Exkurs: Inhaberwertpapiere → Berechtigung ergibt sich aus der

Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016
Schamberger
Exkurs: Inhaberwertpapiere
Berechtigung ergibt sich aus der Innehabung des Papiers (z.B.
Inhaberschuldverschreibung gem. § 793 BGB, Pfandbrief).
Inhaberwertpapiere daher zwar einerseits besonders für Umlauf
geeignet, weil Festlegung auf bestimmte Person als Gläubiger
vermieden wird, andererseits jedoch Missbrauchsgefahr groß.
Übertragung von Inhaberwertpapieren:
Folgende Möglichkeiten vorstellbar:
Abtretung der Forderung (§§ 398 ff. BGB) und/oder
Übereignung des Papiers als bewegliche Sache (§§ 929 ff. BGB)
Übereignung ermöglicht ggf. gutgläubigen Erwerb
Inhaberschaft
an Forderung und Eigentum am Papier könnten leicht
auseinanderfallen.
Deshalb: Sacheigentum ist maßgeblich. Übertragung nach
§§ 929 ff. BGB
„Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am
Papier.“
Anders aber z.B. bei sog. Namenspapieren (z.B. Anweisung, §§ 783
ff. BGB, oder Hypotheken- bzw. Grundschuldbrief, § 1116 BGB bzw.
§ 1195 BGB).
Abtretung der Forderung nach §§ 398 ff. BGB, Eigentum „folgt
nach“ (vgl. § 952 Abs. 2 BGB).
„Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“