vorgibt
b) Widerrechtlichkeit = Inadäquanz von genutztem Mittel und erstrebtem
Zweck
c) Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
5. Unrichtige Übermittlung, § 120 BGB
III.
Anfechtungserklärung § 143 BGB
1. Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung, die auf Anfechtung gerichtet ist
2. Anfechtungsgegner (Adressat der Erklärung)
IV.
Anfechtungsfrist, § 121 oder § 124 BGB
V.
[Kein Ausschluss der Anfechtung
1. Der Vertrag gilt nach Wahl des Anfechtungsgegners so, wie der Irrende ihn verstanden hat, § 242 BGB
2. Bestätigung, § 144 BGB]
VI.
Rechtsfolgen
-rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung bzw. des Rechtsgeschäfts, § 142 I
-wegen der Vernichtung des Angebots oder der Annahme entstehen bei wirksamer Anfechtung
keine Ansprüche aus dem Vertrag
-bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, sofern bereits Leistungen auf Vertrag erbracht
- Schadensersatzpflicht nach § 122 I:
Vertrauensschaden (negatives Interesse) = Geschädigter ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er
nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hätte, begrenzt der Höhe nach durch das
Erfüllungsinteresse (positives Interesse) = Schaden, der bei Gültigkeit der Erklärung und ordentlichen Erfüllung der in ihr versprochenen Leistung vermieden worden wäre
Ausschluss des Anspruchs: § 122 II
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Zu den Anfechtungsgründen im Einzelnen:
§ 119 I
Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
§ 119 I 1.Alt.: Inhaltsirrtum
Erklärende gibt Erklärung ab, die objektiv etwas anderes bedeutet, als subjektiv gemeint war.
- Irrtum über die Bedeutung des Erklärungszeichen
Bsp.: falscher Gebrauch von Fachausdrücken
§ 119 I 2.Alt.: Erklärungsirrtum
Erklärende wählt ein Erklärungszeichen, was er gar nicht wollte, Versprechen, Verschreiben.
Problem: Abgrenzung
Direkt nach der Abgabe der Erklärung fragt man den Erklärenden:
Willst du das was du erklärt hast wirklich?
Bsp.:
.„willst du wirklich einen „halven Hahn“?“
Ist die Antwort „ja, ich will einen halven Hahn“, dann liegt ein Inhaltsirrtum vor.
„willst du wirklich 100 T-Shirts?“
Nein, ich will nur 10 T-Shirts: Erklärungsirrtum
§ 119 II
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
Eigenschaften:
Sache: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer
für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
= alle wertbildenden Faktoren außer der Wert selbst
Person: Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften und sie charakterisieren.
Verkehrswesentlich: ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung
des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft
wesentlich (ausschlaggebend für den Abschluss) sind.
Problem: Rechtsnatur
§ 120
Grds. trägt Erklärender das Risiko der Falschübermittlung, d.h. Erklärung gilt so wie übermittelt.
Allerdings hat er in so Fällen die Möglichkeit der Anfechtung.
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