Fallbesprechung zum Sachenrecht WS 2015/2016 Schamberger Exkurs: Inhaberwertpapiere Berechtigung ergibt sich aus der Innehabung des Papiers (z.B. Inhaberschuldverschreibung gem. § 793 BGB, Pfandbrief). Inhaberwertpapiere daher zwar einerseits besonders für Umlauf geeignet, weil Festlegung auf bestimmte Person als Gläubiger vermieden wird, andererseits jedoch Missbrauchsgefahr groß. Übertragung von Inhaberwertpapieren: Folgende Möglichkeiten vorstellbar: Abtretung der Forderung (§§ 398 ff. BGB) und/oder Übereignung des Papiers als bewegliche Sache (§§ 929 ff. BGB) Übereignung ermöglicht ggf. gutgläubigen Erwerb Inhaberschaft an Forderung und Eigentum am Papier könnten leicht auseinanderfallen. Deshalb: Sacheigentum ist maßgeblich. Übertragung nach §§ 929 ff. BGB „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.“ Anders aber z.B. bei sog. Namenspapieren (z.B. Anweisung, §§ 783 ff. BGB, oder Hypotheken- bzw. Grundschuldbrief, § 1116 BGB bzw. § 1195 BGB). Abtretung der Forderung nach §§ 398 ff. BGB, Eigentum „folgt nach“ (vgl. § 952 Abs. 2 BGB). „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“
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