Prüfung der Anfechtung I. [Zulässigkeit der Anfechtung (Konkurrenzen) 1. Vorrang der §§ 434 ff. BGB 2. Die Anfechtung eines bereits nichtigen Geschäfts ist möglich] II. Anfechtungsgrund 1. Irrtum über Inhalt oder Erklärung, § 119 Abs. 1 BGB (Willensäußerung) a) Irrtum ( = unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung) i. Erklärungsirrtum = das Erklärungszeichen ist nicht vom Willen getragen (versprechen, verschreiben, vergreifen) ii. Inhaltsirrtum = Irrtum über die Bedeutung des Erklärungszeichens b) Kausalität zwischen Irrtum u. Inhalt der Erklärung 2. Irrtum über wesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB (Willensbildung) a) Irrtum über die Eigenschaft einer Person o. Sache = wertbildende Faktoren b) Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft c) Kausalität zwischen Irrtum u. Inhalt der Erklärung 3. Arglistige Täuschung, § 123 BGB a) Täuschung = Irrtum wird erregt, bestärkt oder unterhalten b) Arglist = Vorsatz c) Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung d) Bei Täuschung durch einen Dritten beachte § 123 Abs. 2 BGB 4. Widerrechtliche Drohung, § 123 BGB a) Drohung = in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt b) Widerrechtlichkeit = Inadäquanz von genutztem Mittel und erstrebtem Zweck c) Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung 5. Unrichtige Übermittlung, § 120 BGB III. Anfechtungserklärung § 143 BGB 1. Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung, die auf Anfechtung gerichtet ist 2. Anfechtungsgegner (Adressat der Erklärung) IV. Anfechtungsfrist, § 121 oder § 124 BGB V. [Kein Ausschluss der Anfechtung 1. Der Vertrag gilt nach Wahl des Anfechtungsgegners so, wie der Irrende ihn verstanden hat, § 242 BGB 2. Bestätigung, § 144 BGB] VI. Rechtsfolgen -rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung bzw. des Rechtsgeschäfts, § 142 I -wegen der Vernichtung des Angebots oder der Annahme entstehen bei wirksamer Anfechtung keine Ansprüche aus dem Vertrag -bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, sofern bereits Leistungen auf Vertrag erbracht - Schadensersatzpflicht nach § 122 I: Vertrauensschaden (negatives Interesse) = Geschädigter ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hätte, begrenzt der Höhe nach durch das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) = Schaden, der bei Gültigkeit der Erklärung und ordentlichen Erfüllung der in ihr versprochenen Leistung vermieden worden wäre Ausschluss des Anspruchs: § 122 II 1 Zu den Anfechtungsgründen im Einzelnen: § 119 I Auseinanderfallen von Wille und Erklärung § 119 I 1.Alt.: Inhaltsirrtum Erklärende gibt Erklärung ab, die objektiv etwas anderes bedeutet, als subjektiv gemeint war. - Irrtum über die Bedeutung des Erklärungszeichen Bsp.: falscher Gebrauch von Fachausdrücken § 119 I 2.Alt.: Erklärungsirrtum Erklärende wählt ein Erklärungszeichen, was er gar nicht wollte, Versprechen, Verschreiben. Problem: Abgrenzung Direkt nach der Abgabe der Erklärung fragt man den Erklärenden: Willst du das was du erklärt hast wirklich? Bsp.: .„willst du wirklich einen „halven Hahn“?“ Ist die Antwort „ja, ich will einen halven Hahn“, dann liegt ein Inhaltsirrtum vor. „willst du wirklich 100 T-Shirts?“ Nein, ich will nur 10 T-Shirts: Erklärungsirrtum § 119 II Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft Eigenschaften: Sache: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. = alle wertbildenden Faktoren außer der Wert selbst Person: Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften und sie charakterisieren. Verkehrswesentlich: ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich (ausschlaggebend für den Abschluss) sind. Problem: Rechtsnatur § 120 Grds. trägt Erklärender das Risiko der Falschübermittlung, d.h. Erklärung gilt so wie übermittelt. Allerdings hat er in so Fällen die Möglichkeit der Anfechtung. 2
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